Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.06.2024, VN: XXXX , betreffend das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum von 25.05.2024 bis 14.06.2024 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte am 27.05.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
1.2.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 28.06.2024, VN: XXXX wurde festgestellt, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruches auf eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG für den Zeitraum von 25.05.2024 bis 14.06.2024 ruhe. Begründend führte das AMS aus, dass für den genannten Zeitraum Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung bestehe.
1.3.Am 24.07.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein. Die BF brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass es sich um einen Anspruch aus einem geringfügigen Dienstverhältnis handle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb ihr Arbeitslosengeld aufgrund der Urlaubsersatzleistung ruhe. Ein geringfügiger Zuverdienst sei möglich; das Gesetz lasse keine Unterscheidung zu, ob es sich dabei um eine Urlaubsersatzleistung handle. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG sei daher gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht möglich.
1.4. Am 22.08.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.5.Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, GZ: WF 2024-0566-9-026767, wurde der unter Punkt 1.2. genannte, angefochtene Bescheid vom 28.06.2024 gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2024, Ra 2024/08/0124, ausgesprochen habe, dass der Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG Urlaubsersatzleistungen aus geringfügigen Dienstverhältnissen nicht ausschließe. Als anspruchsbegründendes Dienstverhältnis sei jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld herbeigeführt habe. Werde aufgrund eines weiteren geringfügigen Dienstverhältnisses Urlaubsersatzleistung bezogen, führe dies nicht zum Ruhen des Anspruchs. Die anspruchsvernichtende Fallkonstellation liege hier nicht vor; die Beschäftigung der BF habe bereits am 21.08.2023 begonnen und unverändert geringfügig bis zum 24.05.2024 angedauert. Die Beendigung dieser Beschäftigung habe die Arbeitslosigkeit nicht herbeigeführt. Der Bezug der Urlaubsersatzleistung unterliege daher nicht der Vollversicherungspflicht und der verfahrensgegenständliche Bescheid sei daher nicht rechtskonform. Aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sei niemandem ein Recht erwachsen, sodass eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG möglich gewesen sei.
1.6. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der BF vom 30.04.2025 wurde der Bescheid des AMS vom 24.04.2025, GZ: WF 2024-0566-9-026767, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und um Einstellung des Verfahrens gebeten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren und seit 19.12.2022 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 28.06.2024, VN: XXXX , wurde das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 25.05.2024 bis 14.06.2024 gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG festgestellt.
2.1.3. Gegen den unter Punkt 2.1.2. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.4. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, GZ: WF 2024-0566-9-026767, wurde der unter Punkt 2.1.2. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.4.2025 per RSb-Brief übermittelt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides vom 28.06.2024 (Punkt 2.1.2.) sowie der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.3.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Bescheides des AMS vom 24.04.2025 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den vom AMS am 24.04.2025 übermittelten Bescheid. Die Feststellungen zur Zustellung dieses Bescheides per RSb-Brief gründen sich auf den ebenfalls vom AMS übermittelten RSb-Rückschein, aus dem hervorgeht, dass die BF den Bescheid am 28.04.2025 übernommen hat. Dass keine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der BF vom 29.04.2025 und der Mitteilung des AMS vom 27.05.2025.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
2.3.2. Mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025, GZ: WF 2024-0566-9-026767, wurde der Bescheid des AMS vom 28.06.2024, VN: XXXX , gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dieser Bescheid der BF am 28.04.2025 per RSb-Brief zugestellt.
2.3.3. Die Frist für die Einbringung einer Bescheidbeschwerde endete sohin in Anwendung des § 7 Abs. 4 VwGVG am 26.05.2025. Die BF erhob innerhalb dieser Frist keine Beschwerde gegen den Bescheid, weswegen dieser in Rechtskraft erwuchs.
2.3.4. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des (ersatzlosen) Untergangs aller Beschwerdeführer kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dabei kann es sich sowohl um eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden Abspruchs (zB. nach § 68 Abs. 2 AVG) oder um den Wegfall des rechtlichen Interesses des Beschwerdeführers an der Entscheidung handeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5; Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 29 ff (Stand 15.2.2017, rdb.at).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044; mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).
2.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach Beschwerdeeinbringung durch die mit Bescheid des AMS vom 24.04.2025 erfolgte und auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Behebung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weswegen ihre Beschwer wegfiel.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.