JudikaturVwGH

10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2015

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines verfahrensleitenden Beschlusses und damit der Unzulässigkeit einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund ausgegangen ist, stellt keine den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision. Demzufolge war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (Hinweis B vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.

Rückverweise