Spruch
I404 2110935-6/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 08.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018, zu GZ: I404 2110935-1/13E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 24.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 04.06.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, zu GZ: I411 2110935-3/3E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Dieser Antrag wurde in einen Antrag gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) abgeändert und dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2021 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2022, zu GZ: I412 2110935-4/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Am 05.08.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch die belangte Behörde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, zu GZ: I417 2110935-5/4E, als unbegründet abgewiesen.
5. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Gleichzeitig brachte er einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses ein. Dem Antrag waren keinerlei Unterlagen beigelegt.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftig negativ entschiedene Anträge auf internationalen Schutz sowie einen in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gestellt habe. Es bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und hätten sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen seit der letzten Entscheidung des erkennenden Gerichts bzw. des Verwaltungsgerichtshofes ergeben.
7. Gegen die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zehn Jahren in Österreich befinde und er sich stets bemüht habe, Integrationsschritte zu setzen. Die Behörde habe es unterlassen, erneut eine Rückkehrentscheidung zu prüfen. Es bestehe gegen den Beschwerdeführer de facto kein Einreiseverbot, da dieses auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gründe und der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung als verfassungswidrig behoben habe.
8. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 11.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen den Beschwerdeführer, einen volljährigen Staatsangehörigen von Nigeria, wurde mit Bescheid vom 04.06.2019, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, zu GZ: I411 2110935-3/3E, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.
Bereits in der Einvernahme am 20.09.2018 vor der belangten Behörde in diesem Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er mit XXXX (in der Folge Tina G) eine Beziehung führe, mit dieser aber nicht zusammenlebe.
Im Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2019 wurde zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich darüber hinaus Folgendes festgestellt:
„Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gering.
Er ist Mitglied in einer Kirchengemeinde und gibt Kindern Schlagzeug-, Klavier- und Gitarreunterricht. Ansonsten weist er in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.“
1.2. Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern verblieb – größtenteils unrechtmäßig - im Bundesgebiet.
1.3. Am 01.02.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. In seinem Antrag gibt der Beschwerdeführer an, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweise (A2 und „Wertekur“ werde nachgereicht), er habe in Österreich einen großen Freundeskreis, besuche regelmäßig die Kirche und könne bei dieser Kirche nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Er sei strafgerichtlich unbescholten und führe eine familienähnliche Beziehung mit seiner Lebensgefährtin Tina G. Dem Antrag wurden keinerlei Unterlagen beigelegt.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde nicht ausgesprochen.
1.4. Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2023, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Volljährigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Es gibt keine Anhaltspunkte diese Umstände in Zweifel zu ziehen.
Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, wurde der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 zu GZ: I411 2110935-3/3E entnommen. Der Inhalt der Entscheidung sowie die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wurden durch Einsichtnahme in den entsprechenden Gerichtsakt festgestellt.
2.2. Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2019, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Sohin besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem 18.07.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und er hält sich seither größtenteils illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt. Lediglich während seines zweiten Folgeantrages am 05.08.2022 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, zu GZ: I417 2110935-5/4E, war der Aufenthalt des Beschwerdeführers gemäß § 12 Abs. 1 AsylG zulässig.
2.3. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt hat, und der Inhalt dieses Antrages wurden dem Akt der belangten Behörde entnommen. Zwar wird in dem als „Antragsbegründung/Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses“ bezeichnetem Schreiben vom 01.02.2023, welches dem verfahrensgegenständlichen Schreiben beigelegt war, im letzten Satz auf Bestätigungen verwiesen, diese wurden jedoch tatsächlich nicht vorgelegt. Dies wurde auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts von der belangten Behörde bestätigt.
2.4. Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 18.07.2019 samt den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 20.09.2018 und den Angaben des Beschwerdeführers zu dem am 01.02.2023 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Zwar hat sich nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers bis zur zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes durch den (größtenteils illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwa vier Jahre verlängert, und hält sich der Beschwerdeführer damit etwa 9 Jahre im Bundesgebiet auf, jedoch begründet im konkreten Fall die längere (größtenteils illegale) Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren überhaupt keine Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vorgebracht und sind solche auch nicht hervorgekommen.
Für maßgebliche Integrationsbemühungen nach Erlassung der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, wonach es zu keinen Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gekommen sei, wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich stets bemüht habe, Integrationsschritte zu setzen. Damit wird weder dargetan, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Integrationsschritte gesetzt hat noch, dass es zu einer Änderung seines Privat- oder Familienlebens seit der Entscheidung vom 18.07.2019 gekommen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:
3.1.1. Rechtslage, Rechtsprechung und Erläuterungen
Nach § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:
"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."
Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt.
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für die belangte Behörde maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit von der belangten Behörde - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgte.
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die von ihm geltend gemachten Umstände im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf sein Privat- und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordert.
Das Gericht verkennt nicht, dass zwischen der letzten Rückkehrentscheidung und der gegenständlichen Entscheidung vier Jahre vergangen sind und somit nicht mehr von einem relativ geringen zeitlichen Abstand im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen ist (vgl. etwa vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141, VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228 und VwGH vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Dennoch ist hier zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer überhaupt keine neuen Integrationsmaßnahmen oder Änderungen des Privat- oder Familienlebens vorgebracht wurden. Vielmehr hat sich lediglich die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich verlängert und war dieser Aufenthalt – mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen der dritten Asylantragstellung am 05.08.2022 und der erneuten Zurückweisung dieses Antrages am 13.12.2022 – illegal.
Weiters ist der Beschwerdeführer auch noch nicht über 10 Jahre in Österreich und ist daher auch die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, anzuwenden.
Es liegt somit keine Sachverhaltsänderungen vor, die bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art 8 EMRK zumindest möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Abschließend ist zum Vorbringen, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, eine Rückkehrentscheidung zu prüfen, da gegen den Beschwerdeführer de facto kein Einreiseverbot bestehe, da sich dieses auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stütze und diese Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, auszuführen, dass diese Bestimmung zwar mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, zu GZ: G264/2022, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Aufhebung wurde keine Rückwirkung beigelegt, weshalb die aufgehobene Norm das Einreiseverbot nicht aufgehoben hat.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0194). In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, trotz Antrages eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2022/17/0116 mwN).
In Anbetracht der umseitigen Erwägungen war bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK zurückzuweisen war, weshalb gegenständlich die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.