(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
Rückverweise
SVV · Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung
§ 1 Gebühren für Aufsichtstätigkeiten
…Wenn sich die Aufsichtsstelle bei der Aufsicht 1. einer Bestätigungsstelle oder 2. nichtamtlicher Personen oder Einrichtungen als Sachverständiger bedient, sind die Gebühren nach § 53a AVG dem betroffenen VDA als Barauslage im Sinne des § 76 AVG vorzuschreiben. (4) Zur Finanzierung der notwendigen Kosten der Aufsichtsstelle und der RTR-GmbH…
StFGPG · Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
§ 19 Organisation der Feuerbeschau
…das Objekt zuständigen Rauchfangkehrermeister. (2) In Betrieben mit einer Betriebsfeuerwehr ist die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant beizuziehen. (3) Nichtamtliche Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren (§ 53a AVG). Die Gebühren für Feuerwehrmitglieder richten sich nach der Tarifordnung nach dem Feuerwehrgesetz-StFWG. (4) Die Mitglieder der Feuerbeschaukommission sind zur Verschwiegenheit über die bei der…
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 53b Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
…genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.…