JudikaturBVwG

W211 2267778-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. August 2025

Spruch

W211 2267778-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Einzelrichterin über den Antrag vom XXXX 2023 von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien:

A) Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2023 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG iVm §§ 28, 31 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:

Der BF ist ein syrischer Staatsangehöriger, der am XXXX 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2023 zur GZ W211 2267778-1 wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Mit Schreiben vom XXXX 2023 beantragt der BF erkennbar die Berichtigung des Erkenntnisses dahingehend, dass sein Name „ XXXX geboren am XXXX “ lautet. Zum Nachweis wurde vorgelegt: eine Übersetzung vom XXXX 2023 eines Auszugs aus dem Personenregister, wonach der Name des BF „ XXXX , geboren am XXXX “ lautet bzw. transkribiert ist, sowie ein Antrag auf Änderung der Personendaten an das BFA vom XXXX 2023, wonach der Name XXXX lautet und das Geburtsdatum der XXXX ist.

Der BF wird im Erkenntnis des BVwG als XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , geführt.

Er wird mit diesem Namen im Akt außerdem geführt in:

- dem Erstbefragungsprotokoll vom XXXX 2021 (AS 5, Geburtsdatum: XXXX ),

- der Ladung des BFA (AS 29),

- dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX 2022 (AS 35, Geburtsdatum: XXXX ),

- der Übersetzung aus dem Arabischen eines Auszugs aus dem Personenregister (AS 47) sowie des Personalausweises (AS 49) und der Heiratsurkunde (AS 57), Geburtsdatum jeweils: XXXX ,

- der Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX 2023 (AS 241) und der Vollmacht vom XXXX 2023 (AS 242), Geburtsdatum jeweils: XXXX ,

- dem Email zur Übermittlung der Beschwerde vom XXXX 2023 (AS 245, Geburtsdatum: XXXX ),

- der Beschwerde vom XXXX 2023 (AS 247ff), sowie in der Vollmacht an die BBU vom XXXX 2023 (AS 265), Geburtsdatum jeweils (richtig:): XXXX ,

- in einem Auszug aus dem GVS vom XXXX 2023, Geburtsdatum: XXXX ,

- in einem Auszug aus dem ZMR vom XXXX 2024, Geburtsdatum: XXXX .

Aus der Übersetzung der mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen geht seitens der Übersetzerin die folgende Anmerkung hervor:

„Vorname: XXXX Familienname: XXXX (anm. auch XXXX )“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann eine Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Nach den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 62 Abs. 4 AVG (BGBl 1925/274) sollten der Behörde dadurch die gleichen Befugnisse zur Berichtigung von „Schreib- und Rechnungsfehlern“ eingeräumt werden, die den Gerichten nach (dem immer noch unveränderten) § 419 ZPO zustehen (AB 1925, 19; zur Orientierung des § 62 Abs. 4 AVG an § 419 ZPO vgl. auch VwGH 14. 12. 2005, 2002/12/0183). Dementsprechend (vgl. § 419 Abs. 1 ZPO) ermächtigte diese Bestimmung auch zur Korrektur von „anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten“ in Bescheiden.

Gemäß § 17 VwGVG (vgl VwGH 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) sowie gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG (vgl VwGH 25. 4. 2018, Ra 2018/09/0025; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141) findet § 62 Abs. 4 AVG auch auf das Verfahren vor dem VwG sinngemäß Anwendung (vgl. VwGH 21. 1. 2016, Ra 2015/12/0064; 15. 11. 2016, Ra 2016/01/0110; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006; 24. 1. 2019, Ra 2018/09/0141; Kolonovits/​Muzak/​Stöger11 Rz 450; näher dazu VwGVG § 29 Rz 94 ff). Leidet das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG an einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit, kann es unter sinngemäßer Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG (iVm § 17 bzw iVm mit § 38 VwGVG und § 24 VStG) jederzeit berichtigt werden und ist auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (vgl zB VwGH 16. 11. 2017, Ra 2017/07/0076; 22. 2. 2018, Ra 2017/09/0006) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

3.2. Nach hA kommt der Partei auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; 19. 12. 1995, 93/05/0179; Hengstschläger/​Leeb6 Rz 469; Walter/​Thienel2 AVG § 62 Anm 15; so im Ergebnis auch VwGH 30. 5. 1969, 1564/68). Es bleibt ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei dadurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist – durch verfahrensrechtlichen Bescheid (Fink, Zuständigkeit 628) – als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289; vgl. auch VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126; Ritz/​Koran BAO7 § 293 Rz 11) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 (Stand 1.3.2023, rdb.at)).

Demnach besteht keine Antragslegitimation des BF für eine Berichtigung seines Namens. Sein Antrag vom XXXX 2023 ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Aber auch für eine amtswegige Berichtigung im Sinne einer „Anregung“ des BF besteht gegenständlich kein Raum: weder kann gesagt werden, dass es sich im Lichte der weitreichenden Verwendung des im Erkenntnis angeführten Namens des BF im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren um einen Schreibfehler durch das BVwG handeln kann, noch, dass die Verwendung des im Erkenntnis angeführten Namens des BF nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hätte. Die beiden im Verfahren vorkommenden Geburtsdaten des BF wurden im Kopf des Erkenntnisses ohnehin berücksichtigt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.