Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (§ 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.
Rückverweise