Ra 2015/22/0149 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Regelung des Art. 10 der Verordnung(EU) Nr. 492/2011 zielt auf die Kinder eines Unionsbürgers ab, die in einem Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte (vgl. EuGH 23.2.2010, Teixeira, C-480/08; EuGH 23.2.2010; Ibrahim ua, C- 310/08). Die Bestimmung dient der Erleichterung der Integration des Wanderarbeitsnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaats zur Verwirklichung des Ziels der Freizügigkeit der Arbeitskräfte (vgl. EuGH 17.9.2002, Baumbast ua, C-413/99).