Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des BG Josefstadt vom 16.05.2024, Zl. XXXX vom 16.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit E-Mails vom 08.03.2024, 11.03.2024 und 25.03.2024, gerichtet (unter anderem) an die Vorsteherin des BG Josefstadt (in der Folge: belangte Behörde), begehrte der Beschwerdeführer die „[…] Bekanntgabe ALLER, wirklich aller Aktenzahlen zu meiner Person am BG Josefstadt sowie der Aktenzahlen ALLER, wirklich aller Aktenzahlen in Jv-Verfahren in Zusammenhang mit meiner Person, sohin alle Aktenzahl wo ich Beteiligter bin und alle Aktenzahlen wo ich bzw. MEINE Versammlungen erwähnt werden […] Ich ersuche um Akteneinsicht in den Akt wegen übler Nachrede, mündliches Protokollaranbringen dazu, Akteneinsicht in ALLE Jv-Akten im obigen Sinne, HEUTE, am späteren Vormittag und ersuche um entsprechende Diensteinteilung Ihrerseits, sowie um UNTERLASSUNG jeglicher Diskriminierungshandlung meiner Person gegenüber […]“ (vgl. hierzu die E-Mail vom 08.03.2024) bzw. die „Bekanntgabe ALLER Jv-Aktenzahlen zu meiner Person, sowie auch ALLER jener Jv-Aktenzahl wo ich erwähnt werde, wo meine Versammlungen erwähnt werden, wo ich durch Rückschluss erkennbar sein könnte Einsicht in alle oben referenzierten Jv-Akten“ (vgl. hierzu die E-Mail vom 11.03.2024).
2. Mit Schreiben vom 29.03.2024, GZ. XXXX informierte ihn die belangte Behörde unter anderem darüber, dass mit Stand 28.03.2024 kein offenes Zivil- oder Strafverfahren zu seiner Person anhängig sei und übermittelte hinsichtlich der diesbezüglich bereits abgeschlossenen Akten eine Liste. Zudem wurde ihm eine Liste sämtlicher Jv-Akten (insgesamt 16) übermittelt, die die Person des Beschwerdeführers betreffen. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gesondert erfolgen würde.
3. Mit E-Mail vom 12.04.2024 begehrte der Beschwerdeführer sodann „[…] Akteneinsicht in die bisher bekannten 3 Jv-Akten am 16. April 2024, im Zeitfenster 8:00 bis 13.00 Uhr, beginnend ab 8:00 Uhr“ und ersuchte „um entsprechende Diensteinteilung und GEHÖRIGE Ausweisleistung der Kontrollorgane und der JustizmitarbeiterInnen, samt entsprechender WEISUNG sowie um Bekanntgabe der Jv-Aktenzahlen mit Stand 12. April 2024 bzw. wenn Sie SPÄTER abfertigen, mit dem Stand mit dem jeweiligen ABFERTIGUNGSDATUM […]“.
4. Mit Bescheid vom 16.05.2024 (dem Beschwerdeführer am 05.07.2024 zugestellt), GZ. XXXX wies die Vorsteherin des BG Josefstadt die Anträge des Beschwerdeführers vom 08.03.2024, 11.03.2024, 25.03.2024 und 12.04.2024 auf Akteneinsicht „in ALLE Jv-Akten“ bzw. „in die bisher bekannten 3 Jv-Akten“ aufgrund der Unbestimmtheit der Anträge zurück.
5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom 15.07.2024 samt den dazugehörigen Aktenbestandteilen wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 26.07.2024 unter Verweis auf Seite 11 der Eingabe, wonach der Beschwerdeführer explizit Beschwerde an das BVwG gegen den Bescheid XXXX wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit und Formalfehlerhaftigkeit erheben wolle, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebenen Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:
1.1. Mit Schreiben vom 08.03.2024, 11.03.2024 und 25.03.2024 begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Bekanntgabe von sämtlichen Verfahren sowie unter anderem eine Akteneinsicht in sämtliche Akten der Justizverwaltung seine Person betreffend.
1.2. Daraufhin wurde seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.03.2024 dem Beschwerdeführer (unter anderem) eine Übersicht der seine Person betreffenden Justizverwaltungsakten übermittelt. In dieser Übersicht führte die belangte Behörde sechzehn Justizverwaltungsverfahren unter Bezeichnung der jeweiligen Aktenzahlen an. Mit Mail vom 12.04.2024 begehrte der Beschwerdeführer schließlich „[…] Akteneinsicht in die bisher bekannten 3 Jv-Akten am 16. April 2024“.
1.3. Daraufhin wies die belangte Behörde die Begehren auf Akteneinsicht mit Bescheid vom 16.05.2024 zurück, welcher dem Beschwerdeführer am 05.07.2024 zugestellt wurde, weshalb die gegenständliche Beschwerde bei der belangten Behörde fristgerecht eingebracht worden ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und (insoweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basiert grundsätzlich auf die seitens der belangen Behörde in Vorlage gebrachten Unterlagen, insbesondere den Begehren auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers vom 08.03.2024, 11.03.2024, 25.03.2024 und 12.04.2024, dem Schreiben der belangten Behörde vom 29.03.2024 sowie dem Bescheid vom 16.05.2024 (samt Zustellnachweis).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Zu A):
Gemäß § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Die Akteneinsicht gewährt den Parteien ein Recht auf Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten. Die Partei ist dabei angehalten, gegenüber der Behörde zu bezeichnen, in welche Akten sie Einsicht nehmen möchte. Die Bezeichnung der Aktenstücke ist dabei nicht nötig. Vielmehr ist für ein Begehren auf Akteneinsicht – und gegebenenfalls für die behördliche Verpflichtung zur Vorlage aller relevanten Dokumente – gemäß § 17 AVG nur erforderlich, das betreffende konkrete Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde, wenn auch nicht notwendigerweise durch Anführung einer Aktenzahl, so doch bestimmt zu bezeichnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 (Stand 1.1.2014, rdb.at), vgl. VwGH 28.1.2004, 2003/12/0173).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Mit E-Mails vom 08.03.2024, 11.03.2024, 25.03.2024 begehrte der Beschwerdeführer eine Einsicht in „alle Jv-Akten“. Mit Schreiben vom 29.03.2024 ermöglichte es die belangte Behörde dem Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Übersicht sämtlicher seine Person betreffenden Justizverwaltungsakten, sein unbestimmtes Begehren zu konkretisieren. Auch mit dem mit E-Mail vom 12.04.2024 geäußerten Begehren auf Einsicht „in die bisher bekannten 3 Jv-Akten“ hat der Beschwerdeführer es jedoch sodann unterlassen, die Verfahren konkret zu bezeichnen. Sein Begehren reicht nicht aus, einen Bestimmtheitsgrad zu erreichen, durch den die Behörde aus den sechzehn Verfahren erkennen vermag, in welche drei Akten der Beschwerdeführer Einsicht nehmen möchte. Sein Antrag war aufgrund der Unbestimmtheit zu Recht zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
3.2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).