Dem Vertreter des Antragstellers hätte die unrichtige Adressierung der Revision "an den Verwaltungsgerichtshof" bei der Kontrolle und Durchsicht des Schriftsatzes auffallen müssen; die geltend gemachte "Fokussierung" auf den Revisionsinhalt beim Diktieren des Schriftsatzes begründet ebenso wenig wie das Vorbringen, dabei "im alten System (Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) verfangen" gewesen zu sein, einen bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters (vgl. zur zentralen Bedeutung der Adressierung und der diesbezüglich erforderlichen besonderen Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt den B vom 15. Juli 2014, Ro 2014/02/0024, mit Hinweis auf das E vom 4. Juli 2007, 2007/08/0090; vgl. weiters die Beschlüsse vom 30. Juli 2014, Ra 2014/08/0001, und vom 3. Oktober 2014, Ra 2014/02/0013, wonach vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient).
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