Ra 2022/10/0044 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 (ebenso nach § 56 Abs. 1 Wr SchulG 1976) beginnt das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 legcit., dass das Schuljahr 2021/2022 mit Beginn des 6. September 2021 begonnen hat (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Dem Gesetz ist eine Einschränkung dahin, dass (etwa) auf den in § 3 Abs. 2 erster Satz SchulzeitG 1985 genannten (bloß in der Regel vorgesehenen) Unterrichtsbeginn "nicht vor 8.00 Uhr" abzustellen sei, in keiner Weise zu entnehmen.