JudikaturVwGH

Ra 2016/01/0110 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2016

Mit Beschluss des LVwG wurde die im Verfahren vor dem LVwG obsiegende Behörde berichtigt. Der - unangefochtene - Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0064, mwN).

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