Ra 2024/08/0136 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ein anhängiges Normenprüfungsverfahren vor dem VfGH stellt keinen Grund für eine Aussetzung iSd § 38 AVG dar (vgl. VwGH 17.3.2006, 2005/05/0247, mwN). Die betroffene Partei würde gegebenenfalls um die Anlassfallwirkung der Aufhebung einer generellen Norm durch den VfGH gebracht, wenn der VfGH im Fall der Aufhebung einer (in diesem Sinne) präjudiziellen Bestimmung keinen Ausspruch über die Ausdehnung der Anlassfallwirkung tätigt. Bei Normbedenken hätte das VwG daher nicht sein Verfahren nach § 38 AVG auszusetzen, sondern diese - durch Stellung eines weiteren Normprüfungsantrages - gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG selbst an den VfGH heranzutragen (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/09/0174, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn Identität der betroffenen Parteien gegeben ist (vgl. VwGH 28.3.2011, 2011/17/0015).