Spruch
I417 2110935-5/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenswesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2018, GZ: XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 24.08.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 04.06.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dem BF wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3. Am 22.07.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung Plus, welcher mit 17.05.2021 auf einen Antrag auf Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK abgeändert wurde. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021 zurückgewiesen und dies durch das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2022, GZ: XXXX , bestätigt.
4. Der BF kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und stellte am 05.08.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.09.2022 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 17.10.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und wird ergänzend festgestellt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Urhobo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung sowie über ein Diplom in Kunst und hat in Nigeria Berufserfahrung als Musiker und Maler gesammelt. Er spricht Uroboh, Englisch, Pidgin-Englisch und auf einfachen Niveau Deutsch. Außerdem verfügt er in Nigeria über familiäre Anknüpfungspunkte in Form sämtlicher Brüder, seiner Kinder sowie der Mutter seiner Kinder.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen oder dauerhaften behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigungen und fällt er nicht unter die Risikogruppe gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung. Der BF ist arbeitsfähig.
In der EU hat der BF kein Familienleben, keine Angehörigen und keine Abhängigkeiten. Er hat eine einheimische Freundin T., welche ihn mitunter bei Übersetzungsschwierigkeiten unterstützt. Ansonsten verfügt er über kein feststellbares Privatleben. Er war um berufliche Aus- und Weiterbildung kaum bemüht. Der BF ist Musiker und besteht eine laufende Meldung der SVS. Er spricht Deutsch lediglich auf einfachen Niveau trotz mehrjährigen Aufenthalt und ist nicht ehrenamtlich tätig. Er ist Mitglied in einem Musikverein, wobei der genaue Name des Vereins nicht genannt werden konnte. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Seit seiner Einreise im Bundesgebiet lebt der BF von der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.
Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, auch sein Folgeantrag vom 24.08.2018 wurde rechtskräftig negativ beschieden und bestehen gegen den BF rechtskräftige Rückkehrentscheidungen sowie ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
1.2.1. Die ersten beiden Anträge vom 07.06.2014 und 24.08.2018 begründete er im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und dies in Nigeria nicht toleriert werde. So gab er bei seinem ersten Antrag an, in Nigeria würde er verurteilt werden und komme er für 14 Jahre ins Gefängnis. Zudem gab er bereits im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abweichend an, spirituelle „private Probleme“ in Form eines „Spirituellen Angriffes“ in Nigeria zu haben.
1.2.2. Am 05.08.2022 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag und führte er zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass er Musikproduzent sei und im Jahr 2019 ein Video mit Biafra unterstützenden Inhalt auf den sozialen Medien veröffentlicht zu habe. Zudem habe er geträumt, in Nigeria beginne ein Bürgerkrieg und seine Träume würden immer wahr werden. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2022 nach erfolgter niederschriftlicher Einvernahme wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im Verfahren über den vorliegenden Folgeantrag hat der BF kein Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es wahrscheinlich machen würden, dass der BF Anspruch auf internationalen Schutz hätte. Dem neuen Vorbringen fehlt ein glaubhafter Kern. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind, wie das BFA richtig festgehalten hat, keine weiteren glaubwürdigen Gründe. Der BF hat damit bewusst seinen Aufenthalt verlängert.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF in seinem nunmehrigen dritten Folgeverfahren und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird wie bisher festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Er hat keinen Fluchtgrund glaubhaft gemacht und kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Nichts in den Sachverhaltselementen trägt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit bei, den BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
1.2.3. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der BF im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wurde im angefochtenen Bescheid vom 28.09.2022 das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 23.05.2022) zitiert. Zwischenzeitlich liegt eine aktualisierte Version des Länderinformationsblatt zu Nigeria (Stand 29.07.2022) vor, allerdings hat es in den entscheidungsrelevanten Tatsachen keine wesentlichen Änderungen gegeben. Da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine entscheidungswesentliche Änderung bekannt geworden sind und darüber hinaus seitens des BF den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen vollinhaltlich an und erhebt diese zu den seinen.
1.3.1. COVID-19:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 02.11.2022, 14:02 Uhr, 5.448.375 bestätigte Fälle von je mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 20.990 bestätigte Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at/ [03.11.2022]); in Nigeria wurden mit 02.11.2022, 17:48 Uhr gesamt 266.138 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.155 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng [03.11.2022]).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Da der BF gesund ist, ist er in Nigeria nicht wesentlich gefährdeter als in Österreich, hinsichtlich einer Erkrankung mit dem SARS-CoV-2 Virus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zudem wurde Einsicht genommen in den das Vorverfahren betreffenden Verwaltungsakt, welcher ebenso im Behördenakt einliegt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister, dem Register der Versicherungszeiten und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Er wiederholte lediglich knapp den Verfahrensgang, sprach sich ohne hinreichende Begründung gegen den Bescheid aus und gab an, in den letzten Jahren wesentliche Änderungen in Privat- und Familienleben erfahren zu haben. Auch diese führte er nicht näher aus, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Asylverfahren:
Die Feststellungen zur Person des BF, insbesondere zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit sowie den privaten Umständen ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im gegenständlichen sowie im vorangegangenen Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft, zum Gesundheitszustand und zur Staatsangehörigkeit sowie persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde (AS 149 ff). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt.
Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellungen zu seinen früheren Anträgen auf Asyl vom 07.06.2014 und 24.08.2018 wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten samt den jeweils rechtskräftigen abschließenden Bescheiden der belangten Behörde entnommen.
2.3. Zu den neuen Flucht- und Antragsgründen:
Die Feststellungen betreffend das vom BF jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage. Im gegenständlichen Folgeverfahren hat der BF Fluchtgründe neu geltend gemacht, die, wie das BFA zutreffend festhält (S. 67 f, AS 251 f), nicht glaubwürdig sind. Im Einzelnen ergibt sich das – der Beweiswürdigung des BFA ist dabei zu folgen – aus mehreren Umständen.
Hervorstechend ist zunächst bereits die zeitliche Abfolge, wonach der BF den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, nachdem sein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8 EMRK mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022 abgewiesen wurde, nur sechs Monate danach einbrachte. Dies legt den Schluss nahe, dass dieser Folgeantrag lediglich dem Zweck einer neuerlichen, temporären Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bzw. der Hintanhaltung seiner Aufenthaltsbeendigung diente und nicht, um tatsächlich der Gefahr einer wie auch immer gearteten staatlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen. Dies wird durch die Aussage des BF bekräftigt, worin er auf die Frage, seit wann der neue Fluchtgrund bestehe, vorbrachte: „nach meiner letzten negativen Entscheidung, dachte ich, dass es eine gute Gelegenheit wäre, die Sache dazulegen. Es war ein Zufall eigentlich.“ (AS 161).
Darüber hinaus, und diesem Umstand ist ebenfalls besonderes Gewicht beizumessen, blieb sein nunmehriges Vorbringen bezüglich seines behaupteten Engagements für die Biafra-Bewegung äußerst vage und oberflächlich. Die Schilderungen des BF erschöpften sich in der Darlegung einer allgemein gehaltenen, vagen Rahmengeschichte wonach er einen Droh- bzw. Warnanruf erhalten habe, nicht nach Nigeria zurückzukehren und sein Bruder bestätigt habe, die Polizei suche nach ihm. Diese oberflächlichen Erzählung ist jedenfalls nicht geeignet darzulegen, dass sich der BF nunmehr mit einer realen Bedrohungssituation auseinanderzusetzen hat.
Hinzu kommt, dass der BF „denke“ es gäbe einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn, er diesen jedoch „nicht gesehen“ habe (AS 161). Die Polizei mache, laut seinen Angaben, aber sowieso „was sie einfach machen will“ „die Gesetze werden nicht eingehalten“ (AS 161). Seinen Angaben widersprechend gab der BF jedoch an, seine Familie habe keine Probleme in Nigeria aufgrund seines veröffentlichten Biafra-befürwortenden Videos (AS 163). Wie das BFA bereits richtigerweise vorbrachte, widerspricht es der Vorgehensweise der Polizei, dem BF durch seinen Bruder ausrichten zu lassen, sich bei der Polizeistation zu melden. Hinweise, dass die Polizei den BF – gerade wegen seines Musikvideos – suche sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Die Verknüpfung derselben stellt ein reines Gedankenkonstrukt des BF dar.
Der BF legte als Beweismittel einen USB-Stick vor, worauf sich mitunter sein, am 25.04.2019, über Facebook veröffentlichtes Video, befindet. Vor dem BFA gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme an, er habe 2019 ein Lied produziert, welches Biafra-unterstützenden Inhalt habe. Auf die Frage was genau in dem Video für Inhalte behandelt werden, gab er nur an: „Der Text lautet „Biafra Freedom“. Die Freiheit Biafras ist die Lösung. Der Text geht dann weiter, egal was die Regierung macht, wir werden nie einlenken und nachgeben. Das sind die Hauptaussagen des Liedes.“ (AS 163). Eine innere Überzeugung für die Freiheit von Biafra, wie der BF die Kernaussage seines Liedes beschreibt, ist nicht erkennbar. Er führt lediglich kurz und bündig in drei Sätzen den Inhalt seines Liedes aus und führt seine Einstellung in Bezug auf Biafra nicht weiter ausführlich aus.
Das Video wurde laut Facebook am 25.04.2019 veröffentlicht. Die vermeintliche Drohung ereignete sich laut dem BF im Sommer 2022. Auf Vorbehalt des BFA in wie fern hier ein zeitlicher Konnex bestehe, gab der BF an, er habe von „Facebook-Memories“ Gebrauch gemacht (AS 165). Dies erklärte er wie folgt: „Wenn man zum Beispiel ein Video hochladet, dann werden auch gemeinsame alte Videos hochgeladen. Es heißt Facebook-Memories. Wenn das Facebook-Memory kommt, teile ich das mit vielen anderen Leuten.“ (AS 165). Dem BF ist entgegen zu halten, dass zunächst anzuführen ist, dass Facebook Erinnerungen nicht in einem Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines neuen Beitrages in Verbindung stehen. Diese können davon unabhängig mit Facebook-Freunden geteilt werden. Bereits hierbei ist ersichtlich, dass der BF offensichtlich nicht von der Funktion „Memories“ auf Facebook Gebrauch gemacht hat. Sollte der BF dies unverständlich erklärt und sein Video 2022 erneut geteilt haben, ist zudem anzuführen, dass eine Facebook Erinnerung nur an dem jeweiligen Tag der Veröffentlichung des damaligen Videos möglich ist. Somit wäre es ihm nur am 25.04.2022 möglich gewesen, sein Video auf Facebook erneut zu teilen. Abermals fehlt ein zeitlicher Konnex zwischen der vermeintlichen abermaligen Veröffentlichung im April 2022 und dem drohenden Anruf im Sommer 2022.
Überdies sind auf den sozialen Medien, wie dies das BFA bereits festgestellt hatte, keine negativen Kommentare ersichtlich. Mit Stand 03.11.2022 haben 19 Personen positiv auf das Video reagiert. Negative Reaktionen sind auf der Facebook Seite des BF nicht ersichtlich. Zudem haben sechs Personen in Form von Kommentaren positives Feedback hinterlassen. Eine Bedrohung von Seiten der sozialen Medien ist somit nicht gegeben.
Zudem war der BF zu keinem Zeitpunkt vor dem Bundesamt in der Lage, die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich zu konkretisieren. So gab er auf die Frage an, wann der Droh- bzw. Warnanruf eingegangen sei: „ich bin nicht gut mit Zeiten. Es müsste im Juli 2022 gewesen sein“ (AS 161). Die angebliche drohende Person explizit zu benennen war ihm ebenfalls nicht möglich. Auf konkrete Nachfrage, von wem er denn nunmehr eine Verfolgung befürchte, entgegnete er: „Es ist klar, dass, sobald ich dort hinkomme, nach mir gesucht wird“ (AS 161), und die Polizei „auch im Internet aktiv sei“ und jene Personen überprüfe die „nicht für die nigerianische Regierung“ seien (AS 161).
Damit schließt sich das erkennende Gericht der Beweiswürdigung des BFA an, womit dessen Schlussfolgerung, dass sich gegenüber dem vorherigen Verfahren, kein neuer Sachverhalt ergeben hat, nicht zu beanstanden ist.
Das Vorbringen hat somit keinen glaubhaften Kern. Die Beschwerde konnte mit dem neuerlichen Hinweis darauf, dass der BF das Lied nur veröffentlicht habe, da er in Österreich sicher sei, die Beweiswürdigung des BFA nicht erschüttern. Für einen geänderten Sachverhalt lag damit auch im Beschwerdeverfahren kein neuer Hinweis vor. Damit ist aber auch nicht davon auszugehen, dass der BF Sachverhaltselemente vorgebracht hätte, die zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit beitrügen, ihn als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Auch ergibt sich vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf den BF. Das Risiko, an COVID-19 zu erkranken, ist in Österreich nicht geringer als in Nigeria und eine medizinische Indikation für eine etwaige Zuordnung seiner Person zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 2 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (BGBl. II Nr. 203/2020) wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Art. 3 EMRK.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den in den bekämpften Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen, weshalb auf die dortigen Länderfeststellungen zu verweisen war. Die neue Version des Länderinformationsblattes enthält keine für den BF wesentliche Änderungen. Die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die genannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – wie schon die belangte Behörde - zum Schluss, dass der BF in seinem verfahrensgegenständlichen dritten Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte bzw. seine Gründe mangels eines „glaubhaften Kerns“ nicht dazu geeignet sind, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Außerdem erstattete der BF kein Vorbringen zu einer allenfalls geänderten Rechtslage im Bereich des Asyl- und Fremdenrechts.
Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine maßgeblich andere Situation, dies in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, festgestellt werden. Auch wurde eine solche nicht substantiiert behauptet und ergibt sich nicht aus den vorliegenden Behördenakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das bereits im vorangegangenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0344, mwN)
Wie festgestellt, war das nunmehrige Vorbringen des BF, dass ihn wegen seiner angeblichen Unterstützung der Biafra - Bewegung, angeblich eine Verfolgung drohe, unglaubwürdig. Sein Vorbringen hatte somit keinen glaubhaften Kern, und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Wie auch festgestellt, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, den BF als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen.
Eine maßgebliche Änderung der für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz maßgeblichen Umstände im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet und kam auch sonst nicht hervor, auch nicht aus Gründen der Pandemie, zumal der BF nicht behauptet hat, einer Risikogruppe anzugehören.
Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen. Da es demnach den abermaligen Folgeantrag des BF zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- und den subsidiären Schutzstatus zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt I und Spruchpunkt II nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre tragende Beweiswürdigung für die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben, und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der des vorliegenden Erkenntnisses rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich keinen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Unbeschadet dessen kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.