Ra 2023/21/0121 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, dass er jenen Drittstaatsangehörigen, die eine gemäß § 55 FrPolG 2005 festgesetzte Frist einhalten, die Rechtswohltat einer Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes ermöglichen, hingegen jene Drittstaatsangehörigen, die ihrer (mangels Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise gegebenen) Verpflichtung zur "unverzüglichen" Ausreise nach § 52 Abs. 8 erster Satz FrPolG 2005 nachgekommen sind, davon ausschließen wollte. Vielmehr spricht der Zweck der in § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 normierten Voraussetzung einer fristgerechten Ausreise, die Effektuierung von Rückkehrentscheidungen und Einreiseverboten zu fördern, dafür, davon alle Fälle erfasst zu sehen, in denen die Ausreise in zeitlicher Hinsicht rechtzeitig erfolgt ist - sei es durch Einhaltung einer festgesetzten Frist für die freiwillige Ausreise, sei es durch unverzügliche Ausreise, wenn eine solche Frist nicht festgesetzt wurde.