W150 2313772-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX .1998, StA. SOMALIA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 30.05.2025, Zl. XXXX , und wegen der Anhaltung in Schubhaft ab 30.05.2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF bezüglich des Zeitraumes ab 22.05.2025 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 1, 3 Z 1, Z 3 und Z 9 und Abs. 6 FPG idgF wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG idgF abgewiesen.
V. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr in der Höhe von 30,-- Euro wird gemäß § 8a VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste am 30.01.2022 rechtswidrig unter Verwendung eines verfälschten somalischen Reisepasses und eines gefälschten italienischen Visums der Kategorie D in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 31.01.2022 wurde der BF von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Darin führte der BF zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass er von seinen Cousins mütterlicherseits mit dem Tod bedroht worden sei, da sie Grundstücke, welche die Mutter des BF geerbt habe, wegnehmen wollten. Der BF habe daraufhin Somalia verlassen. Die Cousins hätten ihn auch zusammengeschlagen und ihn schwer verletzt. Er hätte auch Narben von diesen Verletzungen im Gesicht und auf dem Kopf. Er sei ein Einzelkind von seiner Mutter. Das seien all seine Fluchtgründe. Zuvor gab er noch an, dass sein Vater, seine Mutter, sein Halbbruder sowie seine zwei Halbschwestern in Somalia aufhältig wären. Er sei in der Türkei etwa ein Jahr und in Griechenland etwa drei Jahre aufhältig gewesen, bevor er in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, GZ 25 Hv 51/22x, vom 11.05.2022 wurde der BF rechtskräftig gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Fälschung besonders geschützter Urkunden) zu einer Geldstrafe iHv 720,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tage) verurteilt.
4. Am 07.07.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Darin führte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst aus, dass er Somalia aufgrund privater Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben. Seine Cousins seien zudem Mitglieder von Al Shabaab sowie bewaffnet gewesen. Sie hätten ihn geschlagen und verletzt. Sie hätten ihn auch „zwangsweise zu Al Shabaab bringen wollen“. Auf Anraten seiner Mutter habe der BF Somalia verlassen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 04.08.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.01.2022 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Mit Abschlussbericht der LPD Steiermark vom 26.10.2022 wurde der BF des Delikts der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen (§ 218 StGB) verdächtig.
8. Mit Schreiben vom 22.05.2023 teilte die Staatsanwaltschaft Graz dem BFA gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG mit, dass von der Verfolgung des BF wegen § 27 Abs. 2 SMG (vorläufig) zurückgetreten worden ist.
9. Mit Abschluss-Bericht vom 09.06.2023 berichtete die LPD Steiermark der Staatsanwaltschaft Graz, dass der BF zu den Vorhalten der Verleumdung und der falschen Beweisaussage vor der Kriminalpolizei einvernommen worden sei und nicht geständig gewesen sei.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 25.07.2023, GZ W123 2259602-1/12E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 04.08.2022 als unbegründet abgewiesen.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 04.07.2023, GZ 23 Hv 34/23h, wurde der BF rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StBG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen.
12. Seit 15.08.2023 (bis 12.11.2023) war der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet.
13. Mit Schreiben vom 23.08.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG beabsichtigt sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde insbesondere auf die Entscheidung des BVwG vom 25.07.2023 hingewiesen und weiters ausgeführt, dass diese seit dem 27.07.2023 rechtskräftig sei. Der BF sei seit dem 27.07.2023 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet; er sei nicht binnen der gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise ausgereist, sondern sei untergetaucht.
14. Am 13.09.2023 wurde der BF von den Organwaltern der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle aufgegriffen und nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen.
15. Noch am selben Tag stellte der BF im Stande der Anhaltung nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und wurde dazu erstbefragt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er den Folgeantrag gestellt habe, da sein Heimatland nicht sicher sei. Er wisse nicht wo er hingehen solle. Er müsse auch seine Unterkunft verlassen, weshalb er den Antrag gestellt habe. Das seien all seine Fluchtgründe. In Somalia habe er keine Zukunft. Die Änderungen seiner Fluchtgründe seien ihm am 21.08.2023 bekannt geworden.
16. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass beachsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiedene Sache vorliegen würde, sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung übermittelt.
17. Am 01.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Darin gab der BF im Wesentlichen an, dass er den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da er keine Unterkunft mehr gehabt habe. Im Privatleben habe sich seit dem letzten Asylverfahren nichts verändert. Weiters gab der BF an: „Ich gehe nicht freiwillig zurück […] dass ich in Somalia auch keine Familie mehr dort habe, auch keinen Kontakt mit anderen Angehörigen.“
17. Mit Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 03.01.2024 war der BF des Deliktes des Betruges gemäß § 146 StGB verdächtigt.
18. Mit Bescheid des BFA vom 20.06.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 0 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
19. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
20. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ W602 2259602-2/6E, vom 08.07.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.06.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 25.07.2023 nicht geändert habe. Es seien keine neuen Fluchtgründe vorgebracht worden und eine Änderung der Rechtslage sei nicht eingetreten.
21. Am 09.09.2024 teilte die LPD Steiermark der Staatsanwaltschaft Graz mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF aufgrund des Verdachtes der Deliktsbegehung am 03.09.2024 in Graz, Metahofpark, im Bereich des Kinderspielplatzes, nach § 27 Abs. 2 SMG abgeschlossen sei. Der BF habe sich voll geständig gezeigt.
22. Mit Strafverfügung vom 26.09.2024 wurde über den BF eine Geldstrafe iHv 600,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 3 (drei) Tagen, 8 (acht) Stunden und 0 (null) Minuten, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und § 31 Abs. 1 Z 4 FPG verhängt.
23. Am 28.01.2025 wurde der BF aufgrund einer Festnahmeanordnung des BFA gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG in XXXX , von den Organen der LPD Steiermark festgenommen.
24. Am 30.01.2025 wurde der BF seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf als somalischer Staatsangehöriger identifiziert.
25. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2025 teilte das BFA dem BF mit, dass er gemäß §52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.03.2025 in Anspruch zu nehmen und übermittelte ihm gleichzeitig ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung.
26. Das Ergebnis der Rückkehrberatung der BBU vom 14.03.2025 ergab, dass der BF nicht rückkehrwillig ist.
27. Mit Schreiben vom 27.03.2025 berichtete die LPD Steiermark der Staatsanwaltschaft mit einem Abtretungs-Bericht, dass der BF wegen Verdacht des Vergehens nach §§ 27 Abs. 1 iVm 27 Abs. 2 SMG, begangen im März 2025 im Grazer Volksgarten, sich geständig gezeigt habe, der Vernichtung des bei ihm sichergestellten Cannabiskrauts zustimmte und das Sichergestellte der Verwahrungsstelle übermittelt worden sei.
28. Am 07.04.2025 verständigte die Staatsanwaltschaft Eisenstadt das BFA nach § 30 Abs. 5 BFA-VG über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den BF wegen § 148 zweiter Fall StGB und §§ 146, 147 Abs. 2 Z 1 StBG.
29. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.05.2025 wurde die Abschiebung des BF mittels eines (noch auzustellenden) Laissez Passer für zulässig erklärt.
30. Am 20.05.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG betreffend den BF.
31. Am 22.05.2025, um 04:45 Uhr, schlug ein Versuch von Organwaltern der LPDion Steiermark, den BF an seiner Wohnadresse in XXXX anzutreffen und den Festnahmeauftrag durchzuführen, zunächst fehl. Der Betreiber der Unterkunft wurde um Bekanntgabe ersucht, falls der BF dort eintreffen sollte. Am gleichen Tage um 22:40 Uhr konnte der BF dann dort festgenommen werden.
32. Für den BF war durch das BFA eine begleitete Abschiebung nach Somalia auf dem Luftwege für den 28.05.2025 um 17:30 Uhr geplant und deren Durchführung versucht, jedoch konnte eine Übergabe des BF in Mogadischu an die Behörde in Somalia nicht durchgeführt werden. Die zuständige Grenzpolizei in Mogadischu weigerte sich, den BF zu übernehmen, da dies dieser Behörde nicht vorab notifiziert worden war. Vor Ort wurden das BFA informiert, dass im Vorfeld einer Überstellung jedenfalls alle Unterlagen des Abzuschiebenden zu übermitteln sind, welche dann geprüft werden würden und darauf eine Zusage oder Ablehnung erfolgen würde. Die Übermittlung könne jederzeit per E-Mail erfolgen. Das BFA buchte die Rückflüge für den 29.05.2025 und der BF trat die Rückreise an. Der BF habe sich auf der Rückreise kooperativ verhalten. Am 30.05.2025 kam der BF wieder in Wien an.
33. Am 29.05.2025 widerrief das BFA den Festnahmeauftrag vom 22.05.2025 und erließ einen neuerlichen Festnahmeauftrag gegen den BF gemäß § 34 BFA-VG.
34. Mit verfahrensgegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 30.05.2025, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen. Begründend führte das BFA aus, dass der BF weder über soziale Verankerung sowie familiäre Beziehungen im Bundesgebiet noch über einen gesicherten Wohnsitz sowie über ausreichend Existenzmittel verfüge. Der BF habe sich bisher unkooperativ gezeigt, in dem er seiner Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen sei und auch nicht rückkehrwillig sei. Er konnte am 22.05.2025 nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden und gelte daher als mobil. Der BF sei nicht in Besitz eines gültigen Reisedokuments. Darüber hinaus verfüge der BF nicht über genügend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF habe die somalische Vertretung kontaktiert, er sei von der somalischen Botschaft identifiziert und es sei davon auszugehen, dass die somalischen Vertretungsbehörden auch Heimreisezertifikate (HRZ) für Abschiebungen ausstellen würden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus der bevorstehenden möglichen Abschiebung, des Fehlens der sonstigen Verankerung des BF in Österreich sowie aufgrund des Vorverhaltens bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Daher würde der Zweck der Schubhaft vereitelt werden, weshalb eine ultima ratio Situation vorliege, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordern würde. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid über die Schubhaft sowie die Information über die Inschubhaftnahme einer Rechtsberatung übergeben.
35. Mit Schriftsatz vom 04.06.2025 erhob der BF im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung binnen offener Frist die Schubhaftbeschwerde. Darin wurde zusammengefasst nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und soweit verfahrensrelevant unter anderem vorgebracht, dass der BF zwar als somalischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei, jedoch weder über ein Reisedokument noch sonstige Dokumente verfüge, die seine Identität beweisen würden. Ein Heimreisezertifikat (HRZ) sei bis dato nicht ausgestellt worden. Ein Abschiebeversuch am 28.05.2025 sei gescheitert. Dieses Scheitern sei nicht dem BF anzulasten, sondern würde ausschließlich im Verantwortungsbereich der belangten Behörde liegen. Die somalischen Behörden in Mogadischu seien nicht über die Abschiebung informiert worden und hätten ihm die Einreise verweigert, da diese nicht freiwillig erfolgt sei und, da die Sicherheitslage in Somalia prekär sei. Das BFA könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die Abschiebemodalitäten erst nach dem gescheiterten Abschiebeversuch kommuniziert worden seien und ob die somalischen Behörden den BF rückübernehmen würden. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass es seit dem Jahr 2024 keine Abschiebungen nach Somalia gegeben habe. Zudem habe sich die belangte Behörde im Bescheid nicht mit der Dauer des anhängigen HRZ-Verfahrens auseinandergesetzt. Beantragt wurden unter anderem eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der genannten Zeugen (unter anderem der Lebensgefährtin des BF) durchzuführen sowie gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen sowie der Eingabegebühr iHv 30,- Euro.
36. Am 06.06.2025 ersuchte das BVwG die LPDion Wien, ein tagesaktuelles Gutachten für die Verhandlung am 10.06.2025 zum Gesundheitszustand sowie zur Haft- und Prozessfähigkeit zu übermitteln.
37. Am 10.06.2025 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF, seiner bevollmächtigten Vertretung unter Beiziehung eines Dolmetschs für die Sprache Somali, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt, in welcher neue Beweise aufgenommen wurden, die Beweisergebnisse erörtert und der BF zu dessen Beschwerdegründen umfassend gehört und befragt wurde.
38. Am 11.06.2025 übermittelte die LPDion Wien im Nachhang eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die Haft- und Prozessfähigkeit des BF feststellte.
39. Am 11.06.2025 teilte der Betreiber der Unterkunft des BF dem BVwG telefonisch mit, dass der BF nicht mehr über das dortige Zimmer verfügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF hat keine echten Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt, er gibt an, ein somalischer Staatsangehöriger zu sein. Mangels Vorlage authentischer Urkunden steht die Identität des BF nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar.
Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist jedenfalls volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen den BF, verbunden mit dem Ausspruch, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist, dabei wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
1.2.3. Der BF wird seit 30.05.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.4. Der BF ist haft- und prozessfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.5. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG für Strafsachen Graz, 025 HV 51/2022x vom 11.05.2022, RK 17.05.2022
§§ 223 (2), 224 StGB
Datum der (letzten) Tat 30.01.2022
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum 03.12.2024
02) LG für Strafsachen Graz, 023 HV 34/2023h vom 04.07.2023 RK 04.07.2023
§§ 288 (1), 288 (4) StGB
§ 297 (1) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 05.03.2023
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF war kurz nach rechtskräftiger negativer Entscheidung betreffend seinen – ersten – Antrag auf internationalen Schutz untergetaucht und hielt in weiterer Folge einige Monate hindurch die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und hat dadurch versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten und seine Abschiebung zu vereiteln.
1.3.2. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der BF ist nicht rückkehrwillig.
1.3.3. Das Gericht geht von hoher Fluchtgefahr aus. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
1.3.4. Die Mitglieder der Kernfamilie des BF leben in Somalia. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiäre Anknüpfungspunkte. Der BF hat eigener Darstellung zu Folge eine von ihm individualisierte Ehefrau in Österreich. Eine Ehe oder Lebensgemeinschaft des BF mit dieser besteht nicht. Der BF spricht nur sehr schlecht Deutsch. Der BF verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist über den Kontakt mit der von ihm als Ehefrau bezeichneten Frau und deren engere Kontakte über keine eigenen sozialen Kontakte außerhalb der Grazer Suchtgiftszene und weist auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügte über eine Wohnmöglichkeit in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX und hat zur Zeit keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.5. Der Der BF weist zwei strafgerichtliche Verurteilung aus bezüglich Delikten, die gegen verschiedene Rechtsgüter (Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie gegen die Rechtspflege) gerichtet waren, nämlich wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden und falsche Aussage in einem Ermittlungsverfahren mit Verleumdung.
1.3.6. Der BF wurde am 30.01.2025 seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Ein gültiges Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF liegt nicht vor. Linienflüge nach Somalia finden regelmäßig statt. Für die Einreise in Somalia ist eine Identifizierung des BF und ein EU-Laissez-Passer (ausgestellt durch die belangte Behörde), sowie eine Vorausinformation der somalischen Grenzbehörde erforderlich, die daraufhin im Genehmigungsfall einen sogenannten „approval letter“ ausstellt. Diese letzte Information ist dem BFA er seit 29.05.2025 bekannt. Weiters ist festzuhalten, dass seitens der Schweizerischen Behörden Rückführungen nach Somalia mittels Laissez-Passer durchgeführt werden. Die Abschiebung des BF erscheint somit insgesamt zeitnah, jedenfalls innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer wahrscheinlich.
3.6. Der BF verfügt in Österreich abgesehen von einer Freundin und deren Kontaktpersonen über keine familiären oder soziale Anknüpfungspunkte außerhalb der Drogenszene. Er ging in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt über kein Vermögen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.7. Der BF ist nicht vertrauenswürdig, er ist nicht bereit, freiwillig nach Somalia zurückzukehren.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 05.06.2025 vorgelegten Akten des BFA und die Akten des BVwG asyl- und fremdenrechtliche Verfahren des BF betreffend, das amtsärztliche Gutachten, die Einvernahme des BF und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, der zeugenschaftlichen Einvernahme der seitens der Vertreterin des BF beantragten Zeugin, eine Mitteilung des früheren Unterkunftgebers des BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA die Schubhaftverfahren betreffend, aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, insbesondere auf der bereits erfolgten Identifikation des BF durch die somalische Vertretungsbehörde. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Es handelt sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Dass der BF seit 30.05.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.3.1. Die Feststellung, dass der BF in Österreich nach rechtskräftiger Abweisung seines ursprünglichen Antrages auf internationalen Schutz im Verborgenen gelebt hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Dass der BF nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich bereits aus den bisherigen Angaben des BF insbesondere aus dem rezenten Rückkehrberatungsprotokoll der BBU, auch kam im Ermittlungsverfahren bis dato nicht Gegenteiliges dazu heraus.
2.3.2. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des BF ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungsakten und beruhen insbesondere auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF in der gestrigen Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich der vom BF in der Beschwerde als Lebensgefährtin und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Ehefrau bezeichneten Frau ist auszuführen, dass diese zunächst vom BF als Zeugin namhaft gemacht worden war und er angekündigt hatte, diese stellig zu machen. Zur Verhandlung erschien diese dann jedoch nicht und ließ ausrichten, erkrankt zu sein. Belege dazu wurden nicht vorgelegt. Der BF erklärte zunächst mit ihr verheiratet zu sein, konnte aber dazu weder ein amtliches Dokument, noch irgendwelche Beweismittel hinsichtlich einer allenfalls rein religiösen Zeremonie vorlegen. Es hätten ihm zufolge auch keine Zeugen bzw. Anwesende außer ihm und der Frau gegeben. Welcher Art die Eheschließung sei, konnte er nicht angeben. Er gab an, dass die Frau jetzt schwanger sei. Hinsichtlich der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft besteht, verwickelte sich der BF zunächst in Widersprüche, da er ein Mal von einer sechsmonatigen Dauer sprach (S. 6 und 7 der Verhandlungsschrift: „RI: Wann haben Sie geheiratet? - BF: Vor sechs Monaten.“) dann jedoch von einem Jahr (S. 10 der Verhandlungsschrift: „BF: Als ich diesen Bescheid abgeholt habe, ging ich damals damit zur BBU. Ich war nicht allein, sondern mit meiner Frau …“ Anm: der Bescheid stammte vom 27.07.2023.). Dann im weiteren Verlauf der Vernehmung räumte er ein, nicht mit der Frau gemeinsam in einem Haushalt zu leben, er möchte jedoch gemeinsam mit ihr in einem Haushalt leben. Diese würde bei ihren Eltern leben. (S. 15, 14. Und 19. Abs. der Verhandlungsschrift). Das Nichterscheinen der Frau als Zeugin angesichts unmittelbar drohender Abschiebung des BF lässt zusätzlich Zweifel an der Intensität und Dauerhaftigkeit der Beziehung aufkommen. Dies lässt zusammengefasst das Gericht zur Ansicht gelangen, dass es sich beim Verhältnis der beiden zwar um eine Freundschaft, möglicherweise auch mit sexuellen Kontakten, nicht jedoch um die Qualität einer Lebensgemeinschaft handelt. Dass der BF Kontakt zur Suchtgiftszene in Graz hat, ergibt sich bereits durch die im Akt aufscheinenden polizeilichen Bericht über dessen Tätigkeit als Kunde und die Beschlagnahmen der Suchtmittel. Weiters hat der BF im Zuge eines derartigen Aufgriffes selbst zugegeben, schon seit seinem 10. Lebensjahr Marihuana zu konsumieren.
2.3.3. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich schon durch sein jahrelanges Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtungen, durch Missachtung von melderechtlichen und fremdenrechtlichen Bestimmungen und auch durch seine Delinquenz, welche die Glaubwürdigkeit von Urkunden und die Glaubwürdigkeit seiner Zeugenaussagen betraf. Dass der BF gewillt wäre, normkonform zu verhalten kann vor diesem Hintergrund, vor allem angesichts der nunmehr unmittelbar drohenden Abschiebung nicht angenommen werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird.
2.3.4. Der BF hat angegeben, dass er eine Wohnung in XXXX hat. Dies ergibt sich zwar zunächst aus dem ZMR, demzufolge er dort seit 08.08.2024 gemeldet ist. Dem Polizeibericht über seine Festnahme ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Flüchtlingsunterkunft handelt. Der Betreiber der Unterkunft hat mitgeteilt, dass es sich um keine Wohnung, sondern nur ein Zimmer handelt, das aber dem BF nicht mehr zur Verfügung stehe, er sei schon abgemeldet worden, solche Vorgänge über die Gemeinde dauerten jedoch immer einige Zeit und schienen daher, wie auch jetzt im gegebenen Fall, nicht gleich im ZMR auf. Daher war festzustellen, dass der BF aktuell über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt.
2.3.5. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister und die hg. Akten bezüglich der asyl- und fremdenrechtlichen Vorverfahren.
2.3.6. Die Feststellungen über die zeitnah, jedenfalls innerhalb der zur Verfügung stehenden Fristen möglichen Abschiebung des BF ergeben sich aus den diesbezüglich stringent und sehr detailliert vorgetragenen Ausführungen des BFA, demzufolge sich
1. erst seit Jahresende 2024 die Zusammenarbeit mit den Somalischen Behörden erheblich verbessert habe und Interviews, Indentifizierungen seitdem erlangt worden sind und in weiterer Folge direkte Kontakte zu verschiedenen Stellen, einschließlich der somalischen Grenzbehörden aufgebaut werden konnten, insbesondere erst etwas mehr als einer Woche.
2. Heimreisezertifikate für die Rückführung von den Somalischen Grenzbehörden nicht als erforderlich erachtet werden, sondern ein Laissez-Passer ausreichend ist, soweit die Einreise ihnen vorher angekündigt wird und sie dazu einen „approval letter“ ausstellen.
3. Seitens der Schweizerischen Behörden ebenfalls mittels Laissez-Passer nach Somalia rückgeführt werde.
Hierzu wurden für das Gericht ausreichend detaillierte Unterlagen vorgelegt bzw. durch die zeugenschaftlich einvernommene Organwalterin der belangten Behörde detailliert, glaubwürdig und logisch nachvollziehbar dargelegt. Die zeitraubende Beschaffung noch weiterer Beweismittel, wie von Vertreterin des BF beantragt, nämlich die Einvernahme jener Beamten, die den ersten Abschiebeversuch begleitet hatten, lässt keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermuten, erschiene allerdings dazu geeignet, das gegenständliche sehr kurz bemessene Eilverfahren zu verschleppen.
2.3.7. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 2 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:
„Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
„Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
„Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
[…]“
„Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.“
„Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
[…]“
„Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
[…]
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
[…]“
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
3.1.3. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom wurde nebst Kostenzuspruch begehrt, den gegenständlichen Bescheid zu beheben, die Anhaltung in Schubhaft seit 30.05.2025 für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
3.1.4. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich. Er ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
3.1.5. Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, eine solche wäre jedoch nach der oben genannten Judikatur des VwGH gar nicht erforderlich. Vielmehr kommt die Anwendung des § 76 Abs. 6 FPG in beiden Fällen einer zunächst gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordneten Schubhaft in Betracht (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116).
3.1.6. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist, insbesondere steht nach jahrelanger Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den BF dessen Abschiebung unmittelbar bevor und war dieser bereits ein Mal nach für ihn negativer Entscheidung im Verfahren monatelang untergetaucht gewesen und war seiner Meldepflicht nicht nachgekommen und vereitelte so letztendlich seine damalige Außerlandesbringung. Nach gelungener Festnahme stellte er im Stande der Anhaltung einen Folgeantrag und konnte dadurch wiederum das Verfahren und seine Außerlandesbringung verzögern. Insgesamt erscheint daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er durch Untertauchen seine Abschiebung behindert hat ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Dass die vom BF vorgebrachte „Ehe“ beziehungsweise Lebensgemeinschaft nicht besteht, wurde bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Beziehung des BF zu der von ihm als Ehefrau bezeichneten Frau gegeben ist, doch weist diese weder die erforderliche Intensität noch Dauer auf, um von einer Lebensgemeinschaft sprechen zu können. Dass diese Frau trotz Ankündigung vor Gericht nicht als Zeugin erscheinen ist, lässt zusätzlich großen Zweifel an der Qualität und Dauer bzw. auch am Fortbestehen dieser Beziehung aufkommen. Dass der BF außerhalb seiner Community über keine weiteren Kontakte und über keine Familienbeziehungen und sonstigen Kontakte verfügt, wurde bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Die Familienmitglieder des BF halten sich in Somalia auf. Die bisherigen sozialen Kontakte haben den BF jedenfalls bis dato nicht daran gehindert in Österreich unterzutauchen und sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen. Die Intensität seiner Beziehung zu der von ihm als Ehefrau bezeichneten Frau ist unklar, sie erreicht jedenfalls nicht den Grad einer Lebenspartnerschaft, ebenso konnte mangels deren Erscheinen oder dem Vorliegen irgendwelcher Beweismittel (zB Mutter-Kind-Pass) geklärt werden, ob aktuell eine Schwangerschaft vorliegt oder nicht, auch das Weiterbestehen dieser Beziehung ist zweifelhaft, nicht zuletzt durch das Nichterscheinen der Zeugin, ohne dass die angegebene Erkrankung bescheinigt wurde.
Weiters ist die Fluchtgefahr des BF schon bisher gegeben gewesen, die nunmehr ihm bekannte bald bevorstehende Abschiebung steigert diese Fluchtgefahr noch erheblich. Somit stellt sich auch aus diesem Aspekt heraus die weitere Anhaltung jedenfalls als nicht unverhältnismäßig dar.
Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, hervorgekommen. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde amtsärztlich begutachtet und unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF sehr wohl vor und hatte sich gegen mehrere Rechtsgüter gerichtet. Dass der BF offensichtlich in der Drogenszene als Kunde aktiv ist, vermag hier auch nicht gerade zu seinen Gunsten auszufallen.
Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
3.1.8. Zur Schubhaftdauer: Der BF wird erst sehr kurz, nämlich erst seit 30.05.2025 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die derzeit aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war den detaillierten Angaben der belangten Behörde Glauben zu schenken, dass aufgrund verbesserter Umstände und rezenter neuer Kontakte und Informationen eine Außerlandesbringung des BF nach Somalia sehr wahrscheinlich erscheint.
3.1.9. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt.
Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Bei der allfälligen plötzlichen Aufbringung einer hohen Sicherheitsleistung wäre zudem die Herkunft des Betrages angesichts der bisherigen Vermögenslosigkeit des BF nicht nachvollziehbar und die Herkunft nicht unbedenklich.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.
3.1.10. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Da sich keine Änderungen seit Inschubhaftnahme ergeben haben, , gilt das oben gesagte auch für die Frage des Fortsetzungsausspruches.
Der Antrag des Vertreters des BF zusätzlich noch jene Beamten zeugenschaftlich einzuvernehmen, welche den ersten Abschiebeflug begleitet hatten, konnte einerseits aus Zeitgründen nicht entsprochen werden erscheint durch den zu den Ereignissen vorliegenden Bericht die Aktenlage eindeutig und ist nicht erkennbar, welche anderen oder zusätzlichen relevanten sachdienlichen Informationen im Falle einer zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme hätten erzielt werden können.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.2. Zu Spruchteil A) Kostenentscheidung:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, ist das BFA die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher der Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen.
Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage, allerdings ist dieser aus folgenden Gründen abzuweisen:
Abgesehen von der Eingabengebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957 fallen für Asylwerber im Verfahren vor dem BVwG gemäß § 70 AsylG 2005 keine Kosten und Gebühren an.
Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist. Die Unterhaltskosten des BF sind durch dessen Schubhaft als gedeckt anzusehen. Der BF konnte schon daher nicht nachweisen, dass durch die Bezahlung der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00 eine maßgebliche Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts (siehe VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205) zu erfahren sei.
3.3. Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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