Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des K B, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2021, W153 2245320 1/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet) des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2021 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 4. Jänner 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, dass er in Georgien Probleme mit kriminellen Personen gehabt habe. Diese hätten gute Beziehungen zu gewissen Polizisten gepflegt, weshalb er auch Probleme mit diesen Polizisten bekommen habe.
2 Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Zudem sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) und dass der Revisionswerber gemäß § 13 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VIII.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In der Begründung führte das BVwG zunächst aus, dass der Revisionswerber bereits erstmalig am 1. April 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein damals gestellter Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig abgewiesen worden. Der Revisionswerber sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Erst am 5. Jänner 2012 sei es gelungen, den Revisionswerber in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Am 27. Mai 2014 sei der Revisionswerber im Bundesgebiet mit einer gefälschten Urkunde (einem litauischen Führerschein) betreten worden. Daraufhin sei er wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat (bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren) rechtskräftig verurteilt worden. Am 16. Juni 2014 sei der Revisionswerber nachweislich nach Georgien ausgereist. Er habe in der Folge in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union um internationalen Schutz angesucht und sich auch öfters in Österreich aufgehalten.
Letztmalig sei er am 31. Dezember 2019 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 4. Jänner 2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein bereits zuvor gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot Weiß Rot Karte plus“ sei am 7. Oktober 2020 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Revisionswerber habe am 26. April 2017 eine georgische Staatsangehörige geheiratet, die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Das Ehepaar habe gemeinsam drei minderjährige Kinder im Alter von einem Jahr und neun Monaten, 12 und 16 Jahren. Die Kinder verfügten über ein Daueraufenthaltsrecht.
Am 10. Mai 2021 sei der Revisionswerber vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er habe ergänzend angegeben, auch in Österreich von Georgiern verfolgt zu werden. Er habe vergeblich um ein Visum angesucht, weshalb er gezwungen sei, einen Asylantrag zu stellen. Er benötige eine Versicherung und medizinische Behandlung. Er wolle irgendeinen Status, um hier in Österreich bei seiner Familie zu sein.
In seinen rechtlichen Erwägungen kam das BVwG zum Ergebnis, dass keine Verfolgungsgefahr im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Die vom Revisionswerber vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft. Seine Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens seien nicht hinreichend konsistent, sondern überwiegend vage und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Georgien sei auf Grund der Länderfeststellungen, die der Revisionswerber nicht habe entkräften können, schutzfähig und schutzwillig. Es seien vor dem Hintergrund der Länderberichte auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass der Revisionswerber in Georgien nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren seien. Das BFA habe den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten daher zu Recht abgewiesen.
Dem Revisionswerber drohe im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Revisionswerber als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Insofern sei auch die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA zu Recht erfolgt.
Ebenso ergäben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 erfülle. Auch sei in der Beschwerde kein derartiges Vorbringen erstattet worden.
Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, dass diese ohne Zweifel Konsequenzen für das Familienleben habe, insbesondere für das Wohlergehen der minderjährigen Kinder des Revisionswerbers. Man müsse jedoch in die Interessenabwägung einbeziehen, dass die Familiengründung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthalts des Revisionswerbers hätten bewusst sein müssen. Bei minderjährigen Kindern sei es notwendig, sich mit den Auswirkungen auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall habe der Revisionswerber von Anfang an nicht damit rechnen dürfen, dass ihm eine Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt werde. Zudem sei das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinen Kindern nicht besonders intensiv. Er teile zwar die Obsorge für die Kinder mit seiner Frau. Diese wünsche jedoch die Scheidung und laut ihren Angaben bestehe auch kein schützenswertes Familienleben. Der Revisionswerber habe nur unregelmäßig Kontakt zu seinen Kindern. Die älteren Kinder würden eigentlich gar nicht mehr Kontakt mit dem Revisionswerber haben wollen. Auch wenn der Revisionswerber seine Kinder nunmehr öfters besuche und er in der Beschwerde angebe, dass es zu den jüngeren Kindern eine sehr intensive Vater-Kind-Beziehung gäbe, lägen keine Hinweise für eine besondere emotionale Abhängigkeit der Kinder vom Revisionswerber vor. Dieser könne auch in Georgien seine Pflichten als Vater, wie etwa für den Unterhalt der Kinder zu sorgen, wahrnehmen. Auch könne er als georgischer Staatsangehöriger die Kinder in Österreich besuchen. Die Rückkehrentscheidung sei somit ein zulässiger Eingriff in das Recht des Revisionswerbers auf Schutz des Familienlebens. Auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung liege auch kein schützenswertes Privatleben vor. Zudem lebe der Revisionswerber von der staatlichen Grundversorgung, gehe keinem Erwerb nach und habe keine weiteren sozialen Bindungen in Österreich. Der Revisionswerber sei in Georgien aufgewachsen und dort sozialisiert worden. Er habe soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfüge. Es gäbe keine glaubwürdigen Anhaltspunkte, dass der Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat entwurzelt und eine Rückkehr daher unzumutbar wäre. Die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten wenig Gewicht und würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall zulässig und auch nicht unverhältnismäßig.
Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat sei gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorlägen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinn des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des EGMR für Georgien nicht vorliege.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass das BVwG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe, obwohl der Sachverhalt keinesfalls ausreichend geklärt gewesen sei.
Schon auf Grund des Vorbringens zu den Fluchtgründen und zur Frage einer allfälligen Rückkehr wäre es erforderlich gewesen, nicht bloß formal die Länderfeststellungen zu erwähnen (ohne deren Ergebnisse im Erkenntnis zu würdigen). Das BVwG hätte auch Feststellungen zu jenen Orten treffen müssen, an denen der Revisionswerber gefahrlos leben, und wie er zu diesen Orten ohne weitere Gefährdung gelangen könnte. Feststellungen in Form von Textbausteinen, nicht aktualisierte Länderfeststellungen sowie das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung habe der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals als gesetzwidrig festgestellt.
Darüber hinaus habe selbst das BVwG erkannt, dass die Rückkehrentscheidung Konsequenzen für das Familienleben, insbesondere auch für das Wohl der minderjährigen Kinder habe.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß dem hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 BFA VG dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden sein, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/14/0017, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325, mwN).
9 Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen, es wäre schon auf Grund der vorgebrachten Fluchtgründe und der Frage einer allfälligen Rückkehr erforderlich gewesen, nicht bloß formal die Länderfeststellungen zu erwähnen, sondern hätte das BVwG auch Feststellungen zu jenen Orten treffen müssen, an denen der Revisionswerber gefahrlos leben könnte, nicht aufzuzeigen, dass im vorliegenden Fall von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung abgewichen worden wäre.
Die Revision lässt insbesondere außer Acht, dass das BVwG die vorgebrachten Fluchtgründe als überwiegend vage und widersprüchlich und somit als nicht glaubhaft angesehen hat. Dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen. Auch hat das BVwG die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.
10 Damit werden in Bezug auf die betreffenden Aussprüche (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz [Spruchpunkte I. und II.] sowie Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen [Spruchpunkt III.]) keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
Anderes gilt hingegen in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:
11 Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA VG und der oben dargelegten Rechtsprechung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten eines Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0317, mwN).
12 Diese Voraussetzungen lagen fallbezogen schon in Anbetracht der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder nicht vor. Der Revisionswerber hat die Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach kein schützenswertes Familienleben vorliege, in seiner Beschwerde ausdrücklich bestritten und vorgebracht, dass zu den beiden jüngeren Kindern eine „intensive Vater Kind Beziehung“ bestehe. Er sei zudem zur Obsorge berechtigt und sehe die beiden jüngeren Kinder jeden Tag.
Vor diesem Hintergrund war nicht ausgeschlossen, dass eine nähere Auseinandersetzung mit den Kriterien des § 9 BFA VG unter Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt zudem im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des wie hier gegeben Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).
13 Die angefochtene Entscheidung des BVwG war daher in Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden bzw. damit in Zusammenhang stehenden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (Spruchpunkt I.).
14 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Juli 2024