Ra 2015/12/0064 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In Ermangelung eines Grundes nach § 40 Abs. 4 BDG 1979 gilt eine befristete Betrauung nach sechs Monaten grundsätzlich als unbefristet. Die vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 übertragene Befugnis, einen Beamten lediglich zur provisorischen Führung der Funktion (etwa anstelle eines aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten) zu bestellen, besteht zwar für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, jedoch freilich nicht zeitlich unbeschränkt. Diese Befugnis soll offenbar in erster Linie dazu dienen, um während der Dauer der provisorischen Führung der Geschäfte das Verfahren zur neuerlichen dauernden Betrauung eines Beamten mit dieser Funktion abwickeln zu können. Das genannte Instrument darf jedoch von der Dienstbehörde keinesfalls dazu verwendet werden, derartige Funktionen - etwa nach Gutdünken - auch für lange (unabsehbare) Zeiträume nur "provisorisch" zu vergeben (vgl. E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049, VwSlg. 16743 A/2005; E 13. März 2013, 2012/12/0111; E 16. November 2015, Ra 2015/12/0040). Nichts Anderes kann gelten, soweit § 230a Abs. 1 BDG 1979 der Dienstbehörde im PTA-Bereich die Möglichkeit einräumt, in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen. Dieser Zeitraum steht mit der regelmäßig zu erwartenden Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens in keinem Zusammenhang.