JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0014 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2022

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 wurde in § 35 Abs. 5 ZustG das Wort "spätestens" durch das Wort "jedenfalls" ersetzt; im Übrigen blieb der Wortlaut der Absätze 5 und 6 des § 35 ZustG unverändert. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage führen zu der mit der Novelle BGBl. I Nr. 104/2018 bewirkten Änderung in § 35 Abs. 5 ZustG aus: "Es soll lediglich eine sprachliche Klarstellung erfolgen, die oftmals zu Auslegungsschwierigkeiten geführt hat." (RV 381 BlgNR 26. GP, 9). Damit ist die Rechtsprechung des VwGH zu § 35 Abs. 5 ZustG idF. BGBl. I Nr. 5/2008 auf § 35 Abs. 5 legcit. idF. BGBl. I Nr. 104/2018 übertragbar. Bereits zu der vor der zitierten Novelle geltenden Fassung des § 35 Abs. 5 ZustG hat der VwGH in einem Fall, in dem eine Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes iSd. § 35 ZustG am selben Tag sowohl übermittelt und zur Abholung bereitgehalten, als auch von einer zur Abholung berechtigten Person abgeholt wurde, angenommen, dass die Zustellung mit der Abholung an diesem Tag gemäß § 35 Abs. 5 ZustG bewirkt war (VwGH 6. November 2018, Ro 2018/01/0011). Zum gleichen Ergebnis kam der VwGH im Beschluss vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/18/0354, auch in einem Fall, in dem der zu beurteilende Zustellvorgang (in Form der Übermittlung, Bereithaltung und Abholung am selben Tag) nach In-Kraft-Treten der durch BGBl. I Nr. 104/2018 erfolgten Änderung des § 35 Abs. 5 ZustG stattgefunden hat.

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