Ra 2015/12/0029 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 68 Abs. 2 AVG in seinen vor dem 1. Jänner 2014 in Kraft gestandenen Fassungen wurde eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung in Ansehung von Bescheiden, gegen welche eine zulässige Berufung anhängig war, für unzulässig erachtet (vgl. E 30. März 1949, 1724/48 = VwSlg 766 A/1949; E 15. November 1951, 546/49 = VwSlg 2321 A/1951; E 25. Oktober 2012, 2011/07/0164). Diese Auffassung hatte ihre Begründung darin, dass die Anwendung des ganzen § 68 AVG auf Bescheide im Sinne seines Absatzes 1, also auf solche, welche der Berufung nicht oder nicht mehr unterlagen, beschränkt war (vgl. E 15. Mai 1981, 3319/79 = VwSlg 10452 A/1981). Durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wurde § 68 Abs. 2 AVG zwar verändert, dessen Absatz 1 und die dort enthaltene Bezugnahme auf Berufungen hingegen nicht. Demgegenüber wurde mit der gleichen Novelle in § 52a Abs. 1 VStG eine Anpassung an Beschwerden vor dem VwG vorgenommen. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 eine entsprechende Anpassung in § 68 Abs. 1 AVG planwidrig unterlassen hätte, indem er insoweit auf die Einrichtung einer Beschwerdemöglichkeit an die VwG etwa nicht Bedacht genommen hätte. Auch wenn man in Ansehung der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Rechtslage weiterhin von einer Einschränkung der Ermächtigung des § 68 Abs. 2 AVG auf Bescheide im Verständnis des Abs. 1 legcit auszugehen hat, stand dies hier einer Vorgangsweise nach der erstgenannten Bestimmung nicht entgegen, zumal gegen den Bescheid keine Berufung offen stand.