G305 2307538-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsbürger von Serbien und ist seit dem XXXX 2024 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Er ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Er ist im Besitz eines bis XXXX 2024 gültigen Aufenthaltstitels für die Slowakei. Dieser Aufenthaltstitel ist mittlerweile abgelaufen.
Am XXXX 2024 wurde er von Beamten der LPD XXXX bei einer Fahrzeugkontrolle angetroffen, wobei es sich bei dem Fahrzeug um ein mit Bauschutt beladenes Firmenfahrzeug handelt. Der BF, der über keine Arbeitsbewilligung für das Bundesgebiet verfügt, trug bei der Betretung Arbeitsbekleidung.
Bei seiner Betretung konnte er auch keine ausreichenden Barmittel vorweisen.
Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzierte er sich offenbar mit „Schwarzarbeit“ und Gelegenheitsjobs finanziert.
Er ist im Bundesgebiet weder in sozialer, noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert. Im Bundesgebiet ist er zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen und ist weder Mitglied eines Vereins, noch sonst in einer Weise in sozialer Hinsicht integriert. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten oder nahe Angehörige.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX 2024 sprach die belangte Behörde aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs.1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Serbien gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).
Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass er sich im Bescheiderlassungszeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und bei einer Fahrzeugkontrolle am XXXX 2024 dabei betreten wurde, wie er Bauschutt in einem Firmenfahrzeug transportierte. So sei der begründete Verdacht entstanden, dass er der Schwarzarbeit nachgehe. Er habe keine Arbeitsbewilligung und auch keine Entsendungsbewilligung vorgelegt und habe er auch nicht die nötigen (finanziellen) Mittel für einen Aufenthalt in Österreich. Sein Fehlverhalten stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er habe gezeigt, dass ihm die fremdenrechtlichen Bestimmungen egal wären.
1.3. Gegen diesen, ihm am XXXX 2024 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich seine dem BFA am XXXX 2024 um 06:32 Uhr per E-Mail übermittelte Beschwerde, worin er im Kern vorbrachte, dass er am XXXX 2024 in einem auf seine Freundin zugelassenen Arbeitskombi aufgehalten worden sei. Sie benutze ihn; er dagegen nicht. Am XXXX 2024 habe sie ihn gebeten, ihn weg zu parken, da sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Parkpickerl hatte und im Krankenhaus lag. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in XXXX , wo er auch arbeite. Der Inhalt im Auto gehöre dem Vorbesitzer. Seine Freundin habe das Fahrzeug am XXXX 2024 gekauft und zugelassen. Durch ihre gesundheitliche Situation konnte sie das Fahrzeug selbst nicht räumen. Er sei öfter in XXXX , wegen seiner Freundin, bei der am XXXX 2024 Krebs diagnostiziert worden sei.
1.4. Das BFA übermittelte am XXXX 2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakten.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Wenn der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er lediglich das Fahrzeug seiner Freundin habe wegstellen wollen, erscheint er damit nicht glaubwürdig. Bei der Kontrolle der Kennzeichen stellten die Organe der LPD XXXX fest, dass beide wegen Verlusts zur Fahndung ausgeschrieben waren und erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als inkonsistent mit jenen im Polizeibericht.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hat zwar keine Erklärung abgegeben, in welchem Ausmaß der Bescheid angefochten wird. Allerdings ist aufgrund seiner Ausführungen anzunehmen, dass er den Bescheid insgesamt, sohin auch in Ansehung seines Spruchpunktes V., mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bekämpfen wollte.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem Fehlverhalten des BF, das sich auf seinen, den zulässigen Aufenthaltszeitraum bei Weitem überschreitenden Aufenthalt und den mit „Schwarzarbeit“ finanzierten Unterhalt sowie mit dem Fehlen jeglicher sozialer Bindungen bzw. mit dem Nichtvorhandensein eines nach Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens begründet. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass der BF zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich, wie schon ausgeführt, den Unterhalt mit „Schwarzarbeit“ finanziert. Familiäre Anknüpfungspunkte fehlen völlig. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheint bei ihm keine Meldung auf. Es durfte daher schon die belangte Behörde annehmen, dass sich der BF lediglich dazu aufgehalten hat, sich den Aufenthalt mit Schwarzarbeit zu finanzieren, wodurch er einen erheblichen Einfluss auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in nachteiliger Weise Einfluss genommen hat. Dieser Verdacht ist schon auf Grund der äußeren Umstände nicht vom Tisch zu wischen, zumal der BF in Arbeitskleidung beim Fahren mit einem Baustellenfahrzeug angetroffen wurde, das noch dazu mit Bauschutt beladen war.
Anlassbezogen ist hervorzuheben, dass der BF bei seiner Betretung am XXXX 2024 ein massiv der öffentlichen Ruhe und Ordnung widerstrebendes Verhalten gezeigt hat. Demnach finanzierte er sich den Lebensunterhalt mit auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verpönter „Schwarzarbeit“. Dadurch, dass er im Bundesgebiet quasi als U-Boot gelebt hat, versuchte er, sich dem Zugriff durch die Behörden, darunter die Fremdenbehörden, zu entziehen. Dieses Verhalten zeigt ein hohes Maß an krimineller Energie, die sich mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht in Einklang bringen lässt. Der BF stellt somit eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Der BF ist im Bundesgebiet weder sozial noch wirtschaftlich verankert.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten des BF als nachvollziehbar anzusehen.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.
Rückverweise