JudikaturBVwG

I414 2314864-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
EU-Recht
30. Juni 2025

Spruch

I414 2314864-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbots auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird und sich das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG stützt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der 37-jährige Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel für Italien. Am 29. April 2025 wurde der festgenommen.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot informiert. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen offener Frist eine Stellungnahme insbesondere zu seinen Lebensumständen einzubringen. Der Beschwerdeführer ließ diese Frist verstreichen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23. Mai 2025, XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren algerischen Mittäter wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und der Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit einem weiteren Mittäter am 29. April 2025 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich besondere Fingerfertigkeit zur unbemerkten Wegnahme von Geldbörsen und anschließender Retournierung nach Entnahme von Bargeld unter Anwendung des Sakkotricks Gewahrsamträgern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der beiden die Geldbörsen der Opfer aus deren Taschen nahm oder zu nehmen versuchte, um daraus Bargeld zu entnehmen und es dem anderen zu geben, damit dieser entkommen kann, weggenommen, und zwar P. S. EURO 35,- Bargeld und wegzunehmen versucht, und zwar jeweils Geldbörsen samt Bargeld in noch festzustellender Höhe, E. K. und C. K.

Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen wurden als erschwerend keine Umstände gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 23. Mai 2025 im Rahmen eines Schubhaftverfahrens vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein und an keiner schweren beziehungsweise lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Er gab weiters an, am 26. April kommend aus Italien in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er hätte nach Deutschland reisen wollen, um dort einen Cousin zu besuchen. Er verfüge im Bundesgebiet über keine Unterkunft. In Italien habe er Wohnung und Arbeit und sei in Italien, jedoch würde die Ehe gerade geschieden werden.

Er sei zuletzt im April in Algerien gewesen, dort würde auch seine Mutter und seine Geschwister leben. Befragt zu einer Rückkehr nach Algerien, gab er an, dass keine Gründe dagegensprechen würden.

Der Beschwerdeführer wurde in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen und gegen ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung verhängt werde. Gleichzeit wurde ihm mitgeteilt, ihn zeitnahe nach Algerien abzuschieben.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2025 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 26. Mai 2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien festgestellt (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 erklärte der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. Gleichzeitig bat der Beschwerdeführer um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Algerien.

Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Mai 2025 die unterstützte und freiwillige Rückkehr nach Algerien. Aus dem Antrag geht hervor, dass eine Vulnerabilität verneint wurde.

Der Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Algerien wurde am 30. Mai 2025 abgelehnt.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 31. Mai 2025 nach Algier abgeschoben.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 20. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27. Juni 2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person:

Der 37-jährige algerische Staatsangehörige reiste spätestens am 26. April 2025 von Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein. Er besitzt für Italien eine gültige Aufenthaltsberechtigung gültig bis Jänner 2032. Seine Identität steht aufgrund der vorgelegten Aufenthaltsberechtigung für Italien und aufgrund seines algerischen Reisepasses fest.

Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet in Italien, dort lebt auch seine Ehegattin. Er will sich jedoch von der Ehegattin scheiden lassen. In Italien ist er als Bauarbeiter beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären und keine berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen.

In Algerien lebt seine Mutter und seine Geschwister. Er war zuletzt im April 2025 in Algerien.

Der Beschwerde beantragte am 28. Mai 2025 die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Algerien.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Krankheit.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren algerischen Mittäter wegen das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und der Mittäter zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde dem Beschwerdeführer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mittäter am 29. April 2025 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich besondere Fingerfertigkeit zur unbemerkten Wegnahme von Geldbörsen und anschließender Retournierung nach Entnahme von Bargeld unter Anwendung des Sakkotricks Gewahrsamträgern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der beiden die Geldbörsen der Opfer aus deren Taschen nahm oder zu nehmen versuchte, um daraus Bargeld zu entnehmen und es dem anderen zu geben, damit dieser entkommen kann, weggenommen hat, und zwar P. S. EURO 35,- Bargeld und wegzunehmen versucht, und zwar jeweils Geldbörsen samt Bargeld in noch festzustellender Höhe, E. K. und C. K.

Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildernd, hingegen wurden als erschwerend keine Umstände gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2025 mit dem Flugzeug von XXXX aus nach Algier abgeschoben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt des Bundesamtes, insbesondere aus dem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX und seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23. Mai 2025.

2.2. Zur Person:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beschwerdeführer betreffend die Personenmerkmale (Staatsangehörigkeit, Arbeitsfähigkeit und Berufserfahrungen, Familienstand, Familienverhältnisse sowie Aufenthaltsort der Angehörigen) für persönlich glaubwürdig.

Die Feststellung zur Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025.

Die Feststellungen zu seinem gültigen Aufenthaltstitel in Italien und zu den Lebensumständen in Italien ergeben sich aus dem vorliegenden Aufenthaltskarte für Italien und aus den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im April 2025 in Algerien war und dort seine Mutter und seine Geschwister leben, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025.

Die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 23. Mai 2025 sowie aus dem Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Aus dem Antragsformular geht hervor, dass keine Vulnerabilität vorliegt. In der Einvernahme am 23. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und in Italien als Bauarbeiter tätig zu sein.

Die Feststellung zu der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und zu der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalten sowie zu Strafbemessung beruhen auf den in den Akt befindlichen Urteilsausfertigung.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 die unterstützte freiwillige Rückkehr nach Algerien beantragte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 31. Mai 2025 nach Algier/Algerien abgeschoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Nach Erlassung des gegenständlichen angefochtenen Bescheides erklärte der Beschwerdeführer mit dem am 27. Mai 2025 eingebrachten Schreiben einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III., wodurch diese seit dem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sind. Weiters wurde um die Ermöglichung einer zeitnahen Ausreise nach Algerien ersucht.

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. betreffend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Erlassung eines auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot wurde kein Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden folglich nur die Spruchpunkte IV. bis VI. des in Spruch angeführten Bescheides angefochten.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des Angefochtenen Bescheides.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausschließlich auf eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und nicht gegen das Einreiseverbot.

Gemäß § 53 Abs 4 FPG beginnt die Freist des Einreiseverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, weshalb dieses seine Wirksamkeit aber überhaupt erst nach der Ausreise bzw. Abschiebung entfalten kann (vgl. VwGH 26.01.2016, Ra 2016/21/0022).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen das Einreiseverbot sowie die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise kommt demnach gar nicht in Betracht.

Insoweit kommt gegenständlich eine maßgebliche Relevanz (Beschwer) in Bezug auf die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die darauf bezogene aufschiebende Wirkung und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2025 mit dem Flugzeug von XXXX aus nach Algier abgeschoben.

Angemerkt wird, dass eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen einen Fremden erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs 1 FPG nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung und nicht durch freiwillige Ausreise erfolgte (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).

Eine Beschwer des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise in Bezug eines allenfalls nachträglichen Antrags gemäß § 60 FPG auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbots scheidet aus.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Das Bundesamt verhängte gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs 3 Z 1 FPG liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten nachgesehenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt und weist auch keine Vorverurteilungen auf. Daher wurde der Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass der Tatbestand nach § 53 Abs 2 FPG und nicht nach Abs 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

§ 53 Abs. 2 FPG enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Das erkennende Gericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen im Ergebnis der Beurteilung des Bundesamtes an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots im gegenständlichen Fall vorliegen:

Der rechtskräftigen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem weiteren Mittäter am 29. April 2025 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, nämlich besondere Fingerfertigkeit zur unbemerkten Wegnahme von Geldbörsen und anschließender Retournierung nach Entnahme von Bargeld unter Anwendung des Sakkotricks Gewahrsamträgern fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem jeweils einer der beiden die Geldbörsen der Opfer aus deren Taschen nahm oder zu nehmen versuchte, um daraus Bargeld zu entnehmen und es dem anderen zu geben, damit dieser entkommen kann, weggenommen, und zwar P. S. EURO 35,- Bargeld und wegzunehmen versucht, und zwar jeweils Geldbörsen samt Bargeld in noch festzustellender Höhe, E. K. und C. K.

Das Strafgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildern, hingegen wurden als erschwerend keine Umstände gewertet.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, es ist jedoch die seit seiner bedingten Entlassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen – im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten – positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Zum Entscheidungszeitpunkt ist ein Wegfall der Gefährdung, welche sich durch die Begehung von Vermögensdelikten unzweifelhaft manifestiert hat, nicht festzustellen. Um von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes kann nicht ausgegangen werden.

Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).

Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Territorium der Mitgliedsstaaten mit den öffentlichen Interessen fällt vor allem ins Gewicht, dass er in Österreich Straftaten beging, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den im europäischen Wirtschaftsraum rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich wohlverhalten wird. Die Delikte geben vielmehr Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung ausgeht.

Hinzu kommt, dass seine familiären Anknüpfungspunkte in Italien ihn nicht davon abhalten konnten, straffällig zu werden. Er nahm bewusst in Kauf, im Falle einer Verurteilung nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu seiner Ehefrau zu haben.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, es sei das Privat- und Familienleben in Italien entsprechend zu gewichten, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel eines anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).

Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittausländer - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. VwGH 03.11.2010, 2010/18/0367, mwN). Die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Österreich führt nicht automatisch dazu, dass der italienische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers seine Gültigkeit verliert.

Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von 3 (drei) Jahren betrifft, erscheint, diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und das erkennende Gericht sieht sich veranlasst, diese auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren herabzusetzen. Der Beschwerdeführer wollte freiwillig das österreichische Bundesgebiet verlassen und nach Algerien zu reisen. Es wurden vom Straflandesgericht hinsichtlich der Strafbemessungsgründe keine erschwerenden Umstände gewertet. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Italien aufenthaltsberechtigt ist. Nach seinen eigenen Angaben nach, arbeitet der Beschwerdeführer als Bauarbeiter in Italien und wohnt dort. In Italien lebt auch seine Ehegattin, allerdings brachte er vor, sich von seiner Gattin scheiden zu lassen. Das Straflandesgericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der teilweise Versuch als mildern, hingegen wurden als erschwerend keine Umstände gewertet. Sein Fehlverhalten sowie das daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer brachte vor, in Italien zu arbeiten und bei der Durchreise nach Deutschland Barmittel im Ausmaß von EURO 1.500,- zu haben. Weshalb der Beschwerdeführer trotz seines Arbeitseinkommens in Italien, in Österreich gewerbsmäßig einen Diebstahl begann, ist nicht nachzuvollziehen und eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen. Der Beschwerdeführer war schuldig gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Fähigkeiten, nämlich besondere Fingerfertigkeit zur unbemerkten Wegnahme von Geldbörsen unter Anwendung des Sakkotricks wegnahm bzw. wegnehmen versuchte.

Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten letztlich zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten zum Ausdruck gebracht.

Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des bereits zuvor dargestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Italien aufenthaltsberechtigt ist eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als zwei Jahre als nicht angemessen. Überdies erscheint dieser Zeitraum auch insoweit als angemessen, als der Beschwerdeführer diesen Zeitraum zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit Folge zu geben.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz eines entsprechenden Antrages in der Beschwerde – gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der Beschwerdeführer sich nicht mehr im Bundesgebiet befindet.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Verhängung und der Dauer eines Einreiseverbotes in Bezug auf Vermögensdelikte an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284 und 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).