JudikaturVwGH

Ra 2024/08/0124 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Als "anspruchsbegründendes" Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG ist jenes zu verstehen, dessen Beendigung gemäß § 12 AlVG die Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe herbeigeführt hat. Wird in der Folge ein daneben zunächst noch aufrechtes oder während der Arbeitslosigkeit aufgenommenes (weiteres) geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (§ 12 Abs. 6 lit. a AlVG) beendet und auf Grund dessen eine Urlaubsersatzleistung bezogen, so führt dies - da es sich nicht um ein anspruchsbegründendes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 16 Abs. 4 AlVG handelt - nicht zum Ruhen des Anspruchs.