Ra 2015/12/0029 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bescheide, mit denen eine Behörde von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, weisen sowohl eine verfahrensrechtliche als auch eine materiell-rechtliche Komponente auf. Die verfahrensrechtliche betrifft die (Zulässigkeit der) Beseitigung der Sachentscheidung, die materiell-rechtliche die (Neuregelung der) Sache, das heißt die inhaltliche Gestaltung der zu erlassenden neuen Sachentscheidung. § 68 Abs. 2 AVG bietet Maßstab und Grundlage nur für die verfahrensrechtliche Entscheidung, die materiell-rechtliche Komponente muss sich an den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften orientieren (vgl. E 25. April 2013, 2012/10/0096).