Ro 2018/01/0011 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt. Durch das Wort "spätestens" wird klargestellt, dass sich aus den folgenden Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG ergeben kann, dass die Zustellung bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam geworden ist (vgl. die Erläuterungen in RV 294 BlgNR 23. GP, 24; vgl. zu einer Zustellung nach § 35 Abs. 6 ZustG VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0335, 0336). In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest. Nach den Abs. 6 und 7 des § 35 ZustG kann die Zustellwirkung jedoch schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten.