JudikaturVwGH

Ra 2024/11/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Zivilrecht
29. April 2025

§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen.

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