Spruch
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 20.11.2024, Zl. VISAUTIST231116562400, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 13.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .12.2023 bis XXXX .01.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende XXXX anführte.
Ferner wurden mit dem Antrag folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
Auszug aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .07.2029;
Auszüge aus einem Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von XXXX .10.2007 bis XXXX .10.2010, von XXXX .08.2015 bis XXXX .11.2015 sowie von XXXX .12.2018 bis XXXX .01.2019 erteilt wurden;
Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ vom XXXX .09.2023 betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladende (Verpflichtete), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende die Nichte der Beschwerdeführerin ist, als Ärztin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 240.000,-- erzielt hat und monatlich € 950,-- an Mietkosten für die von ihr angeführte Unterkunft zu bestreiten hat; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von XXXX .11.2023 bis XXXX .02.2024;
„Residence Permit Application Form“ der Republik Türkei (in englischer und türkischer Sprache), wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum von XXXX .08.2023 bis XXXX .02.2024 erteilt wurde;
Flugreservierung für den Hinflug am XXXX .12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und den Weiterflug am XXXX .01.2024 von Wien nach XXXX ;
Bestätigung über eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX .12.2023 bis XXXX .01.2024 für den Schengen-Raum und
Schreiben der Einladenden vom XXXX .10.2023, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Tante der Einladenden sei und sie über die Jahre bereits mehrmals unter Verwendung eines Schengen-Visums besucht habe sowie, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell für eine Zahnbehandlung in der Türkei befinde und vor ihrer Reise in die Vereinigten Staaten die Einladende in Österreich besuchen wolle
Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin ergänzend vor, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde, sie dort eine Pension beziehe und über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge. Der Zweck der Reise nach Österreich sei in erster Linie der Besuch von in Österreich lebenden Angehörigen über Weihnachten. Sie habe bereits in den Jahren 2015 und 2019 über Schengen-Visa der Kategorie C verfügt, habe sich stets an die gesetzlichen Regelungen gehalten und werde vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausreisen. Zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht habe sie eine Bestätigung des bereits gebuchten Fluges nach New York (wohl gemeint: XXXX ) am XXXX .01.2024 vorgelegt.
1.2.1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2023, Zl. Istanbul-GK/KONS/3660/2023, wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
Zusammengefasst wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck eines Familienbesuchs ein Visum für die Dauer von 45 Tagen beantragt und in den letzten zwei Jahren über keine Visa für den Schengen-Raum verfügt habe. Sie reise allein und sei eigenen Angaben nach pensioniert. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei gemäß den aktuellen Richtsätzen des ASVG tragfähig. Fallbezogen sei allerdings nicht nachgewiesen worden, dass die Lebensführung der Beschwerdeführerin in der Türkei gesichert sei. Sie habe weder eine Bestätigung über den Bezug von Pensionsleistungen noch einen sonstigen Nachweis finanzieller Mittel erbracht. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Antragsformular keine Angaben zu ihrem Familienstand erstattet. Am „Interviewblatt“ sei angeführt worden, dass sie ledig sei. Insgesamt sei sohin eine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich eigenen Angaben zufolge derzeit für eine Zahnbehandlung in der Türkei auf und wolle nach ihrem Besuch in Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika weiterreisen. Das Visum für die USA belege allerdings weder ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet noch ihre Verwurzelung in der Türkei oder in den Vereinigten Staaten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über keine türkische Aufenthaltskarte verfüge, welcher noch mindestens drei Monate nach ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet gültig sei. Zusammengefasst bestünden sohin begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
1.2.2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 30.11.2023 fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Österreich und in der Türkei verfüge. Wie das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zutreffend festgestellt habe, liege eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung vor. Die Einladende sei Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie und als solche Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX . Sie habe sich verpflichtet, für alle während des Aufenthalts in Österreich anfallenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen und verfüge auch über die entsprechenden finanziellen Mittel. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Er sei britischer Staatsangehöriger, lebe in Dubai und führe dort erfolgreich ein Unternehmen. Zudem liege eine Reisekrankenversicherung für den Schengen-Raum vor. Hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angeführt, dass sie Angehörige in Österreich besuchen wolle. Konkret würden in Wien nicht nur die Einladende, sondern auch ihre Schwester sowie zahlreiche weitere Angehörige leben. Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Angehörigen die Weihnachtsfeiertage verbringen und habe diese auch in den letzten Jahren mehrfach besucht. Der Umstand, dass sie in den letzten zwei Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie zuvor immer wieder zu Besuchszwecken in Österreich gewesen sei.
Bezüglich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass ihr in der Vergangenheit mehrmals Visa für den Besuch ihrer Angehörigen in Österreich ausgestellt worden seien und sie jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Visums ausgereist sei. Der öffentlichen Hand sei sie während ihrer Aufenthalte nie zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch in diesem Fall fristgerecht ausreisen und anschließend ihre Verwandten in den Vereinigten Staaten besuchen. Sie verfüge bereits über ein Flugticket sowie über ein gültiges Visum für diese Reise. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keine „tiefe Verwurzelung“ in der Türkei habe. Sie verfüge jedoch aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Türkei und habe dort in den letzten Monaten ihren Lebensmittelpunkt gehabt, um sich einer langwierigen medizinischen Zahnbehandlung unterziehen zu können. Nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten werde die Beschwerdeführerin nach Dubai zurückkehren, wo sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei rund 50 Jahre rechtmäßig gelebt habe und auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr Sohn, welcher sie finanziell unterstütze, sei britischer Staatsangehöriger, habe ein Aufenthaltsrecht in Dubai und sei dort auch wohnhaft. Folglich habe die Beschwerdeführerin sowohl familiäre als auch wirtschaftliche Bindungen zu Dubai. Ein Interesse an einem Verbleib in Österreich bestehe nicht. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Flug von XXXX nach Wien nunmehr auf den XXXX .12.2023 umgebucht worden sei.
Der Vorstellung wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:
Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .07.2029, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis XXXX .11.2024 verfügt; ferner ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Visum für die Vereinigten Staaten für den Zeitraum von XXXX .05.2022 bis XXXX .05.2027 erteilt wurde;
Schreiben des XXXX vom XXXX .11.2023 (in englischer Sprache);
Auszüge aus dem britischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .12.2014 unter der Nr. XXXX , aus welchen hervorgeht, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX .06.2025 verfügt;
Schreiben von XXXX vom XXXX .11.2023 (in englischer Sprache);
Auszüge aus dem US-amerikanischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX .02.2014 unter der Nr. XXXX ;
Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung);
Fotos von den Vorderseiten zweier Kreditkarten, eine von „VISA Platinum“ und eine von „American Express Business“, gültig bis Feber 2029; nur auf dieser Kreditkarte ist der Name der Beschwerdeführerin als Karteninhaberin genannt;
Buchungsbestätigung für den Flug am XXXX .12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und
Screenshot der Homepage der Privatklinik XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Einladende die Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX ist
1.3.1. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 01.12.2023, Zl. VISAUTIST231116562400, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Sie habe nicht unter Beweis gestellt, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Ihr Vorbringen, wonach ihr in Dubai wohnhafter Sohn zur Kostenübernahme bereit sei, sei nicht geeignet, ihre gesicherte Lebensführung und/oder ihre Verwurzelung in der Türkei nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei lediglich angeführt habe, sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen. Zusammengefasst komme die Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder über familiäre noch über wirtschaftliche Bindungen verfüge. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführerin von einer österreichischen Vertretungsbehörde zuletzt ein Visum mit Gültigkeit von XXXX .12.2018 bis XXXX .01.2019 erteilt worden sei. Wenn sie nunmehr anführe, in den vergangenen Jahren ihre Angehörigen mehrfach und immer wieder besucht zu haben, habe sie ihre Visa, welche ihr von anderen Schengen-Staaten erteilt worden seien, nicht ordnungsgemäß genutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Schengen-Staaten Visa für den Besuch von Familienangehörigen in Wien ausstellen sollten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, im Land ihrer Hauptniederlassung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.
1.3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Behörde - sämtliche gemäß Art. 10 Visakodex erforderlichen Unterlagen und Nachweise erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Vorstellung klare Angaben zum Zweck ihres Aufenthalts in Österreich erstattet. Die Einladende habe für sie eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Ebenso liege eine Reisekrankenversicherung vor. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Dieser lebe in Dubai und betreibe dort erfolgreich ein Unternehmen. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über eigene finanzielle Mittel und habe zum Nachweis zwei Kreditkarten vorgelegt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Schengen-Visa erteilt worden seien und sie stets fristgerecht ausgereist sei. Angesichts der vorgelegten Unterlagen bleibe offen, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich nicht klar seien. Insoweit die Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht verwurzelt sei und ihr türkischer Aufenthaltstitel nicht ausreichend lange gültig sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Visakodex lediglich zu prüfen sei, ob ausreichende Mittel für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat bestünden bzw. die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet sei. Diese Mittel würden vorliegen und seien auch belegt worden. Die Verwurzelung in der Türkei sei hingegen nicht relevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sie sich nur für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufhalte.
Der Vorwurf der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren Visa anderer Schengen-Länder nicht ordnungsgemäß genutzt habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2018/2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C zu Besuchszwecken erteilt worden. Im Übrigen würden Schengen-Visa der Kategorie C dazu berechtigen, in jeden Mitgliedstaat zu reisen, folglich auch nach Österreich. Ihre Wiederausreiseabsicht habe die Beschwerdeführerin auch durch die Vorlage eines Flugtickets für ihre Reise von Österreich in die Vereinigten Staaten am XXXX .01.2024 und des für diese Reise erforderlichen Visums nachgewiesen. Weiters sei festzuhalten, dass sie nach dieser Reise nach Dubai zurückkehren werde und ihre Bindungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten im gegenständlichen Verfahren ebenso bescheinigt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen der Behörde – ihren Familienstand bereits im Antragsformular angeführt habe. Sie sei verwitwet. Zusammengefasst sei sohin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C stattzugeben.
1.3.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.01.2024 forderte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerdeführerin auf, die Schreiben ihres Sohnes und ihres Neffen, die Grundbuchsauszüge sowie die Notarquittungen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche wieder vorzulegen.
In Entsprechung des Verbesserungsauftrages wurden folgende deutsche Übersetzungen (in Kopie) in Vorlage gebracht:
Schreiben des XXXX vom XXXX .11.2023, wonach dieser bestätigt, der Sohn der Beschwerdeführerin zu sein, über ein Unternehmen in Dubai zu verfügen, Geschäftsführer eines Modelabels zu sein und die volle Verantwortung für die Europareise seiner Mutter zu übernehmen;
Schreiben von XXXX vom XXXX .11.2023, wonach die Beschwerdeführerin seine Tante sei und ihn ab dem XXXX .01.2024 für die Dauer von zwei Monaten in Connecticut, USA, besuchen werde;
Grundbuchsauszug der Türkischen Republik vom XXXX .02.2017, auf welchem XXXX als Eigentümer einer Wohnung in der Stadt XXXX angeführt wird sowie
drei Quittungen eines Notariats in XXXX
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden tragfähig sei und der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass keine gesicherten finanziellen Mittel vorlägen. Nichtsdestotrotz könne die Beschwerdeführerin selbst keine gesicherte Lebensführung und somit auch keine finanzielle Verwurzelung vorweisen. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos zweier Kreditkarten noch die unverbindliche Zusage ihres in Abu Dhabi lebenden Sohns zur Kostenübernahme seien geeignet, wirtschaftliche Bindungen nachzuweisen.
Bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, diesbezüglich festgehalten, dass sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Wiederausreise) der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht Gewissheit zu erlangen, ob der Fremde beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlas-sen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an der Wiederausreise-absicht bestünden. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex vorliege, komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien bei der Prüfung sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall erweise sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Konkret sei im verfahrensgegenständlichen Antrag festgehalten worden, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei, sie dort über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge und eine Pension beziehe. Demgegenüber sei mit Vorstellung vom 30.11.2023 vorgebracht worden, dass sie keine tiefe Verwurzelung in der Türkei habe und nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten nach Dubai zurückkehren werde. Nach ihren weiteren Ausführungen habe sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei bereits rund 50 Jahre rechtmäßig in Dubai gelebt und verfüge dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht. Aufgrund der divergierenden Angaben würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen nicht als glaubhaft erachtet werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in der Türkei und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung zu verfügen. Zusammengefasst bestünden an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sohin begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Einreisen in Österreich mit den Einreisestempeln, welche auf ihren Reisepassauszügen ausgewiesen seien, nicht in Einklang gebracht werden könnten.
1.5. Am 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.
1.6. Am 02.04.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024, Zl. W235 2289379-1/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen haben werde, aufgrund welcher konkreten Erwägungen sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Aufenthalten im Schengen-Raum in Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Auszügen aus ihren Reisepässen stehe, und inwieweit daraus ein fremdenrechtliches Fehlverhalten abzuleiten sei. Allenfalls werde die Behörde die Beschwerdeführerin auch zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben. Wenn die Behörde ihre Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich auf die – zum weiteren Vorbringen widersprüchlichen – Ausführungen im Begleitschreiben zum Antrag vom 13.11.2023 stütze, werde sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich um Aufklärung aufzufordern haben. Unter der Voraussetzung, dass im fortzusetzenden Verfahren keine weiteren verfahrensrelevanten Aspekte hinzutreten würden, welche auf ein fremdenrechtliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit schließen ließen, werde die Behörde – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Beschwerdeführerin das beantragte Visum auszustellen haben.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 29.08.2024 übermittelte das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul den der Beschwerde stattgebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes samt einer Weisung über die weitere Vorgehensweise im fortgesetzten Verfahren.
2.2.1. Mit Schreiben vom 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde Parteigehör eingeräumt, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende Dokumente vorzulegen:
Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführerin samt sämtlicher Vorvisa;
Ein- und Ausreiseprotokoll der Türkei;
Meldebestätigung des derzeitigen Aufenthaltsorts;
Aktuelle Aufenthaltskarte in der Türkei;
Aktuelle Aufenthaltskarte in Dubai;
Nachweis von finanziellen Mitteln in der Türkei als Nachweis der gesicherten Lebensführung;
Nachweis von finanziellen Mitteln außer den beiden bereits bekannten Kreditkarten;
Aktuelle Pensionsbestätigung für die Türkei;
Nachweis über wirtschaftliche und familiäre Bindungen in der Türkei;
Vorlage aktueller Mietvertrag Türkei;
Verwandtschaftsnachweis zu Sohn XXXX ;
Nachweis der finanziellen Mittel des Sohnes XXXX in Dubai;
Einladungsschreiben, Passkopie, aktuellen Meldezettel, Arbeitsbestätigung der in Österreich lebenden Einladenden XXXX ;
Passkopie, aktuellen Meldezettel der in Österreich lebenden Schwester und
Passkopien, aktuelle Meldezettel der weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten
2.2.2. Am 17.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin nachstehende Unterlagen an die belangte Behörde:
Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .07.2020, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von der Bundesrepublik Deutschland ein Visum von XXXX .08.2015 bis XXXX .11.2015, von der Republik Österreich ein Visum von XXXX .12.2018 bis XXXX .01.2019 und von den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Visum (der Zeitraum, für den das Visum erteilt wurde, ist unleserlich) erteilt wurde;
(erneute Vorlage) von Auszügen aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .07.2029, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis XXXX .11.2024 verfügt; ferner ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Visum für die USA für den Zeitraum von XXXX .05.2022 bis XXXX .05.2027 erteilt wurde; im Gegensatz zu den vorgelegten Auszügen aus dem Reisepass bei der Antragstellung sind aus den neuen Auszügen Stempel betreffend eine Reise in die USA am XXXX .01.2024 und eine Reise in die Türkei am XXXX .06.2024 ersichtlich;
Kopie einer Bestätigung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltsrechts in der Türkei von XXXX .08.2024 bis XXXX .03.2025 mit XXXX .09.2024 als Datum der Antragstellung (zum Teil in englischer Sprache, aber ohne deutscher Übersetzung);
Auszug aus dem libanesischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .11.2028;
Amtliche Meldebestätigungen von XXXX vom XXXX .09.2016, von XXXX vom XXXX .05.2016, von XXXX vom XXXX .10.2024 und von XXXX vom XXXX .09.2016;
Auszug aus dem libanesischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .08.2022;
Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .12.2026;
Auszug aus dem österreichischen Reisepass von XXXX , ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .07.2027;
Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung);
Schreiben des XXXX vom XXXX .09.2024, wonach dieser bestätigt, Geschäftsführer eines Modelabels zu sein und ein monatliches Einkommen von AED 15.000,-- zu haben (in englischer Sprache);
Geburtsurkunde von XXXX (samt Übersetzung in die englische Sprache) und
Schreiben des Steuerberaters von XXXX vom XXXX .09.2023, wonach diese im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von € 240.000,-- erzielt habe, was auch anteilig dem Nettoeinkommen und den Privatentnahmen im Zeitraum Jänner bis August 2023 entspreche
Weiters wurde ein Schreiben von XXXX vom XXXX .09.2024 vorgelegt, in welchem sie angibt, Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie zu sein und eine Ordination in XXXX Wien zu haben. Ihre Tante (gemeint: die Beschwerdeführerin) befinde sich seit XXXX .06.2024 wieder zur weiteren Zahnbehandlung in der Türkei. Sie ersuche höflichst, ihrer Tante ein „Multi- Visum“ für Österreich zu erteilen, um sie besuchen zu können und werde für die Kosten aufkommen sowie für jegliche Kosten während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich haften. Sie habe bereits die elektronische Verpflichtungserklärung bei der Fremdenpolizei in XXXX Wien unterschrieben und für ihre Tante eine Reise-Krankenversicherung bei der Wiener Städtische Versicherung abgeschlossen. Sie hoffe auf einen befürwortenden Entscheid hinsichtlich des Visums und freue sich auf eine baldige Rückmeldung.
2.2.3. Nach Prüfung der in diesem Rahmen vorgelegten Unterlagen wurde am 19.09.2024 ein Verbesserungsauftrag mit dem Ersuchen um weitere, nachstehende Dokumentenvorlage übermittelt:
vollständige Farbkopie / Scan des aktuellen Reisepasses der Beschwerdeführerin mit allen Seiten;
aktuelles elektronisches Ein- und Ausreiseprotokoll der Türkei – erhältlich bei der türkischen Polizei – für den Zeitraum ab XXXX .01.2022 bis zum tagesaktuellen Datum der Ausstellung;
amtliche Meldebestätigung des derzeitigen Aufenthaltsorts;
Zahlungsbestätigung der Aufenthaltskarte zwischen XXXX .08.2024 und XXXX .03.2025 in der Türkei;
Kopie der physischen Aufenthaltskarte in der Türkei zwischen XXXX .08.2023 und XXXX .02.2024;
Nachweise über regelmäßiges Einkommen;
Nachweis über eine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung in der Türkei oder Nachweis über eine aufrechte Kranken- und Sozialversicherung eines anderen Staates sowie Vorlage eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens des ausstellenden Landes mit der Türkei bzw. eine Bestätigung des Versicherungsträgers darüber oder allenfalls eine alle Risiken abdeckende Reisekrankenversicherung für die Türkei;
Nachweis über den aktuellen Familienstand;
Nachweis von finanziellen Mitteln in der Türkei als Nachweis der gesicherten Lebensführung;
Kontoauszüge der letzten drei Monate des Kontos bei der XXXX ;
Kreditkartenabrechnungen und Deckungsnachweise der beiden vorgelegten Kreditkarten „Visa Platinum“ — Travel ez beyond borders und „American Express Business“;
Nachweis von allfälligen anderen finanziellen Mitteln in Form von Kontoauszügen oder anderer geeigneter Form;
aktuelle Pensionsbestätigung für die Türkei sowie Nachweis über Zahlungseingänge der letzten sechs Monate oder aktuelle andere allfällige Pensionsbestätigungen samt Nachweis über Zahlungseingänge der letzten sechs Monate;
Nachweis über wirtschaftliche und familiäre Bindungen in der Türkei (z.B.: Immobilieneigentum, Meldezettel von Familienmitgliedern etc.);
Nachweis über Aufenthaltsorte seit der letzten Ausreise aus der Türkei in Form von Flugtickets, Hotelbestätigungen, Meldebestätigungen, Kreditkartenabrechnungen oder allfällige andere Rechnungen;
ärztliche Bestätigungen über die Dauer der bisherigen Zahnbehandlungen in der Türkei;
Zahlungsnachweise über die bisherigen Zahnbehandlungen in der Türkei;
Nachweise über Unterkunft und Mietzahlungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten;
Nachweis über wirtschaftliche und familiäre Bindungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (z.B.: Immobilieneigentum, Meldezettel von Familienmitgliedern etc.);
Nachweise über Unterkunft und Mietzahlungen im Libanon;
Nachweis über wirtschaftliche und familiäre Bindungen im Libanon (z.B.: Immobilieneigentum, Meldezettel von Familienmitgliedern etc.);
Nachweise und Erläuterungen über die Verbindung zum Unterkunftsgeber und Kostenübernehmer in der Türkei, Herrn XXXX ;
Übersetzung und Erläuterungen zur vollständigen notariellen Kostenübernahme für die Antragstellerin in der Türkei durch Herrn XXXX ;
Nachweis der finanziellen Mittel des Sohnes XXXX in Dubai (Kontoauszüge der letzten drei Monate);
aktuellen amtlichen Firmenbuchauszug des von Sohn XXXX gegründeten Unternehmens in Dubai;
Mietvertrag / Eigentumsnachweis des Sohnes XXXX in Dubai;
Nachweis über allfällige Unterhaltszahlungen / Geldtransfers des Sohnes XXXX an die Antragstellerin;
aktualisiertes Schreiben des Steuerberaters von Frau XXXX über das jährliche Nettoeinkommen 2023,
Nachweis über die Größe der Eigentumswohnung von Frau XXXX ;
aktualisierte Flugreservierung;
aktualisierte Reisekrankenversicherung und
aktualisierter Unterkunftsnachweis
2.2.4. Am 24.09.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erneut folgende Unterlagen an die belangte Behörde:
Auszüge aus den Reisepässen der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin von Frankreich ein Visum mit Gültigkeitsdauer von XXXX .10.2007 bis XXXX .10.2010, von der Republik Österreich ein Visum mit Gültigkeitsdauer von XXXX .12.2018 bis XXXX .01.2019, von der Bundesrepublik Deutschland ein Visum mit Gültigkeitsdauer von XXXX .08.2015 bis XXXX .11.2015 und von den Vereinigten Staaten von Amerika für den Zeitraum von XXXX .05.2022 bis XXXX .05.2027 ein Visum erteilt wurde (alles bereits einmal vorgelegt), auch geht aus den Auszügen hervor, dass der Beschwerdeführerin von den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit von XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2020 erteilt wurde und
Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .07.2020 (erneut vorgelegt)
2.2.5. Zudem erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.10.2024 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Mitteilung zum Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2024, mit welchem weitere Unterlagen angefordert wurden. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde am 03.09.2024 im fortgesetzten Verfahren weitere Unterlagen von der Beschwerdeführerin angefordert habe. Obwohl die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen bereits vorgelegt habe (z.B. die Kopie ihrer Reisepässe samt Visa, ihre Aufenthaltstitel, Einladungsschreiben, Nachweis ausreichender finanzieller Mittel etc.) oder diese nicht verfahrensrelevant seien (z.B. Pensionsbestätigung für die Türkei, Verwandtschaftsnachweis zum Sohn etc.), habe die Beschwerdeführerin der Unterlagenanforderung umgehend entsprochen, um keine weiteren Verzögerungen zu riskieren.
Art 21 Visakodex (VO Nr. 810/2009 idF 2019/1155) regle die Prüfung der Einreisevoraussetzungen und die Risikobewertung durch die belangte Behörde. Die Beschwerdeführerin erfülle alle diese Voraussetzungen. Ihre Reisedokumente (sowie alle anderen vorgelegten Dokumente) seien echt und richtig und sie verfüge nachweislich über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die Dauer ihres Aufenthalts als auch für ihre Ausreise. Zu ihren finanziellen Mitteln habe die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche Unterlagen vorgelegt (darunter Kontoauszüge, Haftungserklärungen, eine Zusicherung ihres Sohnes, für ihren Unterhalt aufzukommen etc.) und es sei nicht ersichtlich, warum diese Nachweise nicht (mehr) ausreichend sein sollten. Die Beschwerdeführerin sei nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben und stelle auch sonst keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dar. Ihr sei weiterhin keinerlei fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten. Die Angaben zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien, auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, glaubhaft. Und auch das Vorliegen des Verweigerungsgrunds des Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex (mangelnde Glaubwürdigkeit der bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen) habe das Bundesverwaltungsgericht verneint. Ein anderer Verweigerungsgrund sei von der Vertretungsbehörde nicht behauptet worden. Die Vertretungsbehörde verfüge über alle gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen, um den Antrag der Beschwerdeführerin bewilligen zu können. Sie sei im fortgesetzten Verfahren weiters an die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden. Dennoch fordere sie in ihrem Verbesserungsauftrag vom 19.09.2024 zahlreiche weitere Unterlagen von der Beschwerdeführerin an. Die darin aufgelisteten Unterlagen seien aber allesamt entweder bereits vorgelegt worden (z.B. Nachweis über den aktuellen Familienstand, Nachweis finanzieller Mittel, Nachweise über wirtschaftliche und familiäre Bindungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten etc.) oder seien nicht verfahrensrelevant bzw. würden weit über die gesetzlichen Anforderungen und auch über die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes hinausgehen (z.B. Deckungsnachweise der beiden vorgelegten Kreditkarten, Zahlungsnachweise über die bisherigen Zahnbehandlungen in der Türkei und ärztliche Bestätigung über deren Dauer, Kontoauszüge des Sohnes der letzten drei Monate). Dem Verbesserungsauftrag sei daher bereits entsprochen worden und es bestünde keinerlei Rechtsgrundlage mehr dafür.
2.2.6. Mit Schreiben vom 07.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem aus der Sicht der belangten Behörde notwendigen Verbesserungsauftrag von 19.09.2024 nicht Folge geleistet worden sei. Da die Vertretungsbehörde beabsichtige, einen neuen abweisenden Bescheid zu erlassen, werde die Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs aufgefordert, zu folgenden Punkten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen:
1). Zur Feststellung, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, sei Folgendes auszuführen:
Die 67-jährige Beschwerdeführerin sei ledig und habe auch nicht vorgebracht, in der Türkei oder in Dubai in einer Lebensgemeinschaft bzw. Partnerschaft zu sein. Ihr in Dubai lebender Sohn sei 45 Jahre alt. Umstände, dass die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Dubai im Zusammenhang mit der Betreuung eines Familienangehörigen notwendig wäre bzw. die Beschwerdeführerin die Obsorge eines Familienangehörigen innehabe, hätten sich nicht ergeben. In Österreich würden bereits mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin leben, darunter die Nichte Frau XXXX , die als Einladende fungiere, die ebenfalls einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die Beschwerdeführerin darstelle. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbands — wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften — habe die Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Hinweise auf einen besonderen sozialen Status der Beschwerdeführerin in der Türkei oder in Dubai seien nicht hervorgekommen, sodass eine soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat insgesamt nicht nachgewiesen worden sei. Eine wirtschaftliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Türkei oder Dubai sei aus den festgestellten Umständen auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig und stehe somit in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis, zu dem sie zurückkehren müsste. Sie beziehe auch sonst keine regelmäßigen Einkünfte (etwa aus einer Vermietung) oder eine Pension im Herkunftsstaat. Eine im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Immobilie sei nicht nachgewiesen worden, ebenso wenig, dass die vorgelegten zwei Kreditkarten der Beschwerdeführerin zur alleinigen Disposition zur Verfügung stünden. Eine auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Bankverbindung sei nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus vermöge aber auch ein allfällig vorhandenes Sparguthaben keinen überzeugenden Anknüpfungspunkt an den Herkunftsstaat nachzuweisen, zumal ein Sparguthaben keine Konstante sei und Sparkonten aufgelöst bzw. Guthaben mittels Auslandsüberweisung transferiert werden könnten. Die Vorlage einer Reservierung eines Fluges in die USA und der Abschluss einer Reiseversicherung seien auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
2). Aus Sicht der Vertretungsbehörde sei keine ausreichende Verwurzelung der Beschwerdeführerin feststellbar und daher bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin:
Der (neue) türkische Aufenthaltstitel sei erst am XXXX .09.2024, sprich einen Tag nach Erhalt des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren beantragt worden. Da ein entsprechender Zahlungsbeleg des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Zuge des Verbesserungsauftrags von 19.09.2024 nicht vorgelegt worden sei, bestehe aus Sicht der Vertretungsbehörde kein aufrechtes Aufenthaltsrecht in der Türkei, da, solange die Aufenthaltskarte nicht ausgefolgt worden sei, diese Antragsbestätigung zusammen mit dem Zahlungsbeleg ein Aufenthaltsrecht in der Türkei begründe. Da eine Einreise gemäß dem vorgelegten Einreisestempel am XXXX .06.2024 stattgefunden habe, sei der 90-tägige visafreie Aufenthalt in der Türkei am XXXX .09.2024 abgelaufen. Wieso nun plötzlich, obwohl laut Arztbestätigung nur eine Kontrolluntersuchung stattfinden sollte, ein 70-tägiger visafreier Aufenthalt in der Türkei stattgefunden habe und dann auch noch ein Aufenthaltstitel beantragt worden sei, erschließe sich der Vertretungsbehörde nicht, zeige aber eindeutig auf, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Verwurzelung in der Türkei verfüge. Des Weiteren könne dem vorgelegten Reisepass kein Einreisestempel in die Vereinigten Arabischen Emirate entnommen werden und wie dem vorgelegten Aufenthaltstitel der Vereinigten Arabischen Emirate in der Fußzeile entnommen werden könne, erlösche dieser, wenn der Inhaber des Aufenthaltstitels sich seit mehr als sechs Monaten im Ausland befinde. Da dem vorlegten Reisepass eine Einreise am XXXX .01.2024 in die Vereinigten Staaten entnommen werden könne und die nächste nachvollziehbare Reisebewegung die Einreise am XXXX .06.2024 in die Türkei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ex lege erloschen sei und somit auch die vorgebrachte Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten damit für die Vertretungsbehörde nicht mehr aufrecht sei. Somit würden sich die berechtigten Vorbehalte der belangten Behörde im ursprünglichen Verfahren mehr als eindrücklich bestätigen. Ergänzend sei festgehalten, dass aufgrund der aktuellen Situation im ursprünglichen Heimatland der Beschwerdeführerin, dem Libanon, und einer nicht vorhandenen Verwurzelung in diesem Land eine negative Rückkehrwahrscheinlichkeit aus Sicht der Vertretungsbehörde vorliege. Auch könne keinerlei familiäre Verwurzelung in der Türkei festgestellt werden, während jedoch eine stärkere familiäre Bindung nach Österreich nachgewiesen werden könne. Aus Sicht der Vertretungsbehörde seien keinerlei Belege sowie mehr als widersprüchliche Aussagen zur gesicherten bzw. allgemeinen Lebensführung der Beschwerdeführerin vorgelegt worden. Es sei unklar, womit die Lebenserhaltungskosten bestritten werden würden, denn die Vorlage von zwei Fotos von Kreditkarten ohne irgendwelche weiteren Belege oder ähnlichem könnten nicht gewertet werden. Die Vorlage einer tragfähigen elektronischen Verpflichtungserklärung könne diesen Mangel in keiner Weise beheben. Ebenfalls sei völlig unklar, wo sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befinde.
3). Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren keinerlei nachvollziehbare Nachweise über ihre finanziellen Umstände vorgelegt. Es werde zwar ständig von Seiten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin davon gesprochen, dass die Familie der Beschwerdeführerin finanziell gut gestellt sei, aber entsprechende Beweise würden im gesamten Verfahren schuldig bleiben. Die Vorlage von zwei Bildern einer Kreditkarte ohne weitere Information, zumal bei einer Kreditkarte („travel ez — Visa Platinum") in keiner Weise erkennbar sei, wer der Karteninhaber bzw. Verfügungsberechtigte sei, sei kein geeigneter Nachweis über eine gesicherte Lebensführung. Ebenso werde zwar ein Schreiben des Sohnes XXXX vorgelegt, welches besage, dass er als Sohn sämtliche Kosten der Mutter übernehmen werde, aber auch weitere, geeignete Nachweise bleibe die Beschwerdeführerin bzw. der Sohn schuldig. Somit könne dieses Schreiben mangels Nachweises der finanziellen Mittel des Sohnes aus Sicht der Vertretungsbehörde nicht gewertet werden. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag sei nicht erfüllt worden. Ebenso werde bereits im ursprünglichen Antrag von Seiten der Rechtsvertretung angegeben, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei eine Pension beziehe sowie wirtschaftliche und familiäre Bindungen in der Türkei habe und ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei. Entsprechende Nachweise seien im weiteren Verfahren nicht erbracht worden. Weiters erschließe sich der Vertretungsbehörde nicht, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin zum Unterkunftsgeber in der Türkei, Herrn XXXX stehe. Denn, wenn wie im bisherigen Verfahren angegeben, die Familie finanziell so gut gestellt sei, überrasche es, dass eine notarielle Vollmacht vorgelegt werde, worin Herr XXXX bestätige, dass er sich dazu verpflichte, alle Kosten der Beschwerdeführerin in der Türkei zu übernehmen. Dies stehe wiederholt im Widerspruch zu den gemachten Angaben der Beschwerdeführerin.
4). Gegen das Argument des Belegens der Wiederausreiseabsicht durch die vorgelegten früheren Schengen-Visa, sowie durch Vorlage eines gültigen Visums für die USA sowie eines Flugtickets in die USA wurde festgehalten:
Die alleinige Vorlage eines (Weiter-)Flugtickets in einen Nicht-Schengen Drittstaat, in diesem Fall die USA, sei aus Sicht der belangten Behörde in der Gesamtschau des Antrags kein ausreichendes Argument, eine gesicherte Wiederausreise der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Über eine Einreise in die USA würden ausnahmslos die Grenzbeamten an den Außengrenzen der USA entscheiden und es würden täglich Personen an der Grenze abgewiesen werden. Somit könne aus einem vorhandenen Visum kein gültiges Aufenthaltsrecht in den USA abgeleitet werden. Ebenso könne ein allfälliges Flugticket jederzeit storniert werden. Es könnten nicht vergangene Schengen-Visa — zumal diese bereits fünf bzw. neun bzw. 17 Jahre zurückliegen würden – zur Beurteilung eines aktuellen Antrags herangezogen werden; auch wenn die belangte Behörde nicht in Abrede stelle, dass dies im Gesamtantrag auch positiv gesehen werden könne. Dennoch stehe über dem vergangenen Verhalten eine Einzelfallentscheidung zum aktuellen Antrag und hier werde aus Sicht der belangten Behörde eine negative Wiederausreiseprognose aufgrund der bereits oben sehr detailliert angeführten Punkte schlagend. Vollständigkeitshalber werde angemerkt, dass das Visum aus dem Jahr 2007 gegen die gültigen Schengen-Vorschriften genutzt worden sei, da mit dem von Frankreich ausgestellten Visum ausschließlich Reisen nach Österreich gemacht worden seien. Dies stelle einen klassischen Fall von sogenanntem „Visashopping" dar, auch wenn dies nach 17 Jahren nicht mehr allzu schwer zur Last gelegt werden könne.
In der Gesamtschau ergebe sich für die Behörde weiterhin keine Grundlage, ein Visum zu erteilen, da weiterhin entscheidende Punkte gegen eine Visaerteilung stünden. Die im gesamten Verfahren widersprüchlichen Aussagen, die Weigerung entsprechende Belege vorzulegen und die nicht ausreichend nachgewiesene Verwurzelung seien in einer Gesamtschau nicht geeignet, das begehrte Visum zu erteilen und daher beabsichtige die Vertretungsbehörde, einen abweisenden Bescheid zu erlassen.
2.2.7. Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine Stellungnahme und brachte nach zusammengefasster Wiederholung des Parteiengehörs vom 07.10.2024 vor, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Behauptung der Vertretungsbehörde über eine außerordentlich enge Bindung zu ihrer Wahlheimat Dubai verfüge. Bereits in der Beschwerde vom 29.12.2023 habe sie vorgebracht seit rund fünf Jahrzehnten rechtmäßig in Dubai zu leben und dort über zahlreiche soziale Kontakte zu verfügen. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin bereits 45 Jahre alt sei, ändere nichts am engen familiären Verhältnis zu ihm. In Österreich habe die Beschwerdeführerin zwar Verwandte und sei Zweck des gegenständlichen Antrags diese zu besuchen. Sie habe aber keinesfalls stärkere private bzw. familiäre Bindungen zu Österreich als zu Dubai. Die Beschwerdeführerin habe sich zuletzt vor mehreren Jahren kurzfristig als Touristin in Österreich zum Besuch der hier lebenden Verwandten aufgehalten und sei sodann wieder ordnungsgemäß ausgereist. Weshalb dennoch zu Österreich die stärkere Bindung bestehen sollte als zu Dubai, wo sie seit rund 50 Jahren lebe und wo auch ihr Sohn ansässig sei, vermöge die Behörde nicht schlüssig zu begründen. Wieso die belangte Behörde das Alter der Beschwerdeführerin sowie deren Beziehungsstatus ins Treffen führe, könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge sehr wohl über ein Aufenthaltsrecht, gültig bis XXXX .03.2025, für die Türkei. Wann dieses beantragt worden sei, sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Bis zum Erhalt der Aufenthaltskarte fungiere die Antragsbestätigung als Nachweis ihres Aufenthaltsrechts. Selbstverständlich sei die Antragsgebühr von der Beschwerdeführerin entrichtet worden. Ohne Vorliegen stichhaltiger Gründe, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dies nicht geschehen sei, könne die Aufforderung der Vertretungsbehörde, einen Zahlungsbeleg vorzulegen, jedenfalls als überschießend und nicht durch Gesetz gedeckt gewertet werden. Auch das Aufenthaltsrecht für Dubai sei entgegen der Meinung der Vertretungsbehörde aufrecht. Es stehe der österreichischen Vertretungsbehörde nicht zu, die inhaltlichen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts in einem anderen Staat zu prüfen. Richtigkeit und Echtheit der vorgelegten Aufenthaltstitel würden nie angezweifelt werden. Die Vertretungsbehörde dürfe daher auf die Kompetenz Dubais sowie der Türkei vertrauen, die Einhaltung ihrer aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen selbst zu überprüfen. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht vorhabe, in den Libanon — sie lebe dort seit Jahrzehnten nicht mehr – zurückzukehren. Dies habe sie auch nie behauptet. Die aktuelle Situation im Libanon könne daher für die Beurteilung der Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht herangezogen werden. Die Frage der Verwurzelung in der Türkei sei, wie ebenfalls in der Beschwerde vom 29.12.2023 bereits ausgeführt, nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile mehrmals vorgebracht, dass sie dort nur vorübergehend zum Zweck einer Zahnbehandlung wohnhaft sei und anschließend nach Dubai zurückkehren werde. Relevant sei im Sinne des Art 14 Abs. 1 Visakodex (VO Nr. 810/2009 idF 2019/1155) nicht, wie sich die Verwurzelung und die finanzielle Versorgung der Beschwerdeführerin in der Türkei darstellen würden, sondern, ob sie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreichend versorgt sein werde und die Ausreise auch in finanzieller Hinsicht gewährleistet sei. Beides treffe zu und sei auch belegt worden.
Die Vertretungsbehörde meine weiters, es sei unklar, womit die Lebenserhaltungskosten bestritten würden. Die Vorlage von zwei Kreditkarten ohne weitere Belege könne nicht gewertet werden und die Vorlage einer tragfähigen elektronischen Verpflichtungserklärung könne diesen Mangel in keiner Weise beheben. Auch die Mitteilung der Übernahme sämtlicher Kosten durch den Sohn der Beschwerdeführerin könne mangels Nachweis der finanziellen Mittel des Sohnes nicht gewertet werden. Gemäß Art 14 Abs. 1 lit c Visakodex müssten bei Antragstellung Unterlagen mit Angaben dazu, dass der Antragsteller/die Antragstellerin über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat verfüge oder in der Lage sei, diese Mittel in Einklang mit den Bestimmungen des Schengener-Grenzkodex rechtmäßig zu erwerben, vorgelegt werden. Gemäß Art 6 Abs. 4 Schengener-Grenzkodex (VO Nr. 2016/399) vom 09.03.2016 könne die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts anhand von Bargeld, Reiseschecks, Kreditkarten und Verpflichtungserklärungen erfolgen. Somit irre die Behörde, wenn sie davon ausgehe, dass die Vorlage von Kreditkarten bzw. einer tragfähigen elektronischen Verpflichtungserklärung nicht ausreiche. Den eben zitierten Bestimmungen sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass eine solche Verpflichtungserklärung auch bei völligem Fehlen eigener finanzieller Mittel ausreichend wäre. Bereits bei Antragstellung habe die Beschwerdeführerin eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung von XXXX vorgelegt. Mit Unterlagenvorlage vom 17.09.2024 habe sie weiters eine Einkommensbestätigung des Steuerberaters von XXXX und ein aktualisiertes Einladungsschreiben vorgelegt. Daraus ergebe sich ein jährliches Nettoeinkommen von XXXX in der Höhe von € 240.000,-- bzw. € 20.000,-- monatlich. Es lägen daher jedenfalls ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer vor. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin, wie die zwei vorgelegten Kreditkarten belegen würden, aber auch über eigene finanzielle Mittel und habe sich zusätzlich ihr Sohn schriftlich bereiterklärt, für ihren Unterhalt aufzukommen. Die Kreditkarten sowie die Bestätigung des Sohnes seien bereits am 30.11.2023 vorgelegt worden. Am 17.09.2024 sei ein Nachweis des monatlichen Einkommens des Sohnes nachgereicht worden. Warum die Vertretungsbehörde diesem Nachweis keine Beachtung schenke, diesen nicht einmal erwähne, könne nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis sei es aber keinesfalls unklar, womit die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreite. Dieser sei sogar mehrfach gesichert.
Zu den Ausführungen der Vertretungsbehörde zur Vorlage eines Flugtickets in die USA sowie zu den vergangenen Schengen-Visa ist festzuhalten, dass - der Logik der Behörde folgend - ein Flugticket in einen Drittstaat sowie ein gültiges Visum für den betreffenden Drittstaat nie ein „ausreichendes Argument" für eine gesicherte Ausreise sein könnten, zumal anzunehmen sei, dass an praktisch jeder Außengrenze täglich Personen abgewiesen werden würden. Das widerspreche aber den Vorgaben des Visa-Kodex. Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Vergangenheit mehrfach gezeigt, vor Ablauf des Visums wieder rechtzeitig aus Österreich auszureisen. Auch wenn seit den zuletzt ausgestellten Visa schon einige Jahre verstrichen seien, könnten diese insofern sehr wohl zur Beurteilung eines aktuellen Antrags herangezogen werden, als sie die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen werde. Inwiefern dem Umstand, dass die Erteilung des letzten Visums fünf Jahre her sei, Bedeutung zukomme, sei nicht ersichtlich. Auch die Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin in andere Staaten, etwa in die USA, zeige, dass sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halte, da sie immer und aus allen von ihr bereisten Staaten stets ordnungsgemäß und rechtzeitig wieder ausgereist sei.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Besuch ihrer in Österreich lebenden Verwandten, vor allem ihrer Nichte, XXXX , beabsichtige. Der Besuch sei nun von Anfang Dezember 2024 bis Mitte Jänner 2025 geplant. Eine tragfähige, elektronische Verpflichtungserklärung von XXXX liege vor. Diese habe keinerlei Unterhaltspflichten und verfüge als Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie sowie als Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX über ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 20.000,--. Schon aufgrund der tragfähigen Verpflichtungserklärung seien die Kosten während des Aufenthalts in Österreich, aber auch für die Rückreise in den Herkunfts- bzw. Wohnsitzstaat gesichert. Hinzu würden die eigenen finanziellen Mittel der Beschwerdeführerin kommen, nachgewiesen unter anderem durch Kreditkarten. Keine Bank würde der Beschwerdeführerin Kreditkarten ausstellen, wenn sie nicht kreditfähig wäre. Die Beschwerdeführerin habe die stärksten Bindungen zu Dubai, wo sie seit rund 50 Jahren lebe und wo auch ihr Sohn wohnhaft sei. Ein Aufenthaltsrecht für Dubai liege vor. Es bestehe darüber hinaus ein Aufenthaltsrecht für die Türkei, wo die Beschwerdeführerin sich derzeit aufgrund einer zahnmedizinischen Behandlung aufhalte, die sie nicht etwa abbrechen, sondern erfolgreich abschließen wolle. Die Beschwerdeführerin werde rechtzeitig wieder aus Österreich ausreisen. Sie habe noch nie - weder in Österreich noch in einem anderen Staat — gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Ein- und Wiederausreise verstoßen. Es bestehe keine Grundlage für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde sich dieses Mal nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Auch die Behörde vermöge dafür keine stichhaltigen Gründe zu nennen. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer gut situierten, international ansässigen Familie. Sie habe keine Absicht, sich unrechtmäßig in Österreich aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin erfülle daher alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums und habe dies auch nachgewiesen. Dem Verbesserungsauftrag vom 19.09.2024 sei daher sehr wohl entsprochen worden.
Die Vertretungsbehörde werde nochmals daran erinnert, dass sie an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024, Zl. W235 2289397-1/2E, mit der das Vorliegen des Versagungsgrundes gemäß Art 32 Abs. 1 lit. b Visakodex (mangelnde Glaubwürdigkeit der bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen) verneint worden sei, gebunden sei. Im fortgesetzten Verfahren seien keinerlei Umstände hervorgekommen, die eine erneute Abweisung des Antrags erlauben würden.
Im Zuge der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis XXXX .07.2029, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin Aufenthaltstitel von den Vereinigten Arabischen Emiraten für den Zeitraum von XXXX .03.2020 bis XXXX .03.2023 und von XXXX .11.2022 bis XXXX .11.2024 und ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika für den Zeitraum von XXXX .05.2022 bis XXXX .05.2027 erteilt wurden; ferner kann der Fußzeile des Nachweises des Aufenthaltstitels der Vereinigten Arabischen Emiraten mit Gültigkeit von XXXX .11.2022 bis XXXX .11.2024 (trotz der schweren Lesbarkeit der übermittelten Kopie) entnommen werden, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich der Inhaber des Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate im Ausland befindet; auch ist aus den Auszügen des Reisepasses ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .07.2024 in die USA und am XXXX .06.2024 in die Türkei reiste (alles erneut vorgelegt);
Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung);
Röntgenbildaufnahmen eines Gebisses und
Schreiben von XXXX vom XXXX .09.2024 (erneut vorgelegt)
2.3.1. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. In weiterer Folge wurde nach Wiederholung des Inhalts des Parteiengehörs vom 07.10.2024 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21.10.2024 keine neuen Erkenntnisse vorgelegt habe. Diese habe die Vorbehalte des Generalkonsulats nicht entkräften können. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Türkei sei nur mit einem dazugehörigen Zahlungsbeleg gültig. Der Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate erlösche, wenn sich der Inhaber länger als sechs Monate nicht in den Emiraten aufhalte, was auf die Beschwerdeführerin zutreffe. Ihre Wiederausreise in den Libanon erscheine aufgrund der aktuellen Situation im Libanon unwahrscheinlich. Es bestünden Zweifel an der gesicherten Lebensführung und an der Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Türkei, in den Vereinigten Arabischen Emiraten und im Libanon. Aufgrund der oben genannten Punkte bestünden Zweifel an der Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. In der Gesamtschau ergebe sich für die Vertretungsbehörde weiterhin keine Grundlage, ein Visum zu erteilen, da weiterhin entscheidende Punkte gegen eine Visumerteilung sprechen würden.
2.3.2. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2024 fristgerecht Vorstellung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 17.10.2024 wiederholt und darauf verwiesen, dass die von der Vertretungsbehörde genannten Gründe für die Verweigerung des Visums nicht vorlägen.
2.4.1. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 20.11.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Visums gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß Art 32 Abs. 1 lit b Visakodex begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragenden Visums zu verlassen, bestünden. In weiterer Folge wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und darauf verwiesen, dass aus Sicht der Vertretungsbehörde keine ausreichende Verwurzelung der Beschwerdeführerin feststellbar sei. Des Weiteren könne dem vorgelegten Reisepass kein Einreisestempel in die Vereinigten Arabischen Emirate entnommen werden und wie dem vorgelegten Aufenthaltstitel der Vereinigten Arabischen Emirate in der Fußzeile entnommen werden könne, erlösche dieser, wenn der Inhaber des Aufenthaltstitels sich mehr als sechs Monate im Ausland befinde. Da dem vorlegten Reisepass eine Einreise am XXXX .01.2024 in die USA entnommen werden könne und die nächste nachvollziehbare Reisebewegung die Einreise am XXXX .06.2024 in die Türkei gewesen sei, sei davon auszugehen, dass das Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten ex lege erloschen und somit auch die vorgebrachte Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht mehr aufrecht sei. Es sei zwar im Erstverfahren vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem USA-Aufenthalt wieder nach Dubai zu ihrem Sohn zurückkehren werde, jedoch ergebe sich dies nicht aus den vorgelegten Ein- und Ausreisestempeln. Vielmehr sei die Antragstellerin direkt in die Türkei zurückgekehrt und habe einen 70-tägigen visafreien Aufenthalt konsumiert und erst nach Zustellung des Parteiengehörs im fortgesetzten Verfahren einen Aufenthaltstitel für die Türkei beantragt, wofür bis dato noch immer kein Zahlungsbeleg im gesamten Verfahren vorgelegt worden sei und dieser daher für die Vertretungsbehörde nicht gewertet werden könne, da dieser vorläufige, auf Papier gedruckte Aufenthaltstitel nur in Verbindung mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg gültig sei. Es sei im weiteren Verfahren auch nicht der physische Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte) vorgelegt worden. Des Weiteren werde zwar wiederholt vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Diese wären allerdings im gesamten Verfahren in keiner Weise belegt worden und nur die Vorlage von zwei Fotos von Kreditkarten vermöge nicht den Nachweis über ausreichende eigene finanzielle Mittel erbringen. Der Gehaltsnachweis des Sohnes werde in keiner Weise durch entsprechende Bankbelege/Transaktionen belegt und sei daher für die Vertretungsbehörde unmöglich zu prüfen, ob tatsächlich finanzielle Mittel vorlägen, oder ob das gesamte Gehalt für die Lebenskosten des Sohnes aufgebraucht werde und damit eine Unterstützung der Mutter unmöglich sei. Im Verbesserungsauftrag von 19.09.2024 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, entsprechende Nachweise vorzulegen, jedoch sei diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen worden.
2.4.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin am 18.12.2024 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin über eine außerordentlich enge Bindung zu ihrer Wahlheimat Dubai verfüge. In der Folge wurden die bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt und auf die vorgelegten Unterlagen verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin alle für die Visumerteilung erforderlichen Unterlagen — einige von ihnen mehrfach – bereits vorgelegt habe. Auch sonst habe sich die Beschwerdeführerin stets kooperativ verhalten. Sie habe alle erforderlichen Informationen erteilt und sich nicht in Widersprüche verstrickt. Allfällige Missverständnisse betreffend Wohnort und Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin hätten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden können. Mit Mitteilung vom 03.10.2024 habe die Beschwerdeführerin somit nicht die Kooperation verweigert, sondern lediglich mitgeteilt, dass sie dem Verbesserungsauftrag bereits entsprochen habe. Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Mitteilung vom 03.10.2024 sowie in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2024 habe sich die Vertretungsbehörde hingegen nicht auseinandergesetzt. Sie habe stattdessen pauschal die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin verneint und habe in dem Zusammenhang auf angebliche Widersprüche verwiesen, die sie jedoch nicht näher ausgeführt habe. Hätte die Vertretungsbehörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend berücksichtigt und die von ihr dazu vorgelegten Nachweise beachtet, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antrag auf Erteilung eines Visums Folge zu geben sei, da der von der Vertretungsbehörde genannte Versagungsgrund nicht vorliege.
Neben den sich bereits im Botschaftsakt befindlichen Unterlagen wurden mit Beschwerde nachstehende Schriftstücke vorgelegt.
drei Notarquittungen vom XXXX .08.2023 unter Anschluss von Übersetzung in die deutsche Sprache;
deutsche Übersetzung des Schreibens von XXXX vom XXXX .11.2023;
deutsche Übersetzung des Schreibens von XXXX vom XXXX .11.2023;
Buchungsbestätigung für den Flug am XXXX .01.2024 von Wien nach XXXX und
Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung)
2.5. Am 05.03.2025 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 13.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX .12.2023 bis XXXX .01.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“.
Als einladende Person wurde XXXX , geb. XXXX , angeführt, welche am XXXX .09.2023 für die Beschwerdeführerin eine elektronische Verpflichtungserklärung betreffend den Zeitraum von XXXX .11.2023 bis XXXX .02.2024 angab. Die Einladende ist die Nichte der Beschwerdeführerin, erzielte als Ärztin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 240.000,-- und hat monatlich € 950,-- an Mietkosten für die von ihr angeführte Unterkunft zu bestreiten. Diese Verpflichtungserklärung wurde als tragfähig beurteilt.
1.2. Es wird keine starke wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in der Türkei festgestellt.
1.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in der Türkei über ausgeprägte soziale und/oder familiäre Bindungen verfügt. Sie machte abgesehen von ihrem Sohn XXXX keine konkreten Personen namhaft, zu denen sie in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine ausgeprägte Beziehung pflegt. Sie machte auch keine Personen in der Türkei namhaft, zu denen sie eine ausgeprägte Bindung hat.
1.4. Die Beschwerdeführerin reiste entgegen ihrer mehrmalig geäußerten Absicht nach ihrer Reise in die USA am XXXX .01.2024 nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate, sondern am XXXX .06.2024 in die Türkei. Der bis XXXX .11.2024 gültige Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Situation in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei sowie aufgrund der nicht erfolgten Rückkehr in die Vereinigten Arabischen Emirate nach ihrem USA-Aufenthalt bestehen im Fall eines Aufenthalts im Bundesgebiet begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C, zur einladenden Person sowie zu der von ihr abgegebenen (tragfähigen) Verpflichtungserklärung gründen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
2.2. Dass im Fall der Beschwerdeführerin keine starke wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei festgestellt werden kann, gründet auf folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin legte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen vor, die konkret dokumentieren, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet. So gab sie zwar mehrfach an, Pensionistin zu sein, legte aber diesbezüglich trotz wiederholter Aufforderung im Zuge von Verbesserungsaufträgen keine Bestätigung für ihren angeblichen Pensionsbezug und auch keine Kontoauszüge vor, die den Bezug des angeblichen Pensionseinkommens dokumentieren. Mangels tauglicher Nachweise kann daher allein aufgrund ihrer Angabe nicht nachvollzogen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Pension bezieht. Auch führt die belangte Behörde zurecht an, dass sich aus den vorgelegten Fotos der angeblich der Beschwerdeführerin gehörenden Kreditkarten nichts zu ihren finanziellen Verhältnissen ableiten lasse. Die Beschwerdeführerin legte Fotos von den Vorderseiten zweier Kreditkarten in vor, die sie als die ihrigen bezeichnete. Auf der „American Express Business“ ist auch der Name der Beschwerdeführerin als Karteninhaberin vermerkt, jedoch lässt sich der „VISA Plantinum“ Kreditkarte nicht entnehmen, dass diese der Beschwerdeführerin gehört bzw. ihr ausgestellt wurde. Darüber hinaus tätigte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu den sich darauf befindlichen Guthaben bzw. zu dem ihr von Seiten der Bank eingeräumten Überziehungsrahmen und zwar auch nicht in Bezug auf die „American Express Business“ Karte. Eine wirtschaftliche Verwurzelung in den Vereinigten Arabischen Emiraten oder in der Türkei lässt sich aus den vorgelegten Fotos von Kreditkarten somit nicht ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens zahlreiche weitere Quellen für finanzielle Unterstützungsleistungen anführte, allerdings entbehren auch diese Angaben tauglicher Nachweise, die ihr Vorbringen untermauern. So gab die Beschwerdeführerin ihren in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebenden Sohn XXXX als Unterstützer in finanziellen Angelegenheiten an. Dieser bestätigt in einem Schreiben vom XXXX .09.2024 als Geschäftsführer AED 15.000,-- zu beziehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Angaben stimmen, kann allein hieraus nicht nachvollzogen werden, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin bis jetzt von ihrem Sohn unterstützt wurde und ob er sie in Zukunft unterstützen könnte/würde. Nachweise wie Kontoauszüge der Beschwerdeführerin, die eine allfällige finanzielle Unterstützung von ihrem Sohn belegen, wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Auch wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin Teil einer gut situierten Familie sei, nie aber belegt, dass die Beschwerdeführerin von dieser bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes unterstützt wird. Generell wird immer nur über eine Kostenübernahme für die Dauer des Aufenthalts in Europa gesprochen – so auch durch die Einladende -, nie aber über eine fortlaufende Unterstützung. Nachweise wurden trotz Verbesserungsaufträgen nicht vorgelegt. Außerdem ist es, wie die belangte Behörde berechtigterweise vorbrache, vor dem Hintergrund der angeblich gut situierten Familie der Beschwerdeführerin überraschend, dass Herr XXXX eine notarielle Vollmacht vorlegte, worin er bestätigt, sich dazu zu verpflichten, alle Kosten der Beschwerdeführerin in der Türkei zu übernehmen. Dies steht im Widerspruch zu den getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer gut situierten Familie, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben betreffend ihre finanziellen Verhältnisse mindert.
In einer Gesamtschau kann daher von keiner wirtschaftlichen und/oder beruflichen Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei gesprochen werden, da mangels tauglicher Nachweise die angeblichen Pensionseinkünfte, Ersparnisse und finanziellen Unterstützungsleistungen durch ihre Familienangehörigen nicht nachvollzogen werden können. Es wird nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt bestreitet.
2.3. Dass die Beschwerdeführerin über keine ausgeprägte soziale und/oder familiäre Verwurzelung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei verfügt, gründet auf folgenden Erwägungen:
Im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Zl. W235 2289397-1, wurde als glaubhaft erachtet, dass sich die Beschwerdeführerin nur vorübergehend für eine langwierige medizinische Zahnbehandlung in der Türkei aufhalte, während ihre tatsächliche Verwurzelung in den Vereinigten Arabischen Emiraten liege, wo sie bereits seit rund fünf Jahrzehnten rechtmäßig lebe und dort über soziale Kontakte zu ihrem Sohn verfüge. Glaubhaft wurde dargelegt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , angab, in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Unternehmer tätig zu sein. Nicht nachvollzogen werden kann jedoch, über welche sonstigen sozialen Kontakte die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten verfügt, da sie zu keinem Zeitpunkt im gesamten Verfahren konkrete Namen nannte, sondern nur angab, über ein „soziales Netz“ in den Vereinigten Arabischen Emiraten zu verfügen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrem eigentlich geäußerten Vorhaben nach ihrer Reise in die USA nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehrte, sondern in die Türkei. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin von den USA nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehrte, zumal sie – ihren eigenen Angaben zufolge - in den Vereinigten Arabischen Emiraten ihre eigentliche soziale Verwurzelung habe und dort auch über 50 Jahre gelebt habe. Es ist daher in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeprägt sozial verwurzelt ist. Während des gesamten Verfahrens behauptete die Beschwerdeführerin stets, dass ihr Aufenthalt in der Türkei lediglich einer langwierigen zahnmedizinischen Behandlung diene. Allerdings kehrte sie aus den USA in die Türkei – und nicht in die Vereinigten Arabischen Emirate – zurück, was jedoch nicht weiter begründet wurde. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die zahnmedizinische Behandlung fortgeführt oder fertiggestellt wurde. Sollte die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben, sollte man davon ausgehen, dass sie aus den USA dorthin zurückkehrt und nicht in die Türkei. Aber auch in der Türkei kann keine ausgeprägte soziale Verwurzelung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin betreffend dort bestehende soziale Kontakte keine näheren Angaben machte. Aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit dieser Angaben sowie aufgrund des ausgesprochen vagen Vorbringens zu ihren sozialen Kontakten wird daher weder in den Vereinigten Arabischen Emiraten noch in der Türkei das Vorliegen einer ausgeprägten sozialen und/oder familiären Verwurzelung festgestellt.
2.4. Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben nach ihrer Reise in die USA nicht wieder in die Vereinigten Arabischen Emirate, sondern in die Türkei reiste, gründet auf den Stempeln im Reisepass der Beschwerdeführerin mit der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX .07.2029. Als letzte Reisebewegungen sind daraus eine Reise am XXXX .01.2024 in die USA und eine Reise am XXXX .06.2024 in die Türkei ersichtlich.
Dass die angegebene Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht glaubhaft ist, gründet auf folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des Erstverfahrens wiederholt an, nach ihrem geplanten Aufenthalt in Österreich in die USA weiterzureisen und anschließend von dort in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückzukehren. Wie soeben dargelegt, reiste die Beschwerdeführerin aber dementgegen nach ihrer Reise am XXXX .01.2024 in die USA am XXXX .06.2024 zurück in die Türkei und nicht die Vereinigten Arabischen Emirate. Somit widersprechen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Reiseplänen von den USA in die Vereinigten Arabischen Emirate dem tatsächlich durchgeführten Reiseweg und lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und – damit zusammenhängend – an ihrer Wiederausreiseabsicht aufkommen. Nachvollziehbare Gründe für das Abweichen vom zuvor angegebenen Reiseplan sind nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine nachvollziehbare Erklärung geliefert. Die Zweifel an der Wiederausreiseabsicht können auch nicht durch die Argumentation, die Beschwerdeführerin sei in Vergangenheit jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Visums ausgereist, ausgeräumt werden, da sich die Situation nunmehr anderes darstellt als vor nunmehr sechs Jahren (Ablauf des jüngsten Visums). Nunmehr liegt nämlich die Annahme nahe, dass der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund eines mehr als sechs Monate andauernden Aufenthalts im Ausland erlöscht ist. Auch diese - von der Behörde berechtigterweise gehegten - Bedenken am Bestehen eines gültigen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten erhärten die Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht in die Vereinigten Arabischen Emirate. Aus den vorgelegten Auszügen aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Gültigkeit bis zum XXXX .11.2024 erteilt wurde sowie ist der Fußzeile des Aufenthaltstitels zu entnehmen, dass der Aufenthaltstitel erlischt, wenn man sich als Aufenthaltsberechtigte mehr als sechs Monate im Ausland befindet. Da aus dem vorlegten Reisepass auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .01.2024 in die USA reiste und sich daraus als nächste nachvollziehbare Reisebewegung die Reise am XXXX .06.2024 in die Türkei ergibt, ist davon auszugehen, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte für eine erneute Einreise in die Vereinigten Arabischen Emiraten der Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgrund ihrer voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernden Ausreise erloschen ist. Hinzu kommt, dass sich dem Akteninhalt nicht entnehmen lässt (und auch nicht vorgebracht wurde), dass die Beschwerdeführerin ihren bis XXXX .11.2024 gültigen Aufenthaltstitel verlängern ließ bzw. einen Antrag auf Verlängerung desselben (ungeachtet eines allfälligen Erlöschens aufgrund des länger als sechs Monate dauernden Auslandsaufenthalts) stellte, sodass die Feststellung zu treffen war, dass der bis XXXX .11.2024 gültige Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt abgelaufen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochen-end- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungs-gründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:
Art. 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.
(2) […]
(3) […]
(4) Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.
Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antrag-steller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden, a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reise-krankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4) Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts wer-den nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9) Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.
Art. 32 Visumverweigerung
(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[(4) gestrichen]
(5) […]
3.2.1. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf „begründete Zweifel“ in Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
„Begründete Zweifel“ an der Wiederausreiseabsicht gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen.
Fallbezogen ist – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine ausgeprägte wirtschaftliche und/oder berufliche Verwurzelung in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei nachgewiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine tauglichen Nachweise für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes (Kontoauszüge, Nachweise zum Bezug einer Pension, sonstige Vermögensaufstellungen etc.) vorlegte. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden – wie ebenfalls der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – auch keine ausgeprägten sozialen und/oder familiären Bindungen in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei festgestellt. Daher bestehen begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin, zumal sie entgegen ihren Angaben nach ihrer Reise in die USA nicht zurück in die Vereinigten Arabischen Emiraten reiste, sondern in die Türkei und darüber hinaus ihr Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate per XXXX .11.2024 abgelaufen ist.
Da keine Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in der Türkei festgestellt wurde und – wie erwähnt - ihr Aufenthaltstitel für die Vereinigten Arabischen Emirate im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen ist, bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bzw. der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Die konkreten Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht gehen gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
3.2.2. Es bestehen sohin gegen den von der Behörde herangezogenen Versagungsgrund des Vorliegens begründeter Zweifel an der Wiederausreiseabsicht im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex keine Bedenken, weshalb das Visum zu Recht verweigert wurde. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.