JudikaturVwGH

Ra 2022/22/0058 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 2022

Zwar wird ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht durch eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin nicht ohne Weiteres erlangt, sondern besteht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was iSd. Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Ein Vorgehen nach § 55 Abs. 6 NAG 2005 kommt dann in Betracht, wenn eine Aufenthaltsbeendigung erst nach Eheschließung und damit nach der Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Rechtskraft erwächst (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0136). Die Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidung begründet eine derartige Gefährdung für sich genommen jedenfalls nicht. Die Eheschließung und damit die Berufung auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erfolgte aber erst nach der Rechtskraft der Aufenthaltsbeendigung (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Folglich hätte das VwG seiner Entscheidung keine aufrechte Rückkehrentscheidung zugrunde legen dürfen.

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