JudikaturVwGH

Ra 2014/02/0082 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
20. August 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. Juni 2014, Zl LVwG- 2013/30/3543-4, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs (mitbeteiligte Parteien: 1. D, 2. B, beide vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl Harasser Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), erhobenen und zur hg Zl Ra 2014/02/0082 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs 2 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung etwa den hg Beschluss vom 9. Oktober 2013, AW 2013/10/0036).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den mitbeteiligten Parteien eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb von Liegenschaftsanteilen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 erteilt.

In der dagegen erhobenen Amtsrevision wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Antragstellerin führt aus, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Rechtsgeschäft verbüchert werden könnte und bei Stattgebung der Revision "eine Löschung des im Grundbuch einverleibten Rechtes nur mit zusätzlichem Aufwand zu bewerkstelligen wäre."

Mit diesem Vorbringen wird - entgegen dem die Antragstellerin treffenden Konkretisierungsgebot (vgl ua den auch für die Rechtslage seit dem 1. Jänner 2014 maßgeblichen hg Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) - nicht näher dargelegt, welcher konkrete "zusätzliche Aufwand" zu erwarten wäre und wie dadurch die von der Antragstellerin zu vertretenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

Schon aus diesem Grund war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.

Wien, am 20. August 2014

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