Rückverweise
W257 2248841-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER MBA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Cathrina RIEDER, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Stiftsgasse 23, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors Tirol vom XXXX .2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 12 GehG 1956 auf 2 Jahre, 8 Monate und 1 Tag festgelegt.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sei am XXXX 2019 als VB/S aufgenommen worden und zwei Jahre später, am XXXX 2021, als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Tirol als eingeteilter Polizist in Verwendung getreten.
Die Dienstbehörde habe den Beschwerdeführer danach nachweislich über die Möglichkeit der Anrechnung seiner Vordienstzeiten belehrt und ihm ein Berechnungsblatt zugesandt. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Informationen bei der belangten Behörde eingelangten, sei der Bescheid mit den oben festgelegten Vordienstzeiten festgelegt worden.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum ihm diese Zeiten angerechnet worden wären.
Vermutlich seien dies – aus Sicht des Beschwerdeführers – die Zeit als Grundwehrdienst beim österreichischen Bundesheer und die Zeiten der exekutiven Grundausbildung (VB/S) gewesen. Der Gesetzgeber sei mit Inkrafttreten der 2. Dienstrechts-Novelle verpflichtet gewesen eine (alters)diskriminierungsfreie Rechtslage herzustellen. Die Berechnungen hinsichtlich des Besoldungsdienstalters bzw des Vorrückungsstichtages oder des Vergleichsstichtages seien unüberschaubar und daher nicht nachvollziehbar. Die 2. Dienstrechts-Novelle müsse in jenen Teilen, welche dem Unionsrecht widersprechen, unangewendet bleiben. Hinsichtlich der Zeiten zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr wäre es so, dass einem im öffentlich.-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten diese Zeiten voll angerechnet werden würden, einem Lehrling in dualer Ausbildung im gleichen Zeitraum nur die Hälfte, dies ein (unzulässiges) Zwei-Klassen-System schaffe. Dem Beschwerdeführer hätten die Vordienstzeiten ab dem 14. Lebensjahr angerechnet werden müssen. Die Zeiten zwischen seinem 14. Geburtstag, dem XXXX .2000 und seinem Tag der Anstellung, dem XXXX 2019, seien nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer beantrage unter Vorlage seiner Versicherungsdaten – als Beilage – jedenfalls alle Vordienstzeiten zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsakt wurde dem BVwG am 01.12.2021 vorgelegt. In einem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde aus, dass der Nachweis der Zusendung des Berechnungsblattes nicht auffindbar sei. Der Beschwerdeführer sei zwar mittels E-Mail wiederholt beauftragt worden seine Vordienstzeiten bekannt zu geben, die eigenhändige Zustellung des Berechnungsblattes sei aber in Verstoß geraten.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2023 wurde diese Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.
Das Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer am 14.02.2023 zugesandt (OZ 4).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.02.2023 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in dem zur Zahl Ra 2020/12/0068 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Mit Erkenntnis vom 03.05.2024 wurde die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2025, Ra 2023/12/0126-9 wurde dieses Erkenntnis aufgehoben. Am 11.02.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besuchte die Handelsschule. Während dieser Schulzeit war er in der XXXX für zwei Tage beschäftigt (11.01.2003 und 25.01.2003). Er war auch als Security Mitarbeiter bei XXXX beschäftigt.
Vom 04.10.2004 bis 03.06.2005 leistete er den Präsenzdienst ab. Vom 22.08.2005 bis 31.05.2019 war er bei der Pensionsversicherungsanstalt angestellt. Nach einer zweijährigen Einschulung war er als Sachbearbeiter im Bereich der Pensionsversicherung tätig. Er führte selbstständige Verfahren, kommunizierte mit ausländischen Sozialversicherungsträgern oder Behörden, fertigte Bescheide an und hielt Sprechtage bei der Arbeiterkammer ab.
Neben dieser Haupttätigkeit ist er seit dem 30.04.2011 (nach der Ausbildung) ehrenamtlich als Sanitäter beim Roten Kreuz beschäftigt. Derzeit leistet er ca zwei zwölfstündige Dienste im Monat. Neben dieser ehrenamtlichen Tätigkeit war er auch geringfügig bei XXXX beschäftigt und führte dort Krankentransporte durch. Die genauen Zeiten bei dem zuletzt genannten Unternehmen ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug und beginnen 2016 und enden 2018.
Er wurde am XXXX 2019 als Vertragsbediensteter mit Sonderverwendung (VB/S) in den Exekutivdienst aufgenommen und nach Absolvierung der Grundausbildung am XXXX 2021 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen. Vom 01.03.2019 bis 30.11.2019 war er nebenberuflich auch als Autoverkäufer bei Autohaus XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer ist eingeteilter Beamter an einer PI in Tirol und zusätzlich bei der Einsatzeinheit tätig. Er hat sowohl bei der PI als auch bei der Einsatzeinheit die Funktion des (Einsatz)Sanitäters (inne). Oder übt aus
Beim Roten Kreuz absolvierte er folgende Ausbildungen: (i) „Sicherer Einsatzfahrer“, mit welcher er befugt ist, Einsatzfahrzeuge zu lenken und auch (ii) (die) Ausbildung bei einem Großunfall einschließlich der Führungsausbildung.
Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte - voll anzurechnende - Vordienstzeiten auf:
Der Beschwerdeführer beantragte die Zeiten zwischen seinem 14. Geburtstag, dem XXXX 2000, und dem Tag der Anstellung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, dem XXXX 2021, zu berücksichtigen.
Keiner der Arbeit- oder Dienstgeber ist eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die Aufgaben der Vortätigkeiten entsprechen nicht „zu mindestens 75%“ den Aufgaben, die er als Polizist in den ersten 6 Monaten zu bewältigen hatte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde und sind insoweit unstrittig.
Während der mündlichen Verhandlung wurde als Grundlage der terminlichen Anstellungsverhältnisse der im Akt einliegende Versicherungsdatenauszug herangezogen und diese Zeiträume mit dem Beschwerdeführer dementsprechend untersucht. Der Beschwerdeführer beschrieb die Arbeiten als Sanitäter (oder) und welche Arbeiten er in der PVA ausgeführt hat.
Der Beschwerdeführer mag zwar die einzelnen Tätigkeiten, wie zB als Security Mitarbeiter (auch dort hat er bei Veranstaltungen für die Sicherheit gesorgt, ähnlich wie er dies im Rahmen der Einsatzeinheit im Falle eines großen Sicherheits- und Ordnungsdienstes vornimmt) oder als Sanitäter (auch dort wird er mit den Einsatzfahrzeugen fahren und Ersteinschätzungen am Unfallort treffen) bestimmte Arbeiten ähnlich verrichten wie als (ein) Polizist, doch ist es für das BVwG nicht denkbar, dass ebendiese (einzelnen) Tätigkeiten ein Ausmaß von 75% an gleichen Arbeitsinhalten wie jene eines Polizisten erreichen. Diese 75% sind jedoch eine zwingende Voraussetzung, um von einer Gleichwertigkeit auszugehen.
Die Tätigkeit in der Verwaltung der Pensionsversicherungsanstalt mag zwar mit der Tätigkeit in der Sicherheitsverwaltung (wie zB Aktenführung, Konzipieren von Bescheiden etc), jedoch nicht mit der Tätigkeit als Exekutivbeamter, vergleichbar sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
§ 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 143/2024 lautet:
„Besoldungsdienstalter
§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten
1.in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
a) bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
b) bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
c) die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
aa) zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
bb) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist;
für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie
4. der Leistung
a) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
b) eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.
Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.
Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.
(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundes- oder Landesdienstverhältnis gemäß Abs. 2 Z 1a oder gemäß Abs. 3 angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“
Die rechtliche Antragsgrundlage findet sich in § 169h Abs 1 GehG. Demnach sind [...] Vordienstzeiten auf Antrag [...] um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, welche [...] nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. Dies wird gegenständlich seitens des Beschwerdeführers behauptet.
Das Gericht stützt seine Feststellungen vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europäischen Gerichtshofs durch das Urteil vom 08.05.2019 in der Rechtssache C‑24/17 und das Urteil vom 10.10.2019 in der Rechtssache C‑703/17. Beide Vorabentscheidungsersuchen der österreichischen „Gewerkschaft öffentlicher Dienst“ behandelten die Frage der Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1) sowie der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. Mai 2019, Rechtssache C 24/17, festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar ist. Die entsprechenden dienstrechtlichen Bestimmungen wurden deshalb mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, überarbeitet. Nach Inkrafttreten dieser Änderungen hat der Europäische Gerichtshof allerdings seine Rechtsprechung mit Urteil vom 10.10.2019, Rechtssache C-703/17, dahingehend präzisiert, dass seiner Rechtsprechung ein eigenständiger, unionsrechtlicher Begriff der Einschlägigkeit zugrunde zu legen ist. Demzufolge ist durch einen Vergleich der Tätigkeiten zwischen identischer bzw. gleichwertiger Berufserfahrung einerseits und schlicht nützlicher Berufserfahrung andererseits zu unterscheiden. Während die Anrechnung identischer bzw. gleichwertiger Vorerfahrung zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, ist dies bei schlicht nützlicher Vorerfahrung nicht der Fall. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 23.04.2020, Rechtssache C-710/18, weiter gefestigt und ausgeführt.
In Umsetzung der beiden oben angeführten Urteile des Europäischen Gerichtshofes hat der Gesetzgeber mit der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl I Nr. 153/2020, eine weitere Anpassung der dienstrechtlichen Bestimmungen vorgenommen. Der Gesetzgeber geht dabei in den Erläuterungen hinsichtlich des quantitativen Aspekts der Gleichwertigkeit von „der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung“ (sh dazu ErlRV 461 BlgNR XXVII. GP, 9) aus und sah eine maximale 25% Abweichungsgrenze in § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit aa GehG, vor. Eine Abweichung von mehr als 25% der zu vergleichenden Berufe ist demnach für eine volle Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG schädlich, bzw muss die Berufstätigkeit „zumindest 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“. Zu diesem quantitativen Aspekt kommt durch § 12 Abs. 2 Z 1a lit c sublit bb GehG ein qualitativer Aspekt hinzu, denn zusätzlich muss für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene, gegeben sein. Eine schlichte nützliche Tätigkeit kann bis zu einer Deckelung auf 10 Jahre nach § 12 Abs. 3 GehG anrechnet werden, wobei dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 169h GehG (nachträglich) nicht möglich ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 Z 1a GehG (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f), dass dieser Regelung die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind, nachzukommen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).
Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage zu klären, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autoverkäufer, Angestellter bei der Pensionsversicherungsanstalt, oder als in Hinblick auf seine konkrete polizeiliche Tätigkeit „gleichwertig oder gar identisch“ war oder lediglich „schlicht nützlich“, und zwar eingeschränkt auf die ersten sechs Monate nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, somit der Zeitraum zwischen dem 01.06.2021 und dem 01.12.2021.
Die Begriffe „gleichwertig oder gar identisch“ und „schlicht nützlich“ (sh im oben angeführten Urteil des EuGH) sind einander im Kern ähnlich. Begriffslogisch ist jede „gleichwertige oder gar identische“ Tätigkeit zugleich auch eine „nützliche“ Tätigkeit, hingegen muss jede „nützliche“ Tätigkeit nicht gleichwohl auch eine „gleichwertige“ sein. Es gibt somit eine gemeinsame Menge, abhängig vom Betrachtungsstandpunkt. Es gibt somit – je nach Betrachtungsstandpunkt – eine gemeinsame Menge.
Zudem spricht der EuGH von einer Tätigkeit die „gleichwertig oder identisch“ sein muss. Er meint damit nicht eine „gleiche Tätigkeit“, sondern eben nur eine „gleichwertige Tätigkeit“.
Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, bestanden vor dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nur die im Bescheid angeführten Zeiten im Verhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956, nämlich die Zeiten als Grundwehrdiener (i) und die Zeiten in der Grundausbildung zum Exekutivdienst (ii).
Keine der Vortätigkeiten (auch nicht die gegenständliche Tätigkeit als Sanitäter beim Roten Kreuz) führte dazu, dass einer der Tatbestände des § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG erfüllt wurden. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet (VwGH 27.02.2025, Ro 2023/12/0005-9). Weder die Tätigkeit in der Pensionsversicherungsanstalt noch die als Security-Mitarbeiter oder als Sanitäter entsprechen mit zumindest 75% Deckung den Aufgaben als eingeteilter Polizist an einer Polizeiinspektion. Dies wurde weder behauptet noch entspricht dies dem Amtswissen (sh dazu im Genaueren in der Beweiswürdigung).
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 6 GehG 1956 wegen des mangelnden Vorhaltes der Behörde nicht eingetreten seien, ist dem entgegen zu halten, dass selbst bei einer vom Beschwerdeführer vorgenommenen Meldung gemäß § 12 Abs. 6 GehG 1956 kein anderes Ergebnis als jenes, welches die Behörde bereits mit Bescheid festgelegt hatte, erzielt worden wäre, denn anrechenbare Vordienstzeiten – über die bereits von der Behörde festgestellten Zeiten - wurden nicht vorgelegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.