Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Juni 2014, Zl LVwG- 2013/30/3543-4, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (mitbeteiligte Parteien: 1. L, 2. S, beide in K, beide vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl Harasser Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den mitbeteiligten Parteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb von Liegenschaftsanteilen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erteilt. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.
In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision führt die Revisionswerberin aus, dass im Zusammenhang mit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht von Rechtserwerben durch Ausländer zwar eher vereinzelt gebliebene, aber doch einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Diese Rechtsprechung - ebenso wie die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - lasse sich dahin zusammenfassen, dass das öffentliche Interesse jeweils am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen müsse. Es sei näher auszuführen, worin das soziale und volkswirtschaftliche Interesse am Rechtserwerb durch einen Ausländer gelegen sein soll. Die soziale Integration des Ausländers und die bisherige berufliche Tätigkeit für sich vermögen solche öffentlichen Interessen nicht zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht habe ausdrücklich nur das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2003, B 1266/01, berücksichtigt. Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt sei aber mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibe in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes unberücksichtigt. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, die Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, werde "in unschlüssiger Weise und ohne weitere Begründetheit 'in den Raum' gestellt".
Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision bloß formelhaft begründet hat. Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen zur Zulässigkeit jedoch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis tatsächlich von der - von der Revisionswerberin auch zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
Es trifft zu, dass nach dieser Rechtsprechung (vgl das zum Burgenländischen Grundverkehrsgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 31. Juli 1998, Zl 97/02/0451) die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers für sich allein kein öffentliches Interesse (im zitierten Erkenntnis: "soziales und volkswirtschaftliches Interesse") am Liegenschaftserwerb durch den Ausländer darzutun vermögen. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aber nicht allein auf die soziale Integration und bisherige Berufstätigkeit des Erstmitbeteiligten gestützt, sondern ausdrücklich das Vorliegen öffentlicher Interessen am Liegenschaftserwerb durch den Erstmitbeteiligten als gegeben erachtet, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag des Erstmitbeteiligten zur Förderung der Tourismuswirtschaft und die "Steigerung der Wertschöpfung im Bundesland Tirol". Dass das Verwaltungsgericht bei dieser anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens öffentlicher Interessen einen Rechtsfehler begangen hätte, der im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifen gewesen wäre, legen die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit nicht dar.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 3. Oktober 2014