ASVG
Gliederung
(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.
(2) Aufwertungszahl (Anm. 1) : Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro (Anm. 2) , vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4) Aufwertungsfaktoren (Anm. 1) : Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5) Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (§ 108f) bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
(6) Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
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Anm. 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vgl. BGBl. II Nr. 590/2021, BGBl. II Nr. 459/2022, BGBl. II Nr. 407/2023, BGBl. II Nr. 417/2024 und BGBl. II Nr. 263/2025
Anm. 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 189,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 195,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 202,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 215,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 231,00 €)
§ 50 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 50 Übergangsbestimmungen
…Betriebspensionsgesetz , BGBl. Nr. 282/1990) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk…
§ 1 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1 Z 1 und 2, der nachweislich eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 120vH des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag gemäß § 108 Abs. 3 ASVG erhält; 4. auf Entsendungen oder Überlassungen im Rahmen von Austausch-, Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen oder als entsandter oder überlassener Vortragender an Universitäten im Sinne…
§ 32 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 32 Kammeramt
…Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten…
§ 49 Landessekretariat
…Pensionsrecht der Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 2 Z 14 haben, soweit diese Leistung die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Zahnärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle…
§ 87 ÄrzteG 1998 · ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 87 Kammeramt
…einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Ärztekammer zu leisten, der…
§ 130 Kammeramt
…einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle…
§ 167 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…monatliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 beträgt 4.650,-- Euro. Die Höchstbeitragsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend…
§ 236 § 236 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Euro zu runden. Die Aufwertungszahl ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG , BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend erlassen werden. (4) Als Beitragsgrundlage iSd Abs. 1 Z 1…
§ 6 BMSVG · BMSVG · Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung
…bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG .…
§ 14 Anspruch auf Abfertigung
…Zehn-Jahres-Frist) und übersteigen die Anwartschaften zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist 2,5 vH. der 30-fachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG nicht, sind die daraus entstandenen Anwartschaften den Veranlagungserträgen in der jeweiligen BV-Kasse zum letzten Tag des auf den Ablauf der Zehn-Jahres-Frist sechstfolgenden…
§ 59a GBDO · GBDO · NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976
§ 59a § 59a
…Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag. (5) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 besteht im monatlichen Durchschnitt der mit den Aufwertungsfaktoren…
§ 97b § 97b
…Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl ( § 108a Abs. 1 ASVG ) vervielfachte Betrag.…
§ 97q § 97q
…ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlagen. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung…
§ 124d LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 124d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…im beantragten Ausmaß rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.…
§ 124g Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…sind der Lehrperson rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.…
§ 4 Oö. L-PG · Oö. L-PG · Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz
§ 4 Ruhegenussberechnungsgrundlage
…den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit Aufwertungsfaktoren aufzuwerten. Die Landesregierung hat unter Anwendung der §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG die Aufwertungsfaktoren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 3. (Verfassungsbestimmung) Liegen mindestens 300 Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die…
§ 4 W-MVG · W-MVG · Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz
§ 4 Entgelt
… 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.…
§ 10 K-PG 2010 · K-PG 2010 · Kärntner Pensionsgesetz 2010 (K-PG 2010)
§ 10 § 10
…Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, festgelegt. Für die Jahre ab 2005 hat die Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 2 und 108a ASVG Aufwertungszahlen durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. In dem Kalenderjahr, in das der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung fällt, hat keine…
§ 14 St. PG 2009 · St. PG 2009 · Pensionsgesetz 2009, St. PG 2009
§ 14 Frühstarterbonus
…gemäß Satz 1 tritt bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“ Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 99…
Bezügegesetz
Art. 8b § 49q Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 142/2004
…Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.…
§ 3 EUB-SVG · EUB-SVG · EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
§ 3 Sonderregelung für den Übertritt aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
…die aus diesem Anlaß vom Dienstnehmer geleisteten besonderen Pensionsbeiträge, die jeweils mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. (2) Der österreichische Dienstgeber hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach § …
§ 4 Sonderregelung für den Übertritt aus einer Erwerbstätigkeit, die dem NVG 2020 unterliegt, in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften
…2 NVG 2020 nachentrichteten Beiträge, die jeweils mit dem für das Jahr der Zahlung an die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) aufzuwerten sind. (2) Die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates hat dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger die Spesen für die Überweisung des besonderen Erstattungsbetrages nach…
§ 9 Im besonderen Erstattungsbetrag nicht berücksichtigte Beiträge
…Antrag des Versicherten oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen an diesen oder diese aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung bzw. Überweisung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten. (2) Der Antrag nach Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt zu stellen, in dem die Übertragung der Pensionsansprüche nach…
§ 12 Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes
…den Europäischen Gemeinschaften Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2006)…
Rückverweise