Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des B N in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Kiechl, Rechtsanwalt, dieser vertreten durch die KS Kiechl Schaffer Rechtsanwalts GmbH in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 85/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017, G314 2146416-1/18E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er wurde am 14. Oktober 2015 im Bundesgebiet einer verkehrsrechtlichen Kontrolle unterzogen. In der Folge wurde festgestellt, dass er - als nicht der Visumspflicht unterliegend - wegen Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und "über keine durch legale Erwerbstätigkeit erworbenen Unterhaltsmittel" verfüge. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sprach daher mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 aus, dass dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei, und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel. Er begab sich in die Slowakei, wo er am 30. April 2016 eine slowakische Staatsangehörige heiratete, die seit 2011 in Wien lebt und dort unselbständig erwerbstätig ist.
3 Gestützt auf diese Eheschließung und mit der Behauptung, er sei nunmehr begünstigter Drittstaatsangehöriger, beantragte der Revisionswerber im Juni 2016 die Aufhebung des über ihn verhängten Einreiseverbotes.
4 Mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 26. Juni 2017 wies das über Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag ab, uzw. im Wesentlichen mit der Begründung, bei der am 30. April 2016 geschlossenen Ehe des Revisionswerbers handle es sich um eine "Aufenthaltsehe". Außerdem sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Gemäß der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 In dieser Hinsicht macht die Revision geltend, dem BVwG seien - in Nichtbeachtung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - im Einzelnen näher dargestellte wesentliche Verfahrensmängel anzulasten; wären diese unterlassen worden, so hätte sich ergeben, dass die Annahme des BVwG, die am 30. April 2016 geschlossene Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen sei eine "Aufenthaltsehe", nicht zutreffe und es wäre das Einreiseverbot antragsgemäß aufzuheben gewesen.
8 Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht relevant. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, könnte dem gegenständlichen Aufhebungsantrag nämlich auch dann nicht stattgegeben werden, wenn es sich bei der fraglichen Ehe nicht um eine "Aufenthaltsehe" handeln sollte.
9 Regelungen über die Aufhebung eines Einreiseverbotes enthält nur § 60 FPG. Diese Vorschrift hat seit 1. Jänner 2014 folgenden Wortlaut:
"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen