Ra 2015/12/0064 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG hat mit seinem Berichtigungsbeschluss klargestellt, dass gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 eine Entscheidung des Senates vorliegt. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom VwGH seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. E 26. März 2015, 2012/07/0034).