Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über den Antrag des B A in S, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 91, Top 2, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. März 2014, Zl. L516 1439355-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ra 2014/01/0015- 13, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2014 erhobene außerordentliche Revision des Antragstellers als verspätet zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 stellte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der sich gegen die Versäumung der Revisionsfrist wendet; gleichzeitig erhob der Antragsteller (neuerlich) Revision.
Begründend wurde ausgeführt, die (ursprüngliche) Einbringung der Revision beim zur Einbringung unzuständigen Verwaltungsgerichtshof sei weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis; das Verschulden an der Versäumnis treffe nicht den Antragsteller, sondern den einschreitenden Rechtsanwalt, dem die unrichtige Adressierung bei der Kontrolle und Durchsicht des Schriftsatzes hätte auffallen müssen. Dieser sei beim Diktieren der außerordentlichen Revision sehr auf die Begründung der Zulässigkeit der Revision und die Revisionsbegründung fokussiert gewesen, sodass er entsprechend der bisherigen jahrelangen Konditionierung die Adressierung "An den Verwaltungsgerichtshof" anstatt "An das Bundesverwaltungsgericht" diktiert habe. Weiters sei er beim Diktieren im alten System (Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) "verfangen" gewesen, weshalb ihm die falsche Adressierung auch nach mehrmaligem Lesen nicht mehr aufgefallen sei.
§ 46 Abs. 1 VwGG lautet:
"Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, Zl. Ro 2014/02/0024). Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2014, Zl. 2014/02/0034).
Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Antrag vorgebracht wird, dass es sich bei der Adressierung der Revision "An den Verwaltungsgerichtshof" nicht um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis handle, räumt der Vertreter des Antragstellers auch ein, dass ihm die unrichtige Adressierung bei der Kontrolle und Durchsicht des Schriftsatzes hätte auffallen müssen; die geltend gemachte "Fokussierung" auf den Revisionsinhalt beim Diktieren des Schriftsatzes begründet ebenso wenig wie das Vorbringen, dabei "im alten System (Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) verfangen" gewesen zu sein, einen bloß minderen Grad des Versehens des Parteienvertreters (vgl. zur zentralen Bedeutung der Adressierung und der diesbezüglich erforderlichen besonderen Kontrolle des Schriftsatzes bei seiner Unterfertigung durch den Rechtsanwalt den erwähnten hg. Beschluss vom 15. Juli 2014, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2007/08/0090; vgl. weiters die hg. Beschlüsse vom 30. Juli 2014, Zl. Ra 2014/08/0001, und vom 3. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/02/0013, wonach vor allem eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient).
Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die gleichzeitig (neuerlich) erhobene Revision war dementsprechend zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2014
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