Ra 2014/02/0082 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung (vgl das zum Burgenländischen Grundverkehrsgesetz ergangene E 31. Juli 1998, Zl 97/02/0451) die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers für sich allein kein öffentliches Interesse (im zitierten Erkenntnis: "soziales und volkswirtschaftliches Interesse") am Liegenschaftserwerb durch den Ausländer darzutun vermögen. Das VwG hat seine Entscheidung aber nicht allein auf die soziale Integration und bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers gestützt, sondern ausdrücklich das Vorliegen öffentlicher Interessen am Liegenschaftserwerb durch den Bewilligungswerber als gegeben erachtet, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag des Bewilligungswerbers zur Förderung der Tourismuswirtschaft und die "Steigerung der Wertschöpfung im Bundesland Tirol". Dass das VwG bei dieser anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung des Vorliegens öffentlicher Interessen einen Rechtsfehler begangen hätte, der im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom VwGH aufzugreifen gewesen wäre, legen die Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit nicht dar.