Ra 2019/12/0059 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Wird ein Beamter dienstrechtlich dauerhaft mit Arbeitsplatzaufgaben der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, betraut, ist eine anschließende Veränderung der ihm zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben dahin, dass diese nach ihrem überwiegenden Gesamtbild nur noch die Wertigkeit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, aufweisen, gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 BDG 1979 als eine einer Versetzung gleichzuhaltende (qualifizierte) Verwendungsänderung zu beurteilen. Diese kann rechtswirksam nur mit Bescheid verfügt werden (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).