JudikaturVwGH

Ra 2023/21/0121 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2023

Eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. Die vom Fremden zeitgerecht erklärte (und seitens des BFA offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise wurde vom BFA durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203). In dieser Fallkonstellation, in der die zeitgerecht erklärte Bereitschaft eines Drittstaatsangehörigen zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise durch eine trotz dieser Bereitschaft rechtswidrig vorgenommene Abschiebung unterlaufen wird, ist nicht zu sehen, aus welchen öffentlichen Interessen ihm dann die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FrPolG 2005 nach dessen Zweck von vornherein verwehrt sein sollte. Ein solcher Fall wäre nicht von der Anwendbarkeit des § 60 FrPolG 2005 ausgeschlossen.

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