Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W170 2239979-2/70E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von Dipl. Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marcus HOHENECKER, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10.02.2021, Zl. Jv 148/21a-39, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Josefstadt (in Folge: Behörde) vom 10.02.2021, Zl. Jv 148/21a-39, wurde Dipl. Ing. XXXX ( in Folge: Beschwerdeführer) das Betreten des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts Josefstadt, 1080 Wien, Florianigasse 8, verboten, soweit dieser nicht eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweisen könne.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer) am 11.02.2021 zugestellt.
Mit E-Mail vom 11.02.2021, am 11.02.2021 bei der Behörde eingegangen, ergänzt durch E-Mail vom 23.02.2021, am 23.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht und am 01.03.2021 bei der Behörde eingegangen, wurde vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.
Nach Vorlage der Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakte mit Schreiben der Behörde vom 11.03.2021, Gz. Jv 148/21a-39, am 16.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, nach Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021, W170 2239979-2/35Z, sowie Fortsetzung des Verfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W170 2239979-2/41Z, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.10.2022, am 18.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da mit Schriftsatz vom 18.10.2022 nunmehr die Beschwerde vom im Spruch genannten Vertreter des Beschwerdeführer für diesen zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen, folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Mangels einer offenen Rechtsfrage (siehe die unter A) zitierte Rechtsprechung) ist die Revision nicht zulässig.
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