IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals in Österreich am 08.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass er homosexuell sei und aus diesem Grund Nigeria verlassen habe.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.3.2015 brachte er vor, nicht homosexuell zu sein und in der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben, da er wisse, dass man in Europa nicht an spirituelle Sachen glaube und er Angst gehabt habe, dass seinen wahren Gründen nicht geglaubt werde.
Im Instanzenzug wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2018, GZ: I404 2110935-1/13E, der (erste) Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Am 24.08.2018 stellte der Beschwerdeführer sodann in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen bei seiner Ersteinvernahme am selben Tag damit, dass er keine neuen Asylgründe habe. Er sei homosexuell, was er bereits bei seinem ersten Antrag angegeben habe. Er habe Angst, weil Homosexualität in seiner Heimat einem Todesurteil gleichkomme.
Am 20.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag auf Asyl einvernommen. In dieser Einvernahme erklärte er, zu seiner Person, nicht jedoch zur ganzen Fluchtgeschichte die Wahrheit gesagt zu haben.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung vom 24.08.2018 zu Protokoll gegeben habe, seine Situation habe sich seit seiner Flucht nicht geändert und sein Fluchtgrund bestehe nach wie vor, gab er an, das stimme nicht. Er habe das gesagt, aber es sei nicht vollständig gewesen.
Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde. Im ersten Asylverfahren habe er keine vollständigen Angaben gemacht. Er habe sich gedacht, dass er auch mit seinen unvollständigen Angaben weiterkommen werde. Jetzt wisse er, dass er alles erzählen müsse. Die Gemeinschaft in der Kirche habe ihm geraten, dass er die Geschichte mit der Homosexualität nicht aufrechten erhalten solle, weil er auch Kinder unterrichte und das einen negativen „Effekt“ habe. Deshalb solle er die Geschichte mit dem spirituellen Angriff weiterführen. So sei es zu seinen verschiedenen Aussagen gekommen. Jetzt sage er aber die ganze Wahrheit, weil sein Leben in Gefahr sei.
Mit Bescheid vom 04.06.2019 wies die belangte Behörde den (Folge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, GZ: I411 2110935-3/3E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 22.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus, den er zu einem späteren Zeitpunkt in einen Antrag gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) abgeändert hat.
Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und wies ihn darauf hin, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, falls dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wird.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 08.11.2021 zurückgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam. Die gegen diese zurückweisende Entscheidung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.02.2022, GZ: I412 2110935-4/2E, als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge weiterhin im Bundesgebiet und stellte am 05.08.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Gründen für die dritte Asylantragstellung führte er aus, dass er Musikproduzent sei und im Jahr 2019 ein Video mit Biafra unterstützenden Inhalt auf den sozialen Medien veröffentlicht zu habe. Zudem habe er geträumt, in Nigeria beginne ein Bürgerkrieg und seine Träume würden immer wahr werden.
Der dritte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ: I417 2110935-5/4E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses ein. Dem Antrag waren keinerlei Unterlagen beigelegt.
Mit Bescheid vom 02.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers 01.02.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2023, zu GZ: I404 2110935-6/6E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Am 13.06.2024 stellte der Beschwerdeführer seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit dem Bescheid vom 22.10.2024 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache zurückwies.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2024 mit Erkenntnis vom 27.02.2025, GZ: I413 2110935-7/11E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2024 als unbegründet abgewiesen.
Gegen keine der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Nach Abschluss des vierten Asylverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt am 04.03.2025 eine E-Mail, wonach er hiermit einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs 1 AsylG stelle und um Vergabe eines Termins für eine persönliche Antragstellung bitte.
Mit Verbesserungsauftrag vom 07.03.2025 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, fehlende Urkunden, insbesondere ein gültiges Reisedokument, vorzulegen, und wurde ihm ein persönlicher Termin bekanntgegeben.
Gleichzeitig teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass sein Antrag zurückzuweisen wäre, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
Am 21.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer sodann persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Weiters stellte er einen Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, die nigerianische Botschaft habe ihm bis dato keinen ausgestellt.
Mit dem Bescheid vom 22.03.2025 wurde der Antrag vom 21.03.2025 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10, 11 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Mängelheilung abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.11.2025, GZ: I411 2110935-8/3E, als unbegründet ab.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 24.03.2025 verhängte das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 500,--, mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mutwillig mehrere Asylanträge und mehrere Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gestellt habe und sich der Grund- und Aussichtslosigkeit seiner Vorbringen hätte bewusst sein müssen.
Gegen diesen Bescheid bzw. gegen die Verhängung der Mutwillensstrafe richtet sich die eingebrachte Beschwerde vom 28.04.2025, in welcher das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe bestritten wird. Der letzte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nicht grundlos und aussichtlos gewesen, da bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden auszugehen sei und der Beschwerdeführer integrationsfördernde Maßnahmen gesetzt habe. Eine bloße Bezugnahme auf frühere abgewiesene Anträge reiche für die Annahme von Mutwilligkeit nicht aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zu den vorangegangenen Asylverfahren und zu den Verfahren über die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln, insbesondere aus den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Verhängung einer Mutwillensstrafe:
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.
Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022).
Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).
Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist auch die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).
Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde.
Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).
Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich im Instanzenzug abgewiesen wurde. Nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hatte er die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern stellte kurz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag und gab an, keine neuen Asylgründe zu haben.
Darüber hinaus tätigte er im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag mit seiner Aussage, er sei homosexuell, eine unrichtige Angabe und täuschte einen Fluchtgrund vor. Der Beschwerdeführer selbst gestand bereits im ersten Asylverfahren ein, nicht homosexuell zu sein nicht die Wahrheit gesagt zu haben.
Zudem antwortete er auf die Frage im zweiten Asylverfahren, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, dass ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde.
Der Beschwerdeführer verfolgte somit mit seinen unrichtigen Angaben und mit seinen "Kettenanträgen" auf internationalen Schutz und Erteilung von Aufenthaltstiteln offenkundig den Zweck, eine Abschiebung zu verhindern und die Angelegenheit zu verschleppen.
Dem Beschwerdeführer stand bereits im ersten Asylverfahren eine Rechtsberatung zur Seite, weshalb ihm bewusst sein musste, dass er nach der Abweisung seines ersten Asylantrags nicht im Bundesgebiet verbleiben kann und ihm eine Abschiebung droht, sollte er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen. In Asylverfahren findet seitens der Rechtsvertretung gegenüber den Asylwerbern jedenfalls eine erforderliche Aufklärung und Rechtsberatung hinsichtlich des Ablaufs des Asylverfahrens und der Folgen einer negativen Entscheidung statt.
Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten, da er nicht freiwillig das Bundesgebiet verließ und weitere mehrere aussichtslose Asylfolgeanträge stellte, die allesamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Er hat wissentlich Verhaltensweisen gesetzt, welche der Rechtsordnung der Republik Österreich entgegenstehen. Es ist offenkundig, dass seine Folgeanträge auf Asyl unbegründet waren und er die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich in Anspruch nahm und einen erhöhten Arbeitsaufwand schuf. Überdies wurde durch die Stellung von Folgeanträgen eine Abschiebung bewusst hinausgezögert.
Der Beschwerdeführer ist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen und versuchte durch die Stellung weiterer (Asyl-)Anträge seinen Verbleib im Bundesgebiet zu erzwingen, was zu zahlreichen Verfahren beim Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht führte. Die offenbare Mutwilligkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers liegt somit darin begründet, dass er im Bewusstsein der Grund und Aussichtslosigkeit mehrere unbegründete Asylanträge stellte. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG gegeben, da der Beschwerdeführer durch die wiederholten Antragstellungen die Tätigkeit der Behörde offenbar mutwillig wider besseren Wissens in Anspruch genommen hat, ohne jegliche Aussicht auf Erfolg.
Eine Gesamtbetrachtung und insbesondere der chronologische Ablauf der gesamten den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren zeigen, dass sich der Beschwerdeführer bei den wiederholten Antragstellungen der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit bewusst war.
Der Beschwerdeführer stellte oft unmittelbar nach dem negativen Abschluss eines Verfahrens immer wieder erneut einen neuen Antrag auf Asyl oder auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Wie den zahlreichenden zurückweisenden Entscheidungen entnommen werden kann, waren viele Anträge des Beschwerdeführers eindeutig unbegründet und aussichtslos, da entweder keine neuen im Kern glaubhaften Fluchtgründe vorgebracht oder kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorlag, der im Vergleich zum vorangegangenen Antrag eine ergänzende oder neuer Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde.
Es ist im konkreten Fall somit offenkundig, dass wider besseren Wissens die belangte Behörde und durch die Beschwerdeerhebung auch das Bundesverwaltungsgericht in Anspruch genommen worden sind.
In Bezug auf die Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ausreicht, um den Beschwerdeführer von weiterem Fehlverhalten abzuhalten. Sie ist auch nicht als ungebührlich hoch zu beurteilen.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist nämlich der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger zu berücksichtigen. Durch die Stellung von grundlosen Folgeanträgen beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen, sondern belastete auch den Bund durch das gesetzte Verhalten in finanzieller Hinsicht. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Unter Berücksichtigung, dass nach § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und lediglich die Rechtsfrage zu klären war, ob die Mutwillensstrafe vom Bundesamt zu Recht verhängt wurde. Eine mündliche Erörterung des feststehenden Sachverhalts würde zu keiner weiteren Klärung der Sache führen.
Das Gericht konnte aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007).
Eine mündliche Verhandlung ist grundsätzlich nicht geboten, soweit sie ausschließlich der Klärung einer Rechtsfrage dient (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung einer Mutwillensstrafe noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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