Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2022, W257 2245830 1/5E, betreffend Besoldungsdienstalter (mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: Dr. A F in F, vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 4), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte ist seit 1. Dezember 2013 Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts Innsbruck.
2 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantragte der Mitbeteiligte die bescheidmäßige Erhöhung seines Besoldungsdienstalters um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums im öffentlichen Interesse gemäß § 169h Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) sowie die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. In seinem Schreiben vom 21. August 2020 präzisierte der Mitbeteiligte seinen Antrag dahin, dass ihm weitere Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwalt im Ausmaß von vier Jahren, acht Monaten und siebzehn Tagen angerechnet werden mögen.
3 Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck den Antrag des Mitbeteiligten ab, weil es sich bei den Zeiten der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt nicht um gleichwertige Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handle.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass dem Mitbeteiligten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG auf sein Besoldungsdienstalter weitere vier Jahre, acht Monate und siebzehn Tage angerechnet würden. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei von der Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt mit jener eines Richters aus.
5 Dagegen richtet sich die ordentliche Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abzuändern, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen werde; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber im Wesentlichen gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Vortätigkeit des Mitbeteiligten als Rechtsanwaltsanwärter und als Rechtsanwalt als gleichwertig mit jener eines Richters angesehen wurde.
7 Die Revision ist im Ergebnis zulässig und berechtigt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2025, Ro 2023/12/0069, mit näherer Begründung bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzusehen ist. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
9 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2025, Ro 2023/12/0070, bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters mit jener eines Richters nicht gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG ist. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Von der im genannten Beschluss grundgelegten Rechtsprechung weicht das angefochtene Erkenntnis ab und erweist sich aus den darin angeführten Gründen als rechtswidrig.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Wien, am 27. Februar 2025