G311 2316495-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten durch BURGER REST Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs, 1 zweiter Satz und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, verurteilt.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde).
Mit Schreiben des BFA vom XXXX erging ein Parteigehör der belangten Behörde an den BF und wurde ihm darin mitgeteilt, dass beabsichtigt werde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG eventuell in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit geboten, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme dahingehend abzugeben, ob sich seit seiner Einvernahme vom XXXX eine Änderung hinsichtlich seines Familienlebens ergeben hat.
Der BF gab keine diesbezügliche Stellungnahme ab.
Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Lebensgefährtin des BF XXXX vor dem BFA.
Mit E-Mail seines nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vom XXXX wurde die rechtsfreundliche Vertretung bekanntgegeben und um die Zustellung sämtlicher Schriftstücke an ihn ersucht.
Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Zl: XXXX vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4, 5 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet befinde und sei ihm erstmals im XXXX eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt worden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei sein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft worden. Seine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei bis XXXX gültig gewesen und halte sich der BF nunmehr rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Er führe eine Beziehung mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme aus dieser Beziehung eine Tochter. Auch sei seine Lebensgefährtin bereits negativ in Erscheinung getreten und weise diese eine rechtskräftige Verurteilung auf. Seine Mutter, sein Vater und seine zwei Brüder würden im Bundesgebiet leben und seien allesamt bis auf den Vater im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. Der BF sei zwei Mal rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und Vorbereitung zum Suchgifthandel verurteilt worden und verbüße er aktuell eine Freiheitsstrafe. So sei der BF bereits wenige Monate nach seiner Entlassung aus seiner ersten Haftstrafe im XXXX in das Drogenmilieu zurückgekehrt und habe er sein strafrechtliches Verhalten über vier Jahre lang fortgesetzt, was schlussendlich mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren sanktioniert worden sei. Der BF habe bislang keine Maßnahmen gesetzt um eine Änderung seines Verhaltens zu bewirken, so habe er sich bislang keiner Therapie unterzogen. Der BF zeige keine Reue bzw. Schuldeinsicht und sei daher eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Der BF stelle durch sein Verhalten eine schwerwiegende, erhebliche und vor allem nachhaltige Gefahr für die öffentlich Ordnung und Sicherheit dar und sei daher mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren gegen den BF vorzugehen.
Mit Schriftsatz seines bevollmächtigen Rechtsvertreters vom XXXX , beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass sich der BF seit über 30 Jahren fast durchgehend in Österreich befinde und hier rechtmäßig aufhältig gewesen sei. Der zuletzt erteilte befristete Aufenthaltstitel „Rot-Wie-Rot-Karte plus“ sei aufgrund des Haftaufenthalts des BF nicht verlängert worden. Der BF führe eine Lebensgemeinschaft mit einer serbischen Staatsbürgerin und entstamme eine gemeinsame Tochter aus dieser Beziehung. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden in Österreich leben. Seine zwei Geschwister und seine Mutter seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und sein Vater sei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Sein gesamtes soziales Leben spiele sich in Österreich ab. In Haft erhalte er Besuch von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter sowie von Freunden. Der BF sei bis zum Jahr XXXX und somit über fast 30 Jahre hinweg nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Folge der ersten strafrechtlichen Verurteilung sei dem BF der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ aberkannt worden. Die Interessensabwägung seitens der belangten Behörde sei nicht korrekt erfolgt und wäre bei richtiger Abwägung der Interessen zum Ergebnis zu gelangen gewesen, dass eine Rückkehrentscheidung und die Verhängung eines Einreiseverbotes in Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben, den Bescheid ersatzlos in all seinen Spruchpunkten aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen; in eventu der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen; in eventu den Bescheid in allen Spruchpunkten aufheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilen; in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten II. bis VI. aufheben; in eventu den Bescheid in den Spruchpunkten III. bis VI. aufheben und die Abschiebung gemäß § 46 FPG für unzulässig zu erklären und die Duldung nach § 46a FPG zu erteilen; in eventu den Bescheid im Spruchpunkt VI. aufheben und die aufschiebende Wirkung zuerkennen (auch II.); in eventu den Bescheid in Spruchpunkt V. aufheben und das Einreiseverbot als rechtswidrig aufzuheben; in eventu das Einreiseverbot als zu hoch bemessen aufheben und deutlich herabsetzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Serbien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. (vgl. Kopie des Reisepasses, Teil 2, IFA XXXX , AS 276)
Der BF hat die Volksschule in Serbien besucht. In Österreich hat der BF die Pflichtschule abgeschlossen und den Beruf des Goldschmieds erlernt. Seine Muttersprach ist Serbisch, er spricht auch sehr gut Deutsch. Der BF ist geschieden, befindet sich jedoch in einer Lebensgemeinschaft. Aus seiner Ehe entstammt ein Sohn, welcher bereits volljährig ist und zu welchem er keinen Kontakt hat. Aus der Lebensgemeinschaft geht eine minderjährige Tochter hervor, für die er sorgepflichtig ist. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 f., Niederschrift BFA vom XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 105)
Hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF und der gemeinsamen Tochter liegen seit XXXX keine aufrechten Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor (Zentralmelderegisterauszüge vom XXXX ).
Der BF reiste erstmals im XXXX in das Bundesgebiet ein. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint seit dem XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung des BF in Österreich auf. Desweiteren scheinen Nebenwohnsitzmeldung von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in Justizanstalten bzw. im forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX auf. Seit XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung im Forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX auf. (vgl. Bescheid Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Teil 1 XXXX , AS 23; ZMR-Auszug vom XXXX )
Nach den Feststellungen der zuständigen Aufenthaltsbehörde verfügte der BF zumindest seit XXXX über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) Es erfolgte eine Zweckänderung auf den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig ab XXXX . Mit Bescheid vom XXXX wurde der BF auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ rückgestuft, welcher zuletzt bis zum XXXX verlängert wurde. Der BF stellte mit XXXX , somit verspätet, einen Verlängerungsantrag hinsichtlich seines Aufenthaltstitels und ist der BF daher derzeit nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich. Der BF befindet sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Bescheid BH XXXX vom XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 125 ff.)
Der BF ging im Bundesgebiet immer wieder seit XXXX verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach. Zuletzt ging er bis XXXX einer Beschäftigung nach. Dazwischen scheinen immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge auf. (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 96, Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX )
Seine Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , ist serbische Staatsbürgerin, und wurde in XXXX /Serbien geboren. Sie ist im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX . Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie war bis XXXX im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. (vgl. Kopie des Reisepasses XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 276; IZR-Auszug XXXX vom XXXX ; Kopie des Reisepasses XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 277; Geburtsurkunde XXXX , IFA XXXX , AS 277; IZR-Auszug XXXX vom XXXX )
Darüberhinaus befinden sich im Bundesgebiet die Eltern des BF sowie seine Geschwister und deren Kinder. In Serbien leben noch Verwandte des BF. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4; Niederschrift BFA vom XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 104, AS 110)
Der BF weist zwei strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am selben Tag wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchgifthandel nach § 28 Abs, 1 zweiter Satz und Abs. 2 SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a As. 1 erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat A./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum XXXX in XXXX vorschriftswidrig I./ Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgift-Gewinnung, in einer das 15-fache übersteigenden Menge, und zwar Suchtgift mit den Wirkstoffen THCA und Delta 9 THC, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten T.K. in einer Plantage in XXXX , insgesamt 375 und 544 Cannabispflanzen aufzog und zur Blüte brachte, welche insgesamt 545,44 Gramm THCA und 41,57 Gramm Delta 9 THC enthielten; II./ Suchtgift, nämlich Cannabis in Wien erzeugt und zwar 591,1 Gramm netto beinhaltend 53,27 Gramm THCA und 0,07 Gramm Delta 9 THC; B./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr XXXX bis zum XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dadurch, dass er den mit Plomben verschraubten Polkastendeckel öffnete und den Anschlussteil des Stromzählers manipulierte, aus einer Anlage, die der Zuführung von Energie dient, elektrische Energie in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich im Wert von ca. EUR 28.000,-- entzogen. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel sowie das umfassende und reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet. (vgl. gekürzte Urteilsausfertigung LGS XXXX zu XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 26 ff.)
Der BF befand sich von XXXX bis zum XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )
Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF abermals wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat im Zeitraum von XXXX bis XXXX in XXXX und andernorts I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten O.N. vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich Kokain (beinhaltend 82,8% Cocain), Cannabisharz (beinhaltend zumindest 2,2 % Delta-9-THC und 28,89% THCA) Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,98% Delta-9-THC und 12,72% THCA) sowie Amphetamine (beinhaltend 10,30% Amphetamin) nachgenannten (sofern nicht namentlich bezeichnet bislang unbekannten) Personen zum Zweck des Weiterverkaufs gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, und zwar 1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ (ausgeforscht als S.V.) zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 1.000 Gramm Kokain; 2./ am XXXX 1.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 4.800,--; 3./ am XXXX von einer nicht mehr ausforschbaren Kurierin zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 1.00 Gramm Kokain; 4./ von dem Nutzer „ XXXX “ a./ am XXXX zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 2.000 Gramm Cannabiskraut; b./ am XXXX zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 5.000 Gramm Cannabisharz; c./ am XXXX zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 4.000 Gramm Cannabiskraut; d./ am XXXX zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 2.000 Gramm Cannabiskraut; e./ am XXXX für EUR 8.000,-- bezogene 2.000 Gramm Cannabiskraut; f./ am XXXX für EUR 34.500,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; g./ am XXXX für EUR 36.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; h./ am XXXX für EUR 38.500,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; i./ am XXXX für EUR 42.000,-- bezogene 10.000 Gramm Cannabiskraut; j./ am XXXX für EUR 38.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; k./ am XXXX für EUR 42.000,-- bezogene 10.000 Gramm Cannabiskraut; l./ am XXXX für EUR 35.500,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; m./ am XXXX für EUR 35.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; n./ am XXXX für EUR 3.000,-- bezogene 2.000 Gramm Amphetamin; o./ am XXXX für EUR 44.900,-- bezogene 10.700 Gramm Cannabiskraut; 5./ am XXXX zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut an die Subhändlerin J.H. zu einem nicht mehr feststellbaren Preis; 6./ an den Subhändler „ XXXX “ jeweils 1.000 Gramm Cannabiskraut, und zwar a./ am XXXX für EUR 4.600,--; b./ am XXXX zu einem nicht mehr feststellbaren Preis; 7./ am XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ für EUR 33.500,-- pro Kilogramm bezogene 2.000 Gramm Kokain; 8./ am XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ (ausgeforscht als S.P.) zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 1.000 Gramm Kokain; 9./ am XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ für EUR 4.400,-- pro Kilogramm bezogene 4.000 Gramm Cannabiskraut; 10./ am XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ Zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 108 Gramm Kokain; 11./ von dem Nutzer „ XXXX “ (ausgeforscht als A.I.) a./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX für EUR 4.200,-- pro Kilogramm bezogene 2.000 Gramm Cannabiskraut; b./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX für EUR 34.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; c./ am XXXX für EUR 38.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; d./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX für EUR 4.000,-- pro Kilogramm bezogene 5.000 Gramm Cannabiskraut; e./ am XXXX für zumindest EUR 39.000,-- bezogene 5.000 Gramm Cannabiskraut sowie zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 1.000 Gramm Kokain; 12./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen XXXX und XXXX von einem nicht mehr feststellbaren Lieferanten für EUR 38.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; 13./ am XXXX von dem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten „ XXXX “ für EUR 20.500,-- bezogene 5.000 Gramm Cannabiskraut; 14./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten für EUR 20.500,-- bezogene 5.000 Gramm Cannabiskraut; 15./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten bezogene 1.000 Gramm Cannabisharz für 2.400,-- an den Subhändler „ XXXX “; 16./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten für EUR 38.500,-- bezogene 1.000 Gramm Cannabiskraut; 17./ am XXXX von dem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten „ XXXX “ für EUR 4.300,--pro Kilogramm bezogene 10.000 Gramm Cannabiskraut; 18./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten für EUR 38.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; 19./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten 10.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 42.000,-- an die Subhändlerin J.H.; 20./ am XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten „ XXXX “ für EUR 38.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; 21./ am XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut an die Subhändlerin J.H. für EUR 25.000,--; 22./ an XXXX von einem nicht mehr ausforschbaren Lieferanten für EUR 37.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; 23./ am XXXX von einem nicht mehr feststellbaren Lieferanten zu einem nicht mehr feststellbaren Preis bezogene 1.884 Gramm Amphetamin; 24./ am XXXX von einem nicht mehr feststellbaren Lieferanten für EUR 32.500,-- pro Kilogramm bezogene 1.000 Gramm Kokain; 25./ zwischen XXXX Und XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ für EUR 34.000,--pro Kilogramm bezogene 2.000 Gramm Kokain; 26./ am XXXX von dem Nutzer „ XXXX “ für EUR 34.000,-- bezogene 1.000 Gramm Kokain; II./ dadurch, dass er nachgenannten abgesondert verfolgten Personen in Kenntnis und Billigung des jeweiligen Tatplans die jeweilige Immobilie zur Verfügung stellte, zur Ausführung von deren strafbaren Handlungen beigetragen, und zwar jener Personen, die 1./ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugten, indem sie Cannabisplantagen betrieben, nämlich a./ I.V. in S., zumindest 10.145,8 Gramm Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 0,98% Delta-9-THC und 12,72% THCA; b./ S.B. in Schwechat, 3.345 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 1,05% Delta-9-THC und 13,7% THCA)); 2./ bis zum XXXX in einer insgesamt das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besaßen, indem sie es für den späteren Weiterverkauf aufbewahrten, nämlich a./ I.V. in Schwechat, zumindest 10.145,8 Gramm Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 0,98% Delta-9-THC und 12,72% THCA; b./ S.B. in Schwechat, 3.345 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 1,05% Delta-9-THC und 13,7% THCA); 3./ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbauten, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich a./ I.V. in S.; b./ S.B. in S.. Als mildernd wurde das großteils reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von vier Verbrechen, die Vielzahl der Tathandlungen bei Punkt I./, der lange Tatbegehungszeitraum, das Handeln aus reiner Gewinnsucht sowie eine einschlägige Vorstrafe gewertet. (vgl. Strafurteil des LGS XXXX zu XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 82 ff.)
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Von XXXX bis XXXX war der in der JA XXXX inhaftiert. Mit XXXX wurde er in das Forensisch-therapeutische Zentrum XXXX überstellt. Seit XXXX befindet er sich im Forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX . (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX , Bericht über die Überstellung des Forensisch-therapeutischen Zentrums XXXX vom XXXX )
1.2. Bei Serbien handelt es sich gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Serbien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Fall seiner Rückkehr nach Serbien wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Zur Person des BF:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in XXXX /Serbien geboren wurde.
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären Verhältnissen und seines Gesundheitszustandes, stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme vor dem BFA.
Die erstmalige Einreise des BF im XXXX ergibt sich aus einem einliegenden Bescheid der Landespolizeidirektion Wien von XXXX . Die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach er im Alter von sieben Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, konnten jedoch nicht bestätigt werden. Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) belegt.
Dass der BF im Besitz eines Niederlassungsnachweises war, welcher infolge einer Zweckänderung im XXXX in den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ übergeleitet wurde, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) zu entnehmen. Daraus ergibt sich auch eine Rückstufung auf den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im XXXX . Darüberhinaus ist der Bescheid, mit welchem die Rückstufung verfügt wurde aktenkundig. Aus dem IRZ geht weiters hervor, dass er zuletzt im Besitz einer bis XXXX gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ war und ein Verlängerungsantrag erst mit XXXX , und somit verspätet, gestellt wurde. Aus diesem Grund war sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festzustellen.
Die Erwerbstätigkeit des BF sowie seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.
Dass sich der BF in einer Lebensgemeinschaft befindet, basiert auf seinen Angaben im Verfahren. Auch wurde die Lebensgefährtin des BF einvernommen, welche diese Angaben bestätigte. Hinsichtlich der gemeinsamen Tochter ist deren Geburtsurkunde, in welcher der BF als Vater angeführt ist, aktenkundig.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet und in Serbien basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug sowie den beiden aktenkundigen Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX bzw. vom XXXX .
Dass sich der BF von XXXX bis XXXX bereits in Haft in der JA XXXX befand, geht aus dem eingeholten ZMR-Auszug hervor. Aus diesem ergibt sich auch, dass sich der BF von XXXX bis XXXX abermals in der JA XXXX aufgehalten hat, von XXXX bis XXXX der in der JA XXXX inhaftiert war, sich von XXXX bis XXXX im Forensisch-therapeutische Zentrum XXXX befunden hat und am XXXX in das Forensisch-therapeutische Zentrum XXXX überstellt wurde.
2.2. Zur Rückkehrsituation des BF:
Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat, aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gleichermaßen erwirtschaften können wird.
Der BF hat im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde auch angegeben, dass er nach Serbien auswandern, er dort seine verbliebende Haftstrafe verbüßen wolle und seine Eltern dort ein Haus besitzen würden. Darüberhinaus hat der BF in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt noch Angehörige in Serbien zu haben. (vgl. Niederschrift BFA vom XXXX , Teil 2, IFA XXXX , AS 105AS 109 ff.; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:
Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG.
Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot:
3.2.1. Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[…]“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 53.
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF ist im Jahr XXXX erstmalig in das Bundesgebiet eingereist und war bis zum XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da der BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil er zuletzt seinen Verlängerungsantrag verspätet gestellt hat, ist er als serbischer Staatsangehöriger, welcher Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, lediglich nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom XXXX (EU-Visum- Verordnung) zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt.
Da der BF zuletzt über einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel verfügte, er sich weiterhin im Bundesgebiet befindet und somit seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Art. 20 SDÜ überschritten hat, ist sein Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.02.2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie die Vorbereitung zum Suchtgifthandel zugrunde. Dabei hat der BF unter anderem eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge an Suchtgift an eine größere Anzahl an Personen zum Zweck des Weiterverkaufs gewinnbringend überlassen. Aus dem gegenständlichen Urteil geht hervor, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilung und Verspüren des Haftübels, innerhalb offener Probezeit, weiterhin seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und war es von Anfang an seine Absicht eine das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigende Menge anderen zu überlassen. Das LGS XXXX führte dabei als erschwerend das Handeln aus reiner Gewinnsucht, den langen Tatbegehungszeitraum sowie die Vielzahl der Tathandlungen aus.
Der BF wurde bereits zuvor rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel sowie des Vergehens der Entziehung von Energie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt.
Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).
Desweiteren ist für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344). Der BF verbüßt seit dem 18.05.2023 eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.).
Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF hat innerhalb weniger Monate nachdem er erstmals eine Freiheitsstrafe aufgrund derselben schädlichen Neigung verbüßte, abermals begonnen neuerlich seine Tathandlungen zu setzen. Sein strafrechtliches Verhalten erstreckte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren.
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Dies gilt auch bezogen auf den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise, für diese Erwägungen sind der lange Tatbegehungszeitraum, die rasche Rückfälligkeit sowie die fehlende Einsicht hinsichtlich des von ihm begangenen Unrechts, ausschlaggebend.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).
Da sich der BF bereits seit ca. 34 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN). Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).
Zwar ist der BF gegenwärtig nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, nachdem sein Aufenthaltstitel mit XXXX abgelaufen ist, und er verspätet einen Verlängerungsantrag stellte, jedoch hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes ausgeführt, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).
Der BF ist zwar nicht von klein an in Österreich aufgewachsen, jedoch hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal bereits seine Mutter und Geschwister im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die vom BF gesetzten Straftaten jedenfalls eine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtig der Aufenthaltsverfestigung des BF nicht als grundsätzlich unzulässig zu erachten ist. Dabei kommt insbesondere zu tragen, dass der BF bereits im Jahr XXXX rechtskräftig wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nachdem er diese verbüßte setzte er innerhalb weniger Monate sein strafrechtliches Verhalten in gesteigerter Form fort, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg durch eine Vielzahl von Tathandlungen aus reiner Gewinnsucht in einem die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge an Suchtgift veräußerte. Wie im Strafurteil des LGS XXXX vom XXXX ausgeführt wird, setzte der BF innerhalb offener Probezeit und trotz Verspürens des Haftübels sein strafrechtliches Verhalten fort, indem er seinen Lebensunterhalt weiterhin durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und liegt somit eine besonders schwere Straffälligkeit vor.
Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hat und über viele Jahre lang rechtmäßig niedergelassen war. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert und ist immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts liegen daher erhebliche private Bindungen zum Bundesgebiet vor. Hinsichtlich seiner familiären Bezugspunkte ist festzuhalten, dass sich seine Eltern und Geschwister sowie deren Kinder in Österreich aufhalten. Seine Mutter und seine Geschwister besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat zwar angegeben, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Österreich leben würden und er regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in Haft besucht werde. Seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind verfügen jedoch seit XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Aufenthaltstitel der Tochter ist abgelaufen. Desweiteren verfügt der BF noch über Angehörige im Heimatland und hat er angegeben, dass seine Eltern in Serbien ein Haus besitzen würden. Der BF hat selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, nach Serbien auswandern zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern.
Der BF hat den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht, seine Mutter und Geschwister sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Vater ist hier aufenthaltsberechtigt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hat der BF somit starke private Anbindungen zu Österreich. Aus diesem Grund scheint eine Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von acht Jahren als nicht verhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von sechs Jahren das Auslangen gefunden werden.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Darüberhinaus hat der BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben nach Serbien auswandern bzw. dort seine restliche Freiheitsstrafe verbüßen zu wollen.
Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt.
Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.
Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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