Ra 2020/21/0091 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bestrafungen nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG 1997 erfüllen nicht einmal den eine (bloße) Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indizierenden Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005. Sie sind daher nicht geeignet, in maßgeblicher Weise die bei Verhängung des Einreiseverbotes vom VwG angenommene schwerwiegende Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 zu begründen. Das gilt umso mehr für die vom VwG in diesem Zusammenhang auch ins Treffen geführte Verletzung melderechtlicher Vorschriften, für die keine Bestrafung erfolgte, was aber schon für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 erforderlich gewesen wäre.