Ra 2021/08/0044 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zwar scheidet die Qualifikation eines Bescheides als Beschwerdevorentscheidung im Sinne von § 14 VwGVG 2014 nicht schon deswegen aus, weil dieser nicht ausdrücklich als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet ist. Für eine Einordnung als Beschwerdevorentscheidung ist es aber erforderlich, dass aus dem Bescheidinhalt und den Umständen hinreichend deutlich erkennbar ist, dass die Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid entschieden hat.