JudikaturVwGH

Ro 2021/04/0008 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2024

Das VwG hat grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, mwH auf die ständige Rechtsprechung). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht ausschlaggebend für den Umfang der funktionellen Zuständigkeit des VwG: Entscheidend zur Festlegung des Prozessgegenstandes vor dem VwG ist vielmehr die Beurteilung, was im jeweiligen Fall als Verwaltungssache anzusehen ist.

Rückverweise