JudikaturBVwG

W235 2289397-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. August 2024

Spruch

W235 2289397-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX 12.2023, Zl. VISAUTIST231116562400, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Libanon, stellte am 13.11.2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums der Kategorie C für die geplante Aufenthaltsdauer von XXXX 12.2023 bis XXXX 01.2024 mit dem Hauptzweck „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“, wobei sie als Einladende XXXX anführte.

Ferner wurden mit dem Antrag folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

Auszug aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 07.2029;

Auszüge aus einem Reisepass der Beschwerdeführerin, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von XXXX 10.2007 bis XXXX 10.2010, von XXXX 08.2015 bis XXXX 11.2015 sowie von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt wurden;

Formular „Verpflichtungserklärungen: Privateinladungen“ betreffend die Beschwerdeführerin als eingeladene Person und XXXX , geb. XXXX , als Einladende (Verpflichtete), welchem zu entnehmen ist, dass die Einladende die Nichte der Beschwerdeführerin ist, als Ärztin im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen in Höhe von € 240.000,00 erzielt hat und monatlich € 950,00 an Mietkosten für die von ihr angeführte Unterkunft zu bestreiten hat; die Einladung bezieht sich auf den Zeitraum von XXXX 11.2023 bis XXXX 02.2024;

„Residence Permit Application Form“ der Republik Türkei (in englischer und türkischer Sprache), wonach der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel für den Zeitraum von XXXX 08.2023 bis XXXX 02.2024 erteilt wurde;

Flugreservierung für den Hinflug am XXXX 12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und den Weiterflug am XXXX 01.2024 von Wien nach XXXX ;

Bestätigung über eine Reiseversicherung für den Zeitraum von XXXX 12.2023 bis XXXX 01.2024 für den Schengen-Raum und

Schreiben der Einladenden vom 23.10.2023, in welchem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin die Tante der Einladenden sei und sie über die Jahre bereits mehrmals unter Verwendung eines Schengen-Visums besucht habe sowie, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell für eine Zahnbehandlung in der Türkei befinde und vor ihrer Reise in die Vereinigten Staaten die Einladende in Österreich besuchen wolle

Mit dem ihrem Antrag beigelegten Begleitschreiben brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin ergänzend vor, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befinde, sie dort eine Pension beziehe und über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge. Der Zweck der Reise nach Österreich sei in erster Linie der Besuch von in Österreich lebenden Angehörigen über Weihnachten. Sie habe bereits in den Jahren 2015 und 2019 über Schengen-Visa der Kategorie C verfügt, habe sich stets an die gesetzlichen Regelungen gehalten und werde vor Ablauf der Gültigkeit des Visums ausreisen. Zum Nachweis ihrer Wiederausreiseabsicht habe sie eine Bestätigung des bereits gebuchten Flugs nach New York (wohl gemeint: XXXX ) am XXXX 01.2024 vorgelegt.

2.1. Mit Mandatsbescheid vom 16.11.2023, Zl. Istanbul-GK/KONS/3660/2023, wurde der Beschwerdeführerin vom Österreichischen Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum verweigert. Begründend wurde festgehalten, dass sie nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts seien überdies nicht glaubhaft gewesen. Es bestünden begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

Begründend wurde zusammengefasst angeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zweck eines Familienbesuchs ein Visum für die Dauer von 45 Tagen beantragt und in den letzten zwei Jahren über keine Visa für den Schengen-Raum verfügt habe. Sie reise allein und sei eigenen Angaben nach pensioniert. Die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung sei gemäß den aktuellen Richtsätzen des ASVG tragfähig. Fallbezogen sei allerdings nicht nachgewiesen worden, dass die Lebensführung der Beschwerdeführerin in der Türkei gesichert sei. Sie habe weder eine Bestätigung über den Bezug von Pensionsleistungen noch einen sonstigen Nachweis finanzieller Mittel erbracht. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Antragsformular keine Angaben zu ihrem Familienstand erstattet. Am „Interviewblatt“ sei angeführt worden, dass sie ledig sei. Insgesamt sei sohin eine familiäre oder wirtschaftliche Verwurzelung in der Türkei nicht nachgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin halte sich eigenen Angaben zufolge derzeit für eine Zahnbehandlung in der Türkei auf und wolle nach ihrem Besuch in Österreich in die Vereinigten Staaten von Amerika weiterreisen. Das Visum für die USA belege allerdings weder ihre Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet noch ihre Verwurzelung in der Türkei oder in den Vereinigten Staaten von Amerika. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin über keine türkische Aufenthaltskarte verfüge, welche noch mindestens drei Monate nach ihrer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet gültig sei. Zusammengefasst bestünden sohin begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 30.11.2023 fristgerecht Vorstellung und führte begründend aus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während ihres Aufenthalts in Österreich und in der Türkei verfüge. Wie das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zutreffend festgestellt habe, liege eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung vor. Die Einladende sei Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie und als solche Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX . Sie habe sich verpflichtet, für alle während des Aufenthalts in Österreich anfallenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen und verfüge auch über die entsprechenden finanziellen Mittel. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Er sei britischer Staatsangehöriger, lebe in Dubai und führe dort erfolgreich ein Unternehmen. Zudem liege eine Reisekrankenversicherung für den Schengen-Raum vor. Hinsichtlich des Zwecks und der Bedingungen ihres Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin bei der Antragstellung angeführt, dass sie Angehörige in Österreich besuchen wolle. Konkret würden in Wien nicht nur die Einladende, sondern auch ihre Schwester sowie zahlreiche weitere Angehörige leben. Die Beschwerdeführerin möchte mit ihren Angehörigen die Weihnachtsfeiertage verbringen und habe diese auch in den letzten Jahren mehrfach besucht. Der Umstand, dass sie in den letzten zwei Jahren nicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass sie zuvor immer wieder zu Besuchszwecken in Österreich gewesen sei.

Bezüglich der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass ihr in der Vergangenheit mehrmals Visa für den Besuch ihrer Angehörigen in Österreich ausgestellt worden seien und sie jedes Mal vor Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Visums ausgereist sei. Der öffentlichen Hand sei sie während ihrer Aufenthalte nie zur Last gefallen. Die Beschwerdeführerin werde auch in diesem Fall fristgerecht ausreisen und anschließend ihre Verwandten in den Vereinigten Staaten von Amerika besuchen. Sie verfüge bereits über ein Flugticket sowie über ein gültiges Visum für diese Reise. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin keine „tiefe Verwurzelung“ in der Türkei habe. Sie verfüge jedoch aktuell über ein Aufenthaltsrecht in der Türkei und habe dort in den letzten Monaten ihren Lebensmittelpunkt gehabt, um sich einer langwierigen medizinischen Zahnbehandlung unterziehen zu können. Nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika werde die Beschwerdeführerin nach Dubai zurückkehren, wo sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei rund 50 Jahre rechtmäßig gelebt habe und auch weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Ihr Sohn, welcher sie finanziell unterstütze, sei britischer Staatsangehöriger, verfüge über ein Aufenthaltsrecht in Dubai und sei dort auch wohnhaft. Folglich habe die Beschwerdeführerin sowohl familiäre als auch wirtschaftliche Bindungen zu Dubai. Ein Interesse an einem Verbleib in Österreich bestehe nicht. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Flug von XXXX nach Wien nunmehr auf den XXXX 12.2023 umgebucht worden sei.

Der Vorstellung wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:

Auszüge aus dem libanesischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt unter der Nr. XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX 07.2029, aus welchen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX 11.2024 verfügt; ferner ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika für den Zeitraum von XXXX 05.2022 bis XXXX 05.2027 erteilt wurde;

Schreiben des XXXX vom 24.11.2023 (in englischer Sprache);

Auszüge aus dem britischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX 12.2014 unter der Nr. XXXX , aus welchen hervorgeht, dass er in den Vereinigten Arabischen Emiraten über ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX 06.2025 verfügt;

Schreiben von XXXX vom 16.11.2023 (in englischer Sprache);

Auszüge aus dem US-amerikanischen Reisepass von XXXX , ausgestellt am XXXX 02.2014 unter der Nr. XXXX ;

Konvolut an Urkunden in türkischer Sprache (ohne Übersetzung);

zwei Kreditkarten;

Buchungsbestätigung für den Flug am XXXX 12.2023 von XXXX über Istanbul nach Wien und

Screenshot der Homepage der Privatklinik XXXX , aus welchem hervorgeht, dass die Einladende die Leiterin der Ambulanz für Innere Medizin im Ambulatorium XXXX ist

3.1. Mit Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom XXXX 12.2023, Zl. VISAUT-IST231116562400, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an der Absicht der Beschwerdeführerin bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Sie habe nicht unter Beweis gestellt, über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Ihr Vorbringen, wonach ihr in Dubai wohnhafter Sohn zur Kostenübernahme bereit sei, sei nicht geeignet, ihre gesicherte Lebensführung und/oder ihre Verwurzelung in der Türkei nachzuweisen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Türkei lediglich angeführt habe, sich dort einer Zahnbehandlung zu unterziehen. Zusammengefasst komme die Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder über familiäre noch über wirtschaftliche Bindungen verfüge. Hinzuweisen sei weiters darauf, dass der Beschwerdeführerin von einer österreichischen Vertretungsbehörde zuletzt ein Visum mit Gültigkeit von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt worden sei. Wenn sie nunmehr anführe, in den vergangenen Jahren ihre Angehörigen mehrfach und immer wieder besucht zu haben, habe sie ihre Visa, welche ihr von anderen Schengen-Staaten erteilt worden seien, nicht ordnungsgemäß genutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Schengen-Staaten Visa für den Besuch von Familienangehörigen in Wien ausstellen sollten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Bedenken der Behörde auszuräumen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit bestehe, im Land ihrer Hauptniederlassung einen Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreterin am 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Sachverhalts zusammengefasst ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht der Behörde - sämtliche gemäß Art. 10 Visakodex erforderlichen Unterlagen und Nachweise erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Vorstellung klare Angaben zum Zweck ihres Aufenthalts in Österreich erstattet. Die Einladende habe für sie eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Ebenso liege eine Reisekrankenversicherung vor. Für die Kosten des Aufenthalts in der Türkei sowie in den Vereinigten Arabischen Emiraten komme der Sohn der Beschwerdeführerin auf. Dieser lebe in Dubai und betreibe dort erfolgreich ein Unternehmen. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über eigene finanzielle Mittel und habe zum Nachweis zwei Kreditkarten vorgelegt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit Schengen-Visa erteilt worden seien und sie stets fristgerecht ausgereist sei. Angesichts der vorgelegten Unterlagen bleibe offen, wie die Behörde zu der Ansicht gelange, dass der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich nicht klar seien. Insoweit die Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht verwurzelt sei und ihr türkischer Aufenthaltstitel nicht ausreichend lange gültig sei, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Visakodex lediglich zu prüfen sei, ob ausreichende Mittel für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat bestünden bzw. die Durchreise in einen Drittstaat gewährleistet sei. Diese Mittel würden vorliegen und seien auch belegt worden. Die Verwurzelung in der Türkei sei hingegen nicht relevant. Zudem habe die Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sie sich nur für eine Zahnbehandlung in der Türkei aufhalte.

Der Vorwurf der Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren Visa anderer Schengen-Länder nicht ordnungsgemäß genutzt habe, sei unrichtig. Der Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 2018/2019 ein Schengen-Visum der Kategorie C zu Besuchszwecken erteilt worden. Im Übrigen würden Schengen-Visa der Kategorie C dazu berechtigen, in jeden Mitgliedstaat zu reisen, folglich auch nach Österreich. Ihre Wiederausreiseabsicht habe die Beschwerdeführerin auch durch die Vorlage eines Flugtickets für ihre Reise von Österreich in die Vereinigten Staaten am XXXX 01.2024 und des für diese Reise erforderlichen Visums nachgewiesen. Weiters sei festzuhalten, dass sie nach dieser Reise nach Dubai zurückkehren werde und ihre Bindungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten im gegenständlichen Verfahren ebenso bescheinigt habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ausführungen der Behörde – ihren Familienstand bereits im Antragsformular angeführt habe. Sie sei verwitwet. Zusammengefasst sei sohin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C stattzugeben.

3.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 02.01.2024 forderte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerdeführerin auf, die Schreiben ihres Sohnes und ihres Neffen, die Grundbuchsauszüge sowie die Notarquittungen unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache binnen einer Woche wieder vorzulegen.

In Entsprechung des Verbesserungsauftrages wurden folgende deutsche Übersetzungen (in Kopie) in Vorlage gebracht:

Schreiben des XXXX vom 24.11.2023, wonach dieser bestätigt, der Sohn der Beschwerdeführerin zu sein sowie über ein Unternehmen in Dubai zu verfügen, Geschäftsführer eines Modelabels zu sein und die volle Verantwortung für die Europareise seiner Mutter zu übernehmen;

Schreiben von XXXX vom 16.11.2023, wonach die Beschwerdeführerin seine Tante sei und ihn ab dem XXXX 01.2024 für die Dauer von zwei Monaten in Connecticut, USA, besuchen werde;

Grundbuchsauszug der Türkischen Republik vom XXXX 02.2017, auf welchem XXXX als Eigentümer einer Wohnung in der Stadt XXXX angeführt wird sowie

drei Quittungen eines Notariats in XXXX

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2024, Zl. KONS/0012/2024, wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden tragfähig sei und der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass keine gesicherten finanziellen Mittel vorliegen würden. Nichtsdestotrotz könne die Beschwerdeführerin selbst keine gesicherte Lebensführung und somit auch keine finanzielle Verwurzelung vorweisen. Weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bilder zweier Kreditkarten noch die unverbindliche Zusage ihres in Abu Dhabi lebenden Sohns zur Kostenübernahme seien geeignet, wirtschaftliche Bindungen nachzuweisen.

Bei der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie C sei zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, diesbezüglich festgehalten, dass sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Wiederausreise) der Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumserteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse. Zweifel würden zu Lasten des Fremden gehen. Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlange diese Bestimmung von der Behörde nicht Gewissheit zu erlangen, ob der Fremde beabsichtige, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde habe vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden. Bei der Beurteilung, ob ein Versagungsgrund im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex vorliege, komme den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seien bei der Prüfung sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates als auch die persönlichen Umstände – insbesondere die familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation sowie die Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall erweise sich das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich. Konkret sei im verfahrensgegenständlichen Antrag festgehalten worden, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei, sie dort über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfüge und eine Pension beziehe. Demgegenüber sei mit Vorstellung vom 30.11.2023 vorgebracht worden, dass sie keine tiefe Verwurzelung in der Türkei habe und nach ihrem Besuch in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Dubai zurückkehren werde. Nach ihren weiteren Ausführungen habe sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei bereits rund 50 Jahre rechtmäßig in Dubai gelebt und verfüge dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht. Aufgrund der divergierenden Angaben würden die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Informationen nicht als glaubhaft erachtet werden. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in der Türkei und/oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über eine wirtschaftliche oder familiäre Verwurzelung zu verfügen. Zusammengefasst bestünden an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin sohin begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit b Visakodex. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die diesbezüglichen Bedenken der Behörde durch ein geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Einreisen in Österreich mit den Einreisestempeln, welche auf ihren Reisepassauszügen ausgewiesen seien, nicht in Einklang gebracht werden könnten. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

5. Am 07.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin gemäß § 15 VwGVG einen Vorlageantrag.

6. Am 02.04.2024 langte der Botschaftsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gesetzliche Grundlagen:

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) in der Fassung (EU) 2019/1155 vom 20.06.2019 lauten wie folgt:

Art. 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[…]

Art. 21 Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Art. 32 Visumverweigerung

(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i. ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii. den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii. nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv. sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v. im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15;

vi. als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii. nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[…]

2.2. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.2.1. Im gegenständlichen Fall stützte die Behörde die Verweigerung des Visums auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist das Visum unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Begründend wurde (unter anderem) ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem Wohnsitzstaat sowie zu ihrer dortigen Verwurzelung erstattet habe.

Hinsichtlich dieser Argumentation ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Vorstellung vom 30.11.2023 vorbrachte, sie halte sich aktuell in der Türkei auf, um sich einer langwierigen medizinischen Zahnbehandlung zu unterziehen. Über eine Verwurzelung verfüge sie dort jedoch nicht, da sie vor ihrem Aufenthalt in der Türkei für die Dauer von rund 50 Jahren in Dubai gelebt habe und auch nach ihren Besuchen in Österreich sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika dorthin zurückkehren werde. Für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht, dass der Beschwerdeführerin nach den von ihr vorgelegten Auszügen aus ihrem libanesischen Reisepass in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Aufenthaltsrecht bis zum XXXX 11.2024 zukommt. Zudem bescheinigte die Beschwerdeführerin ihre Angaben durch die Vorlage des Dokuments „Residence Permit Application Form“, wonach ihr für die Türkei ein (bloß kurzfristiger) Aufenthaltstitel für den Zeitraum von XXXX 08.2023 bis XXXX 02.2024 erteilt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass im Begleitschreiben, welches dem verfahrensgegenständlichen Antrag beigelegt wurde, abweichend vom übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin festgehalten wurde, sie würde in der Türkei eine Pension beziehen und über familiäre sowie wirtschaftliche Bindungen verfügen. Unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Aufenthaltstitel sowie des Umstandes, dass bereits im Rahmen der Antragstellung ein Schreiben der Einladenden vom 23.10.2023 vorgelegt wurde, in welchem als Zweck des Aufenthalts in der Türkei eine Zahnbehandlung angeführt wurde, werden allerdings in einer Gesamtschau die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mehrjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie zu ihrem vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei als glaubhaft erachtet.

2.2.2. Auch die weitere Argumentation des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul, wonach begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin bestünden, da sie nicht nachgewiesen habe, in der Türkei oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten über wirtschaftliche oder familiäre Bindungen zu verfügen, vermag fallbezogen nicht zu überzeugen. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt, kommt der Verwurzelung der Beschwerdeführerin in ihrem Wohnsitzstaat gegenständlich nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie ein Flugticket für den Flug am XXXX 01.2024 von Wien nach XXXX sowie ein Visum für die Vereinigten Staaten von Amerika mit Gültigkeit von XXXX 05.2022 bis XXXX 05.2027 in Vorlage brachte und im gesamten Verfahren gleichbleibend anführte, sie werde innerhalb der Gültigkeitsdauer des von ihr beantragten Visums in die Vereinigten Staaten von Amerika weiterreisen. Im gegenständlichen Verfahren sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche und wurden die Angaben der Beschwerdeführerin zum geplanten Aufenthalt in den Vereinigten Staaten auch von der Behörde nicht konkret in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass die von der Beschwerdeführerin bekundete Absicht, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und in die Vereinigten Staaten von Amerika weiterzureisen, nicht glaubhaft ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ein Schreiben von XXXX in Vorlage brachte, mit welchem dieser bestätigte, der Sohn der Beschwerdeführerin zu sein und über ein Unternehmen in Dubai zu verfügen. Ferner wurden Auszüge aus seinem britischen Reisepass vorgelegt, welchen entnommen werden kann, dass dem Genannten in den Vereinigten Arabischen Emiraten ein Aufenthaltsrecht mit Gültigkeit bis zum XXXX 06.2025 zukommt. Folglich ist – entgegen der von der Behörde vertretenen Ansicht – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten über familiäre Bindungen verfügt. Insoweit die Behörde Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts des Schreibens von XXXX hegt, wäre sie im Übrigen verpflichtet gewesen, diese offenzulegen und die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer Unterlagen aufzufordern.

2.2.3. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt wird, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Einreisen in Österreich mit den Einreisestempeln, welche auf ihren Reisepassauszügen ausgewiesen seien, nicht in Einklang gebracht werden könnten, ist darauf hinzuweisen, dass sich dies nicht nachvollziehbar aus dem Akteninhalt ergibt und die Behörde auch nicht näher dargelegt hat, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sie zu diesem Ergebnis gelangt ist.

Weiters argumentierte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul in seinem Bescheid vom XXXX 12.2023, dass der Beschwerdeführerin von einer österreichischen Vertretungsbehörde zuletzt ein Schengen-Visum der Kategorie C mit Gültigkeit von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt worden sei und daher ihre Angaben, wonach sie in den vergangen Jahren mehrfach und immer wieder ihre Angehörigen in Österreich besucht habe, darauf schließen lassen würden, dass sie die ihr von anderen Schengen-Staaten erteilten Visa missbräuchlich verwendet habe. Diese Darstellung erweist sich jedoch als aktenwidrig, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptete, nach Jänner 2019 nach Österreich gereist zu sein. Vielmehr führte sie in ihrer Vorstellung vom 30.11.2023 aus, dass sie zwar – wie im Mandatsbescheid angeführt – in den letzten zwei Jahren über kein Visum für den Schengen-Raum verfügt habe, jedoch zuvor mehrmals unter der Verwendung von Schengen-Visa in Österreich aufhältig gewesen und stets ordnungsgemäß ausgereist sei. Dieses Vorbringen steht in Einklang mit den von ihr vorgelegten Auszügen aus ihren Reisepässen, welchen entnommen werden kann, dass ihr Schengen-Visa der Kategorie C für die Zeiträume von XXXX 10.2007 bis XXXX 10.2010, von XXXX 08.2015 bis XXXX 11.2015 sowie von XXXX 12.2018 bis XXXX 01.2019 erteilt wurden und sie zuletzt über den Flughafen Wien am XXXX 12.2018 in den Schengen-Raum eingereist und am XXXX 01.2019 wieder ausgereist ist. Insgesamt ergeben sich sohin aus dem vorliegenden Akteninhalt keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit über die Gültigkeitsdauer eines ihr erteilten Visums hinaus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verblieben wäre oder ein sonstiges fremdenrechtliches Fehlverhalten gesetzt hätte.

Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; mVa VwGH 14.11.2013, 2013/21/0137; 20.12.2007, 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist).

Auch unter Bedachtnahme auf den den zuständigen Behörden insoweit zukommenden weiten Beurteilungsspielraum (vgl. EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, Rahmanian Koushkaki, Rz 60 ff) liegt sohin der herangezogene Versagungsgrund - unter der Voraussetzung, dass im fortzusetzenden Verfahren keine weiteren verfahrensrelevanten Aspekte hinzutreten - nicht vor (vgl. dazu auch VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0185).

2.2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde daher unter Einräumung von Parteiengehör offenzulegen haben, aufgrund welcher konkreten Erwägungen sie zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Aufenthalten im Schengen-Raum in Widerspruch zu den von ihr vorgelegten Auszügen aus ihren Reisepässen steht, und inwieweit daraus ein fremdenrechtliches Fehlverhalten abzuleiten ist. Allenfalls wird die Behörde die Beschwerdeführerin auch zur Vorlage weiterer (verfahrensrelevanter) Unterlagen aufzufordern haben. Wenn die Behörde ihre Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich auf die – zum weiteren Vorbringen widersprüchlichen – Ausführungen im Begleitschreiben zum Antrag vom 13.11.2023 stützt, wird sie die Beschwerdeführerin diesbezüglich um Aufklärung aufzufordern haben.

Unter der Voraussetzung, dass im fortzusetzenden Verfahren keine weiteren verfahrensrelevanten Aspekte hinzutreten, welche auf ein fremdenrechtliches Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit schließen lassen, wird die Behörde – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – der Beschwerdeführerin das beantragte Visum auszustellen haben. Sofern die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Überprüfung der Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden können.

2.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung zu führen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Rückverweise