Ra 2024/08/0124 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Aufhebung der Wortfolge "Abs. 2" in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) mit Wirkung vom 1. April 2024 (vgl. VfGH 6.3.2023, G 296/2022) hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses des VfGH). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Das bedeutet, dass nun auch aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (wenn auch nicht für sich allein) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld resultieren kann.