Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des C M S in H, vertreten durch die Strohmayer Heihs Strohmayer Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, Herrengasse 3 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022, Zl. W295 2240256 1/9E, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Artenhandelsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2020 als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 2. Februar 2020 „auf Erteilung einer CITES Bescheinigung für einen Ger- x Wanderfalken (wiss. Bez.: Falco rusticolus x Falco peregrinus ) mit der Ringnummer A18Vienna Falcons35 ...wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird unter „III. Revisionspunkte“ ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich „durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiv gewährleisteten Recht auf Erteilung einer CITES-Bescheinigung für den Hybridfalken A18VIENNA FALCONS 35 verletzt“.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
4 Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067, mwN).
6 Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048; 17.12.2021, Ro 2018/06/0001, 0002; 3.12.2021, Ra 2021/07/0011, jeweils mwN).
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruches des Bescheides der belangten Behörde der Antrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht „auf Erteilung einer CITES-Bescheinigung“ verletzt werden.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2022