JudikaturVwGH

Ra 2018/19/0466 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 2019

Nach § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG 2014 kann das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Einer solchen Beschwerde hat das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 unter den in dieser Bestimmung näher genannten Voraussetzungen von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Gesetzgeber geht demnach zwar davon aus, dass das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers, der keine Verfolgungsgründe geltend gemacht hat, zwar geringer ausfällt (vgl. RV 2144 BlgNR XXIV. GP 13), gleichwohl aber nicht ausgeschlossen ist (vgl. zu den unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz im Fall von offensichtlich unbegründeten Anträgen iSd Art. 31 Abs. 8 lit. a und Art. 32 Abs. 2 VerfahrensRL 2013/32/EU EuGH 26.7.2017, Sacko, C-348/16).

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