JudikaturVwGH

Ro 2023/12/0051 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. September 2024

Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (§ 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.

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