Ra 2023/21/0121 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Unter "fristgerechter Ausreise" bzw. "fristgerechtem Verlassen" iSd. § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 ist auch eine unverzügliche Ausreise gemäß § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 zu verstehen und es steht daher der Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 4 FrPolG 2005 keine (mindestens vierzehntägige) Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, der Anwendung des § 60 FrPolG 2005 nicht von vornherein entgegen.