TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten Rechtsanwälte Burger und Rest, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Amtes der XXXX XXXX wurde der Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers (BF), auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Aufenthaltsgesetz 1992 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde der BF gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom XXXX abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion des Bundeslande XXXX vom XXXX betreffend die Asylanträge der Mutter des BF, des BF und seines Bruders abgewiesen.
Laut Auszug aus der Fremden-Informationsdatei des Bundesministeriums für Inneres vom XXXX wurde dem BF vom XXXX bis XXXX eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „privat“ sowie von XXXX bis XXXX eine Niederlassungs war Bewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt.
Dem BF wurde am XXXX eine unbefristete Niederlassungsbewilligung ausgestellt. Der BF verfügte von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU. Diese wurde am XXXX rückgestuft auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, diese war bis XXXX befristet, welche bis XXXX verlängert wurde. Diese wurde am XXXX bis XXXX verlängert. Sein diesbezüglicher Antrag vom XXXX wurde zurückgezogen (siehe aktenkundiger IZR-Auszug und Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX , AS 79).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Z. XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde über den BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechen des Suchtgifthandels und des Vergehens der Entziehung von Energie eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF bis zum XXXX vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung in einer das 15 -fache übersteigenden Menge mit dem Vorsatz angebaut hat, das dieses in Verkehr gesetzt werde. Er hat mit seinem Mittäter zwei Plantagen betrieben, mehr als 900 Pflanzen zur Blüte gebracht, welche insgesamt 545,44 g THCA und bei 41,57 g Delta 9THC enthielten. Weiters hat der BF Cannabis erzeugt, und zwar 591,1 g netto beinhaltend 53,27 g THCA und und 0,07 g Delta 9 THC. Er hat auch zwischen 2014 und 2017 sich insofern unrechtmäßig bereichert, indem er Anschlussteile von Stromzählern manipulierte und dabei Energie im Wert von Euro 28.000,-- entzog.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zur Z XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass er mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25 -fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain, Cannabisharz, Cannabiskraut sowie Amphetamine verschiedenen Personen zum Zweck des Weiterverkaufes gegen Entgelt überlassen hat. Er tätigte dabei mehr als 40 Verkäufe, wobei jeweils zwischen 1.000 und 10.000 g Suchtgift verkauft wurde, der Kaufpreis betrug jeweils zwischen Euro 3000,-- und Euro 44 900,--, wobei in einigen wenigen Fällen der Kaufpreis nicht feststellbar war. Er hat weiteren Personen jeweils eine Immobilie zur Verfügung gestellt um Cannabisplantagen zu betreiben und um Suchtgift aufzubewahren, damit es später weiterverkauft werden kann.
Seine Ex-Frau und sein volljähriger Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, leben in Österreich. Ebenso leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter im Bundesgebiet. Hier halten sich auch die Mutter und die beiden Geschwister des BF auf, sie sind österreichische Staatsangehörige, der Vater des BF verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (siehe Beschwerdevorbringen).
Der BF ging unterschiedlichen Beschäftigungen – unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - im Bundesgebiet bei verschiedenen Arbeitgebern nach, zuletzt von XXXX bis XXXX .
Die Lebensgefährtin des BF wurde vom Bundesamt einvernommen und gab sie an, dass sie immer wieder übers Wochendende in Serbien sei, zuletzt insbesondere aufgrund der schweren Erkrankung ihres Vater, welcher im XXXX verstorben ist. In Serbien würden auch ihre Mutter und ihr Stiefvater leben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 57 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (SpruchpunktI.),gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt II.) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 und 5 FPG wurde ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde führte das Bundesamt aus, dass bereits eine einschlägige Verurteilung vorgelegen sei und der BF das Haftübel verspürte. Dennoch setzte er binnen offener Probezeit weitere Straftaten, deshalb sein ein begründetes Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Ausreise nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung vorliege.
Es wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.
II. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:
„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.§ 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“
Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung und rechtliche Beurteilung ist zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Ergänzend ist zu den Erwägungen des Bundesamtes hinzuzufügen, dass auch die familiären und privaten Bindungen ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind haben ebenso private Bindungen zum Herkunftsstaat des BF, da Ihre Mutter und der Stiefvater dort wohnen. Bei einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass sofortige Ausreise des BF bei Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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